Wichtige Informationen zur Darstellung der Verbrauchs- und Emissionswerte nach der Pkw-EnVKV im Internet

Wichtige Informationen zur Darstellung der Verbrauchs- und Emissionswerte nach der Pkw-EnVKV im Internet

  • Werbung im Internet ist spätestens zum 1.5.2024 anzupassen.
  • Kennzeichnungspflichtig sind nur Als solche gelten: Fahrzeuge, „die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“, wovon auszugehen ist, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs weniger als 8 Monate zurückliegt oder der Kilometerstand weniger als 1.000 km beträgt.
  • Bei elektronisch verbreitetem Werbematerial beschränken sich die anzugebenden Werte auf: den kombinierten Wert für den Energieverbrauch, den kombinierten Wert für die CO2-Emissionen und die CO2-Klasse (Verbrennungs- und Elektromotor). Sofern es sich um ein Plug-In-Hybrid-Fahrzeug handelt, kommt der kombinierte Wert für den Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie
  • Erweiterte Informationspflichten bei unmittelbarer Bestelloption (Fernabsatz).

Die Angabe vollständiger und korrekter Verbrauchs- und Emissionswerte nach der Personenkraftwagenenergieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) sollte zu jeder Zeit und auf allen Werbe- und Verkaufsplattformen, derer Sie sich bedienen, sichergestellt sein. Versäumnisse in diesem Bereich führen schnell zu kostenpflichtigen Abmahnungen, die fast immer mit strafbewehrten Unterlassungsaufforderungen einhergehen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben und anschließend gegen diese verstoßen, werden vom Abmahnenden (z.B. Mitbewerber oder Vereine wie der Deutsche Umwelthilfe e.V.) regelmäßig empfindliche Vertragsstrafen eingefordert.

Lesen Sie daher die nachfolgenden Informationen für das Bewerben und Anbieten von Fahrzeugen im Internet unbedingt aufmerksam durch und überprüfen Sie fortlaufend, ob Ihre Fahrzeugwerbung den dargestellten Anforderungen entspricht.

A. Welche Fahrzeuge sind kennzeichnungspflichtig?

Ausschließlich Neufahrzeuge im Sinne der Pkw-EnVKV, also solche Fahrzeuge „die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“, wovon auszugehen ist, wenn die Erstzulassung des Fahrzeugs weniger als 8 Monate zurückliegt oder der Kilometerstand weniger als 1.000 km beträgt, sind kennzeichnungspflichtig (auch Tageszulassungen und Vorführwagen). Umgekehrt bedeutet das, dass Fahrzeuge, die zum Zwecke der Eigennutzung oder bereits an Endkunden veräußert wurden, nicht mehr als Neufahrzeuge gelten, wovon auszugehen ist, wenn eines der beiden vorgenannten Kriterien (8 Monate Zulassung oder 1.000 km Laufleistung) überschritten wurde.

„Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ (Anhang 1 Teil a Nummer 5 dieser Verordnung (hier klicken)) sind ebenfalls keine Neufahrzeuge (z.B. Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, Wohnanhänger, rollstuhlgerechte Fahrzeuge, etc.) und damit nicht kennzeichnungspflichtig.

Der Gesetzgeber will in regelmäßigen Abständen prüfen, ob eine Kennzeichnungspflicht für Gebrauchtfahrzeuge eingeführt werden soll, sodass diesbezügliche Updates im Blick behalten werden sollten.

B. Welche Anforderungen sieht die Pkw-EnVKV bei elektronisch verbreitetem Werbematerial vor?

I.

Bei elektronisch verbreitetem Werbematerial beschränken sich die anzugebenden Werte auf

  • den kombinierten Wert für den Energieverbrauch
  • den kombinierten Wert für die CO2-Emissionen
  • die CO2-Klasse

sofern es sich um Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Elektromotor handelt und

II.

  • den gewichteten kombinierten Wert für den Energieverbrauch
  • den gewichteten kombinierten Wert für die CO2-Emissionen
  • die CO2-Klasse
  • den kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie

sofern es sich um ein Plug-In-Hybrid-Fahrzeug handelt.

III.

Liegen keine oder noch keine verbindlichen WLTP-Werte vor, sind auch keine Angaben zu machen. In diesem Fall sollte aber ein deutlich wahrnehmbarer Hinweis auf die fehlenden Werte erfolgen.

IV.

Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.

V.

Die Angaben müssen dem Käufer in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, indem erstmals Angaben zur Motorisierung gemacht werden.

C. Vertrieb im Fernabsatz – erweiterte Pflichten?

Der bis dato etablierte und gesetzlich normierte Begriff des sogenannten „virtuellen Verkaufsraums“ wurde zwar aus dem Gesetz entfernt, unter den nahezu gleichlautenden Voraussetzungen unterliegen Fahrzeuginserate aber erweiterten Pflichten. Im Grunde genommen müssen dem Endkunden alle Informationen mitgeteilt werden, die in den in Anlage 1 Teil 2 der Pkw-EnVKV abgebildeten Musterhinweisen enthalten sind (hier einsehbar: https://www.gesetze-im-internet.de/pkw-envkv/BJNR103700004.html) . Werden diese im Zuge der erstmaligen Angabe eines Motorisierungsdetails veröffentlicht, entspricht die Darstellung den Anforderungen der Pkw-EnKVK wortlautgemäß.

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Online-Börsen wie Mobile.de und Autoscout24 als virtuelle Verkaufsräume zu betrachten sind. Der BVfK schließt sich der verneinenden Auffassung an, die beispielsweise vom LG Köln vertreten wird. Nur wenn die Konfiguration eines konkreten Fahrzeugmodells stattfindet, welches anschließend unmittelbar bestellt werden kann, dürften nach hiesiger Einschätzung die erweiterten Pflichten ausgelöst werden.

Damit ist der Fall, dass in einem Internetportal gewisse Suchkriterien eingegeben werden, woraufhin manchmal nur wenige Fahrzeugmodelle erscheinen mögen, nicht vergleichbar. Eine konkrete Auswahlentscheidung hat der Käufer hier in der Regel noch nicht getroffen. Außerdem hieß es in der alten Fassung der Pkw-EnVKV

„Wer als […] Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum) […]“

Einige Gerichte zogen hierbei die Variante des „Ausstellens“ als Parallele zum Ausstellen am Verkaufsort heran, wo ebenfalls die vollständigen Labels abzubilden seien.

Diese Variante wurde im Zuge der Novelle aber ersatzlos gestrichen und ersetzt durch:

„Wer als Hersteller oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes Modelle neuer Personenkraftwagen im Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet […]“

Hinzugekommen ist stattdessen die zwingende Voraussetzung „zum Zwecke des Fernabsatzes im Internet“. Bei den meisten Fahrzeugen findet zunächst mal eine Kontaktaufnahme und sodann eine Besichtigung statt, bei der der Kaufvertrag meist vor Ort geschlossen wird oder anschließend jedenfalls nicht mehr als Fernabsatzvertrag anzusehen wäre.

Aus diesen Gründen ist der BVfK der Auffassung, dass es sich bei Online-Börsen, die primär dem Vergleich zwischen verschiedenen Angeboten und der anschließenden Kontaktaufnahme dienen, worin kein Unterschied zu gewöhnlicher Werbung zu erkennen ist, nicht um das Anbieten von Fahrzeugmodellen zum Kauf im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts handelt.

Da eine gegenteilige Auffassung aber durchaus möglich ist, wie auch einige gerichtliche Entscheidungen zeigen, rät der BVfK gleichwohl zur Vorsicht und legt die Abbildung aller im Falle eines Vertriebs im Fernabsatz erforderlichen Angaben vorsorglich nahe.

D. Welche Angaben müssen im Falle eines Vertriebs im Fernabsatz gemacht werden?

Im Grunde genommen alle Angaben, die je nach Antriebsart im Label nach Anlage 1 Teil II Pkw-EnVKV enthalten sind (hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/pkw-envkv/BJNR103700004.html).

Konkret sind dann folgende Pflichtangaben erforderlich:

  1. Allgemeine Fahrzeugangaben
    1. Marke:
    2. Handelsbezeichnung:
    3. Antriebsart:
      1. Verbrennungsmotor
        • Kraftstoff: Benzin, Diesel, Erdgas oder LPG
        • Andere Energieträger: entfällt
      2. Plug-In-Hybrid
        • Kraftstoff: Benzin, Diesel, LPG
        • Andere Energieträger: Strom
      3. Elektromotor
        • Kraftstoff: entfällt
        • Andere Energieträger: Strom
      4. Brennstoffzelle
        • Kraftstoff: entfällt
        • Andere Energieträger: Wasserstoff
  2. Angaben zum Energieverbrauch (kombiniert) und den CO2-Emissionen (kombiniert) und der elektrischen Reichweite
    1. Energieverbrauch (kombiniert):
    2. CO-2 Emissionen (kombiniert):
      [Anmerkung: Bei Hybrid-Fahrzeugen: gewichtet kombinierte Werte; bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen CO2-Emissionen = 0 + Fußnote „Es werden nur die CO2-Emissionen berücksichtigt, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen“]
    3. Elektrische Reichweite (Elektro/Hyrid (rein elektrisch)):
  3. Kraftstoffverbrauch / Energieverbrauch
    1. Verbrenner / Methan
      Kraftstoffverbrauch:

      • Kombiniert:
      • Innenstadt:
      • Stadtrand:
      • Landstraße:
      • Autobahn:
    2. Elektromotor
      Stromverbrauch:

      • Wie III. 1.
    3. Plug-In-Hybrid:
      • Werte unter III. 1. jeweils für „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ und „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“
  4. CO2-Klasse:
    1. Bei Verbrennern / Elektrofahrzeugen / Methan / Wasserstoff
      • Abbildung des Labels mit Klasseneinteilung
    2. Plug-In-Hybrid
      • Abbildung des Labels mit 2 Klassen (gewichtet kombiniert / bei entladener Batterie)
  5. Energiekosten bei 15.000 km Jahresfahrleistung:
    • Energiekosten: = vom BMWK bekanntgegebener Durchschnittspreis (jährlich zum 30. Juni bekanntgegeben u. zum 01.10. zu aktualisieren) x Energieverbrauch des jeweiligen Faktors x 150
    • Durchschnittlicher Kraftstoffpreis / Strompreis / Wasserstoffpreis:
  6. Mögliche CO2-Kosten über die nächsten 10 Jahre (15.000 km /Jahr):
    • CO2-Kosten = vom BMWK bekanntgegebener Durchschnitts-CO2-Preis (jährlich zum 30. Juni bekanntgegeben u. zum 01.10. zu aktualisieren) x CO2-Emissionen x 0,15
    • Jeweils für mittleren, niedrigen und hohen CO2-Preis:
    • Zeitraum für die angenommenen CO2-Preise (z.B. von 2025 bis 2027):
  7. Kraftfahrzeugsteuer:
  8. FIN und Erstellungsdatum:

Darüber hinaus sollten die in den Labels jeweils enthaltenen Hinweise, allen voran der Hinweis auf den spezifischen Leitfaden nebst dessen Verlinkung, abgebildet werden.

D. Weitere Informationen und Übergangsfristen

Darüber hinaus sollten die in den Labels jeweils enthaltenen Hinweise, allen voran der Hinweis auf den spezifischen Leitfaden nebst dessen Verlinkung, abgebildet werden.

  1. Weitere Informationen und Übergangsfristen

Die Pkw-EnVKV in ihrer neuen Fassung enthält an einigen Stellen Erleichterungen, bietet aber an anderen Stellen leider auch zusätzliches Gefahrenpotenzial. Neuwagenhändler sollten sich über den BVfK und andere weiterführende Links informiert halten:

https://www.alternativ-mobil.info/mediathek/tools/pkw-label-erstellen -> Hier besteht die Möglichkeit, Pkw-Labels direkt entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen erstellen zu lassen

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/50/VO.html -> hier kann die gesamte Gesetzesänderung abgerufen werden

https://www.bvfk.de/mein-bvfk/mitgliederbriefe/nwslttr/ -> hier können unter den Stichwörtern „Pkw-EnVKV“ und „DUH“ relevante Wochenendticker gefunden werden

Beachten Sie, dass das Gesetz Übergangsfristen vorsieht:

  • Werbung im Internet und am Verkaufsort ist spätestens zum 01.05.2024 anzupassen.
  • Werbeschriften und Speichermedien sind bis zum 01.08.2024 anzupassen.
  • Online-Archive, die Werbung enthalten, die vor dem 23.02.2024 erstellt wurde, müssen nicht aktualisiert werden.
  • Der Leitfaden muss zum 14.07.2024 aktualisiert werden.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf Anfrage zwischenzeitlich bestätigt, dass sich die Übergangsfrist für Online-Werbung nur auf Bestandswerbung beziehe. Fahrzeugwerbung, die nach dem 22.02.2024 veröffentlicht wurde, müsse bereits den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne jederzeit an

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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