Wettbewerbskonforme Werbung: Angegebener Endpreis muss alle Preisbestandteile enthalten

Wettbewerbskonforme Werbung:

Angegebener Endpreis muss alle Preisbestandteile enthalten

Der Kampf um einen der ersten Plätze im Preisranking einschlägiger Fahrzeugbörsen hält unvermindert an. Selbstverständlich ist es nicht verwerflich, Fahrzeuge günstiger anzubieten als die Konkurrenz. Wenn sie dann auch tatsächlich günstiger sind. Oftmals geschieht die Eroberung des Internet-Rankings allerdings unter Anwendung wettbewerbsrechtlich unzulässiger Methoden. Zu den beliebtesten zählt die Auslagerung obligatorischer, also zwingend erfoderlicher Leistungen aus dem beworbenen Gesamtpreis (wie z.B. Überführungskosten vom Hersteller zum Händler), um diese dann bei geäußertem Kaufinteresse als unverzichtbare Zusatzleistungen anzubieten, die den Preis nachträglich in die Höhe treiben. Aus gegebenem Anlass sei nochmal in Kurzform darauf hingewiesen, was es zu beachten gilt.

Grundsatz: Preiswahrheit und Preisklarheit

Dieses oberste Gebot ist in der Preisangabenverordnung gesetzlich verankert, allerdings nur in den Grundzügen definiert. Den gesamten Aussagegehalt muss man daher durch Auswertung von zugrundeliegenden EU-Richtlinien, Literatur und Rechtsprechung herausfiltern. Zusammengefasst wird dem Anbieter Folgendes abverlangt:

• Der Verkaufspreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein
• Der tatsächliche Endpreis muss hervorgehoben sein
• Der Preis muss dem konkreten Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden können
• Obligatorische Preisbestandteile dürfen nicht verschwiegen werden

Die ersten drei Aspekte dürften im Hinblick auf Online-Börsen mit vorgegebener Eingabemaske weniger ins Gewicht fallen, sind aber gleichwohl bei Gestaltung der eigenen Homepage zu beachten. „Getrickst“ wird stattdessen insbesondere beim letzten Spiegelstrich, den Preisbestandteilen.

Was muss der beworbene Endpreis beinhalten?

Die Antwort erscheint trivial: Alles, was der Kunde zwingend zahlen muss. Einige Autohändler gehen allerdings so vor, dass erst nach Kontaktaufnahme oder irgendwo im Fließtext versteckt erwähnt wird, dass die Kosten für die Überführung des Fahrzeugs zum Betriebssitz gesondert anfallen. Auch deutschsprachige Bedienungsanleitungen oder gewisse Ausstattungsdetails werden gegen Aufpreis „angeboten“, wobei die Anführungszeichen ganz bewusst verwendet wurden! Im Grunde genommen wäre es natürlich erlaubt, optionale Zusatzleistungen und -Merkmale anzubieten. Diesbezügliche Aufpreise dürfen aber eben nicht zwingend anfallen.

Beispiel: Das Fahrzeug wird für 20.000 € angeboten und beworben. Im Fließtext versteckt befindet sich der Hinweis „zzgl. Überführungskosten in Höhe von 500 €“.

Das wäre im Sinne des UWG und der Preisangabenverordnung ein absolutes No-Go! Gerade Überführungskosten müssen fester Preisbestandteil sein und dürfen nicht nachträglich aufgeschlagen werden. Neuerdings lassen sich auch Praktiken erkennen, wonach im Bestellformular Zusatzausstattung gegen Aufpreis angekreuzt werden kann, die ohnehin Bestandteil des beworbenen Fahrzeugmodells ist (Fußmatten, Sitz verstellbar, etc.). Auch dies wäre selbstverständlich unzulässig.

Faustregel: Wird ein Endpreis angegeben, darf der Verbraucher erwarten, nicht mehr für das konkret beworbene Fahrzeug zu bezahlen.

Dies ergibt sich nicht nur aus zahlreichen einschlägigen Gerichtsentscheidungen, sondern ist auch im „Kodex für den Fahrzeughandel im Internet“ (hier nachzulesen) verankert, an dem sich jedenfalls Autoscout24 und Mobile.de beteiligen und zu dessen Entwicklung der BVfK umfangreiche Beiträge geleistet hat.

Fazit

Im Kampf um den günstigsten Preis und damit dem höchsten Rankingplatz sollte man auf lautere Mittel setzen, auch wenn der Unmut gegenüber Lockvogel-Anbietern in vollem Umfang nachzuvollziehen ist und diesen – so gut es geht – ein Riegel vorgeschoben werden muss.

Der BVfK hat hierfür eine Beschwerdestelle für Internetschummler eingerichtet, der auffällige Angebote jederzeit gemeldet werden können, wozu wir hiermit ausdrücklich anhalten möchten (Link). Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung leistet der BVfK anschließend Aufklärungsarbeit und leitet ggf. rechtliche Schritte ein. Das erfordert zwar oft viel Aufwand, gerade in der Beweissicherung, ist aber kein Kampf gegen Windmühlen!

Auch wenn nicht alle schwarzen Schafe überzeugt werden können, zeigt die Erfahrung, dass wiederholte Erklärungen, regelmäßige Berichterstattung und ein verhältnismäßiges Vorgehen im Falle von Verstößen dazu führen, dass der Markt kontinuierlich „sauberer“ und damit auch gerechter wird.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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