BVfK-Neuwagennorm

BVfK – Neuwagennorm


REGELWERK FÜR DEN VERKAUF UND DIE VERMITTLUNG NEUER KRAFTFAHRZEUGE DURCH NICHT HERSTELLERGEBUNDENE KFZ-HÄNDLER

PROLOG

Der Verkauf eines Neufahrzeugs soll sich unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beteiligten Vertragspartner vollziehen. Auf Seiten des Verbrauchers ist als Maßstab die durchschnittliche Erwartung des gut informierten, realitätsnahen Verbrauchers anzusetzen. Unerfüllbare Erwartungen uninformierter Käufer haben hierbei ebenso wenig Raum wie Verkaufsmethoden zwielichtiger Anbieter. Ziel ist die Zufriedenheit der Beteiligten und auf Seiten der Käufer die Erfüllung realistischer und üblicher Erwartungen, wie sie im Folgenden näher beschrieben sind.

1. RECHTSVERHÄLTNIS

Der anbietende Händler tritt, sofern es ihm möglich ist, als Verkäufer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf. Ist er in begründeten Fällen Vermittler oder „Agent“, so informiert er hierüber. Im Fall der Sachmängelhaftung bietet er dem Kunden die Übernahme der Pflichten des Verkäufers an. Der Kunde verpflichtet sich dann im Gegenzug zur Abtretung seiner Ansprüche gegen den Verkäufer.

2. GERICHTSSTAND

Ist der Firmensitz des Verkäufers oder Vermittlers nicht in Deutschland, so muss der Verkäufer über eine deutsche Vertretung oder einen in Deutschland ansässigen bevollmächtigen Vertreter verfügen. Der Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, in dem Land, in dem sich der Sitz des Verkäufers befindet.

3. NEUWAGENEIGENSCHAFT / TAGESZULASSUNG / EU-IMPORT

Sofern nicht anders beschrieben, sind angebotene Fahrzeuge grundsätzlich fabrikneu (aus neuen Teilen gefertigt und Produktionszeitpunkt nicht länger als 12 Monate zurückliegend). Im Falle einer vorangegangenen in-oder ausländische Tageszulassung, bei einem älteren Produktionszeitpunkt (PZP), einem nicht mehr aktuellen Modell oder anderen Abweichungen von der üblichen Erwartung, wie z.B. hinsichtlich Ausstattung und technischer Daten ist darauf bei Kenntnis des Verkäufers, bzw., wenn der Verkäufer davon hätte Kenntnis haben können, im Angebot und Kaufvertrag deutlich hinzuweisen. Ebenso weist der Verkäufer bei EU-Importen auf das Herkunftsland hin, für das das Fahrzeug ursprünglich produziert worden ist.

4. GARANTIE

Ergeben sich Abweichungen hinsichtlich der Laufzeit der Herstellergarantie, z.B. bei zuvor im Ausland erfolgten Tageszulassungen, so ist auch hierauf gesondert hinzuweisen, sofern der Verkäufer oder Vermittler hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können. Dabei ist das Datum der bereits erfolgten Zulassung (= Beginn der Laufzeit der Hersteller-Garantie) anzugeben.

5. AUSSEREUROPÄISCHE IMPORTFAHRZEUGE

Sofern nicht ausdrücklich hingewiesen und vereinbart, ist die Herkunft der angebotenen Fahrzeuge ausschließlich aus dem EU-Raum. In abweichenden Fällen ist auf sämtliche Risiken hinsichtlich Garantieversprechen und mögliche Markenrechtsverletzungen hinzuweisen. Über die hieraus folgenden Risiken ist ggf. eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich deren Übernahme zu treffen.

6. KAUFPREIS

a. Die Angebotspreise sind Endpreise incl. aller Nebenkosten für ein abholfertiges Fahrzeug analog einer Auslieferung beim herkömmlichen Vertragshändler. Sofern Kosten für Aufwendungen, wie Überführung, Zulassung, Reinigung und Aufbereitung, die üblicherweise vor Fahrzeugübergabe notwendig sind, separat gefordert werden, ist hierauf im Angebot mit Preisangabe (nicht in den AGB), wie auch im Kaufvertrag deutlich hinzuweisen.

b. Die Angebotspreise sind Festpreise von der Bestellung bis zur Lieferung. Ausnahmen hiervon müssen individuell vereinbart werden und sind nur möglich und zulässig bei vertraglich vereinbarten, bzw. zulässigen Lieferzeiten von mehr als vier Monaten.

c. Der Kaufpreis ist erst fällig nach Übergabe des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere, sofern vorhanden des Serviceheftes oder der Garantieurkunde und Aushändigung der Rechnung. Servicehefte können auch in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

7. ANZAHLUNGEN

a. Anzahlungen werden vom privaten Käufer grundsätzlich nicht verlangt.

b. Ausnahmen hiervon sind möglich bei Modell-, Farb- und Ausstattungskombinationen, die ungewöhnlich und in Folge nur schwer am Markt absetzbar sind, weiterhin bei exotischen oder seltenen Fahrzeugen, sowie bei Käufern mit ausländischem Wohn-oder Geschäftssitz.

c. Sofern Anzahlungen auf zuvor beschriebener Grundlage vereinbart werden, sollen diese auf dem BVfK-Treuhandkonto hinterlegt werden und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen verwendet werden. Die Treuhandkosten i.H.v. zurzeit 110,- € (Pauschale bis max. 1,5 Stunden) teilen sich Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.

8. RÜCKTRITT

a. Vereinbarungen, die dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht wegen einer vom Lieferanten unvorhergesehenen Preiserhöhung einräumen, sind nur zulässig, wenn der vereinbarte oder erwartete Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt, die Preiserhöhung mindestens 2 Prozent des Verkaufspreises beträgt und nicht an den Käufer weitergegeben werden kann.

b. Der Verkäufer kann bei nachweislichem, unverschuldetem Ausbleiben der Eigenbelieferung vom Vertrag zurücktreten, sofern die unter § 9 genannten Voraussetzungen nachgewiesen sind.

c. Widerrufsrechte des privaten Käufers sind bei Fernabsatzgeschäften und finanziertem Kauf gesetzlich geregelt. Informationen hierüber halten der BVfK und seine Mitglieder bereit.

9. EIGENBELIEFERUNG / VORLIEFERANT

Der Verkäufer versichert sich bereits vor Angebotsabgabe der seriösen Eigenbelieferung, bzw. der Seriosität des Lieferanten. Hierzu kann er die Informationen der Automobilclubs, wie etwa des ADAC, oder der Händlerverbände, wie etwa des BVfK heranziehen. Vertragsabschlüsse auf Grundlage von Angeboten von bisher am Markt nicht als lieferfähig bekannten Lieferanten, ohne diese entsprechend geprüft zu haben, oder solchen, bei denen Zweifel an der Seriosität bestehen, berechtigen den Verkäufer nicht zum Rücktritt nach § 8b und befreien ihn daher nicht von der Pflicht zu liefern.

10. ÜBERGABE

Der Verkäufer gewährleistet eine fachkundige Übergabe des Fahrzeugs und Einführung in die Bedienung und Handhabung. Eine aktuelle, deutschsprachige Betriebsanleitung, sofern vom Hersteller oder Importeur lieferbar, gehört zum Lieferumfang und ist im Kaufpreis enthalten. Die Betriebsanleitung kann auch in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

11. SCHIEDSSTELLE

Private Käufer können im Streitfall die BVfK-Schiedsstelle schriftlich anrufen. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle sind für den Käufer kostenlos und nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Seiten angenommen werden. Wird die Schiedsstelle auf Antrag beider Parteien als Schiedsgutachter tätig, sind die von ihr getroffenen Feststellungen für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie sind offenbar unrichtig. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Adressat für den Kontakt zur Schiedsstelle ist der Bundesverband freier Kfz-Händler, BVfK e.V. Bundeskanzlerplatz 5, 53113 Bonn.

ALLGEMEINE HINWEISE

Die vorstehenden Verkaufsregeln gelten für von Mitgliedern des BVfK e.V. zum Verkauf im eigenen Namen angebotener Neufahrzeuge an private Verbraucher. Sie schränken die gesetzlichen Verbraucherrechte nicht ein, sondern gelten darüber hinaus. Diese Regeln finden beim Verkauf an Unternehmer, wie auch bei der Vermittlung keine oder nur eingeschränkte Anwendung. Beim Verkauf an private Verbraucher kann vom hier definierten Zustand dann abgewichen werden, wenn hierauf in der Werbung ausdrücklich hingewiesen und/oder dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, bzw. wird. Dies gilt besonders im Zusammenhang mit eventuellen Rabatten oder Preisnachlässen, die gewöhnlich auch mit einer Reduzierung eventuell zuvor angebotener Leistungen einhergehen. Die Inhalte individueller Werbung und Kaufverträge haben ggf. also Vorrang vor diesem Regelwerk. Der BVfK prüft die Einhaltung der Kriterien des Regelwerks mindestens einmal pro Jahr. Verstößt ein Mitglied mehrfach gegen eine der Regeln, wird die Berechtigung zur Führung des BVfK-Mitgliederlogos entzogen und ggf. ein Verbandsauschlussverfahren eingeleitet.

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