US-Oldtimerimport: Lohnt sich der Weg über die Niederlande?

US-Oldtimerimport

Lohnt sich der Weg über die Niederlande?

Beim Import klassischer Fahrzeuge aus den USA ist u. a. zu klären, ob und in welcher Höhe bei der Einfuhr Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten sind. Wird das Fahrzeug nach Bremerhaven verschifft, so fallen – wie im vorstehenden Artikel erläutert – grundsätzlich Zölle in Höhe von 10 % und die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % an. Günstiger wird es, wenn das Fahrzeug vom Zollamt als „Sammlerstück“ anerkannt wird. In der Vergangenheit zeigte man sich dort jedoch nicht selten unnachgiebig. Die Zollbehörde in Rotterdam genoss einen großzügigeren Ruf, so dass Importeure vermehrt dorthin auswichen. Nicht ohne Risiko: Deutsche Finanzbehörden forderten Nachzahlungen!

Welche Voraussetzungen ein klassisches Fahrzeug erfüllen muss, um als Sammlungsstück in Bezug auf den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer privilegiert zu werden, ist inzwischen EU-weit geklärt. Erfüllt es folgende Voraussetzungen:

– Das Fahrzeug muss sich in seinem Originalzustand befinden, ohne wesentliche Änderungen oder Umbauten,
– Es muss mindestens 30 Jahre alt sein (außer es war bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz oder hat als Rennfahrzeug bedeutende Erfolge errungen),
– Das Fahrzeugmodell darf nicht mehr hergestellt werden,

fällt bei der Einfuhr kein Zoll an und es kommt nur ein verminderter Einfuhrumsatzsteuersatz zur Anwendung. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug tatsächlich als Sammlungsstück eingestuft wird, trifft das zuständige Zollamt. Zumindest früher hat sich bei deutschen Zollbehörden in diesem Zusammenhang eine recht willkürliche Beurteilung herausgebildet. Teilweise soll man sich dort noch immer schnell auf den Standpunkt stellen, dass der Originalzustand nicht mehr vorliegt, wenn (nur geringfügige) Modifikationen am Fahrzeug vorgenommen worden sind. In den Niederlanden hingegen hatte sich erfahrungsgemäß eine für Importeure günstigere Praxis etabliert. Die Anforderungen an ein Sammlungsstück wurden wohlwollender geprüft, so dass Importeure oftmals nur den ermäßigten Steuersatz entrichten mussten.

Ungeachtet dessen, dass es für eine kulantere Behandlung in den Niederlanden keine Gewähr gibt, droht bei diesem Umweg womöglich Ungemach von deutschen Finanzbehörden. Dem BVfK wurden vor wenigen Jahren Fälle geschildert, in denen bei Betriebsprüfungen für die aus den USA über die Niederlande nach Deutschland gelangten Fahrzeuge nachträglich die Einfuhrabgabe in Höhe von 10 % und die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % gefordert wurden. Unter Berücksichtigung der bereits in den Niederlanden gezahlten Steuer hat sich in diesen Fällen der Weg über die Niederlande gewiss nicht gelohnt.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

> Zurück zum BVfK-Wochenendticker