Autokaufrecht – Gewährleistung

Information zu Gewährleistungsfragen in Bezug auf den Autokauf

Sehr geehrter Autokäufer!

Ihnen ein gutes Fahrzeug zu verkaufen und Sie nach Auslieferung als zufriedenen Kunden zu erleben, ist größtes Ziel Ihres BVfK-Händlers, von dem Sie Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Seriosität erwarten dürfen. Die umfassende Aufklärung des Kunden spielt bei BVfK-Händlern in diesem Zusammenhang schon immer eine große Rolle. Der Gesetzgeber sieht hierfür seit dem 1. Januar 2022 gesteigerte Formvorschriften vor, deren Einhaltung u. a. ein vorvertragliches Informationsblatt erfordert. Diese Transparenz fördert zugleich eine realistische, zwischen Händler und Kunden übereinstimmende Erwartung, wieweit die Gewährleistungspflicht des Händlers reicht und welche Risiken bei Ihnen als Käufer verbleiben. Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Aspekte:

1. Käuferrisiko

Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges spart viel Geld gegenüber dem Neupreis, in der Regel deutlich mehr als vergleichsweise durch Abnutzung und Verschleiß stattgefunden hat. Mit dem Erwerb eines Gebrauchtwagens übernimmt er daher auch Risiken für finanzielle Belastungen, die besonders in Folge von Benutzung, Abnutzung und Verschleiß entstehen. Diese Risiken ggf. abzusichern, ist Aufgabe einer Garantieversicherung und nicht des Händlers.

2. Gewährleistung

Die gesetzlich vorgeschriebene Verjährungsfrist für Sachmängel bei Privatverkäufen beträgt grundsätzlich zwei Jahre und kann bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Der Händler muss grundsätzlich nur Gewähr dafür leisten, dass das verkaufte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe auch so ist, wie es im Kaufvertrag beschrieben wurde, und wie man es üblicherweise erwarten kann. Nicht automatisch alles, was bei Übergabe nicht in Ordnung ist, fällt also in die wirtschaftliche Verantwortung des Händlers fällt:

  • Ist der Tank leer – klar, die Füllung bezahlt der Käufer.
  • Zu wenig Kühlwasser oder Bremsflüssigkeit, abgefahrene Bremsbeläge – das sieht schon anders aus. Sie können erwarten, dass diese Dinge in der Regel bei Übergabe in Ordnung sind.

Diese Beispiele dienen der Verdeutlichung, wenngleich es immer auf den Einzelfall ankommt. So sind viele Faktoren wie Fahrzeugalter, Laufleistung und individuelle Zustandsbeschreibung von Bedeutung, wenn es um die Bewertung geht, ob der Händler zur Nachbesserung verpflichtet ist oder ein Defekt in den Risikobereich des Gebrauchtwagenkäufers fällt.

3. Verschleiß oder Mangel?

Genaugenommen verschleißt beim Auto jedes Bauteil, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Der Bremsbelag verschleißt früher als die Bremsscheibe, die Lichtmaschine hält in der Regel länger als eine Scheinwerferbirne. Entscheidend ist, ob ein auftretender Defekt wirklich auf Verschleiß zurückzuführen ist und wenn ja, ob das Bauteil nicht außergewöhnlich früh verschlissen ist.

4. Haltbarkeitserwartung

Es gibt heutzutage Autos, die ohne Probleme eine Laufleistung von 200.000 km störungsfrei erreichen. Das gleiche Modell kann bei schlechterer Behandlung und anderen Einsatzbedingungen allerdings auch bereits nach 50.000 km erste Probleme verursachen. Es wäre falsch, nun einen Mittelwert als Haltbarkeitserwartung anzunehmen, denn es gibt nicht den durchschnittlichen Gebrauchtwagen mit den/m durchschnittlichen Vorbesitzer(n) und dem durchschnittlichen Einsatz im gemischten Autobahn-, Landstraßen- und Stadtbetrieb und den immer gleichen Qualitätsstandard bei der Produktion. Insofern muss jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden. Fahrzeughistorie, Zahl der Vorbesitzer und Pflege wie auch der Allgemeinzustand spielen nicht nur bei der Preisbildung eine Rolle, sondern bestimmen eben auch die Haltbarkeitserwartung.

5. Vertragsgemäß zum Zeitpunkt der Übergabe.

Darauf kommt es an: Befindet sich das Auto zum Zeitpunkt der Übergabe im vertragsgemäßen Zustand? Tritt nun innerhalb der Verjährungsfrist (von meist einem Jahr) ein Defekt auf, der als kaufrechtlicher Mangel zu werten ist, so kommt es darauf an, ob der Defekt oder seine Ursache bereits beim Kauf vorhanden war. Zugunsten des Käufers greift grundsätzlich für den Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs eine Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss also den Beweis antreten, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Diese Beweislastumkehr gilt allerdings nicht, wenn die Art des Mangels diese Vermutung nicht zulässt, etwa bei elektrischen Bauteilen, die in der Regel ohne lange „Inkubationszeit“ ihre Funktion kurzfristig verlieren.

6. Garantie geht oft über die Gewährleistung hinaus.

Die gesetzliche Gewährleistung legt dem Händler in vielen Fällen Pflichten auf, doch sollte man ggf. auf eine Garantie, ein Haltbarkeitsversprechen zu festgelegten Bedingungen, nicht verzichten. Wer sorglos Gebrauchtwagen fahren will, kann mit einer seriösen Garantie viele Risiken absichern. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Besser zuvor das Internet bemühen, wo sich vielfältige Warnhinweise über unseriöse Garantieanbieter finden.

Was ist im Falle eines Defektes oder Schadens zu tun?

  1. In jedem Fall zuerst beim Händler melden! Dem Händler muss Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Durch vorweggenommene eigene Reparaturversuche gefährden Sie die rechtliche Grundlage für Ihre Ansprüche.
  2. Der Händler prüft die Reklamation sorgfältig und entscheidet, ob er sich in der Pflicht zur Nachbesserung sieht, ob er eine kulanzweise Lösung anbietet oder die Leistung ablehnt, da er einen Sachmangel im gesetzlichen Sinne nicht erkennen kann.
  3. Wenn Sie mit der Entscheidung des Händlers nicht einverstanden sind, können Sie die BVfK-Schiedsstelle kontaktieren, die mit juristischer Kompetenz und ggf. gutachterlicher Unterstützung eine Einigung ausarbeitet.
  4. Die Nacherfüllung oder Nachbesserung soll das Fahrzeug in „vertragsgemäßen Zustand“ versetzen. Daraus folgt, dass eine Reparatur ggf. auch mit gebrauchten Teilen erfolgen kann, wenn diese funktionstüchtig und nicht älter als das Fahrzeug sind.
  5. „Ich zu Dir, oder Du zu mir?“ Diese Frage stellt sich auch beim Ort der Nacherfüllung. Dieser liegt beim Sitz des Verkäufers, wenn der Transport für den Käufer nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Beim Auto ist in den meisten Fällen davon auszugehen, dass es leichtfällt, es zum Verkäufer zu bringen.
  6. Ersatzfahrzeug: Bei normalen Gewährleistungsfällen muss der Verkäufer dem Kunden für die Dauer der Reparatur kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, oder ihm die Mietwagenkosten erstatten.

Es gilt, wie schon zuvor – zufriedene Kunden sind unser Ziel. Eine schnelle und gütliche Einigung ist uns wichtig, Streit sollte vermieden werden. Ihr BVfK-Händler möchte Ihnen auch nach dem Kauf immer ein kompetenter Ansprechpartner für alle Belange rund ums Auto sein.

Bitte vergessen Sie nicht: Jedes Auto benötigt Pflege, Instandsetzung und Wartung, damit Probleme, bei deren Beseitigung wir gerne helfen, die Ausnahme sein werden.
Auf jeden Fall gilt: Wir wollen Ihr Vertrauen verdienen!