Wenn Kaufreue aufkommt – enttäuschte Kunden suchen oft händeringend nach Rücktrittsmöglichkeiten

Wenn Kaufreue aufkommt – enttäuschte Kunden suchen oft händeringend nach Rücktrittsmöglichkeiten

Viele der Angelegenheiten, bei denen die BVfK-Rechtsabteilung um Rat gebeten wird, beginnen mit Sätzen wie „Autokäufer werden immer dreister!“. Tatsächlich kommt es nicht selten vor, dass im Falle von Kaufreue – im schlimmsten Fall gepaart mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken – der Versuch unternommen wird, sich vom Vertrag über ein objektiv einwandfreies Fahrzeug wieder zu lösen. Ein aktueller Fall aus dem Alltag der BVfK-Rechtsabteilung demonstriert das mitunter absurde Vorgehen enttäuschter Kunden sowie die Reaktionsmöglichkeiten des Händlers.

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Was war passiert?

Der Anwalt eines Autokäufers forderte ein BVfK-Mitglied zur Nachbesserung in Form des Aufspielens eines Software-Updates zur Beseitigung sporadischer Fehlermeldungen auf, die jedoch keine Auswirkungen auf die Funktionalität des Fahrzeugs hatten. Eine vom Käufer bereits in Eigenregie veranlasste Updateinstallation führte nicht zum gewünschten Erfolg, da das von ihm konsultierte Autohaus offenbar eine falsche oder jedenfalls zur Beseitigung der Fehlermeldung ungeeignete Version verwendete. Das betroffene Mitglied wurde ferner zur Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 2.000 € aufgefordert.

Allerdings handelte der beauftragte Anwalt damit gegen den Willen des Käufers – seines Mandanten-, von dem er per E-Mail dazu aufgefordert wurde, die Inanspruchnahme des BVfK-Mitglieds einzustellen und stattdessen ausschließlich gegen den Hersteller vorzugehen. Mit dem Mitglied vereinbarte der Käufer gleichzeitig einen Werkstatttermin zum Aufspielen des begehrten Updates. Noch bevor dieser stattfand, meldete sich der Anwalt erneut und vertrat nunmehr die Ehefrau des Käufers, welcher die Gewährleistungsansprüche ihres Mannes angeblich abgetreten worden seien. Obwohl die gesetzte Nachbesserungsfrist erst verstrich, nachdem das Softwareupdate beim vereinbarten Werkstatttermin erfolgreich aufgespielt wurde, erklärte der Anwalt den Rücktritt.

Wird er damit Erfolg haben?

Aus mehrerlei Gründen bestehen hieran nicht unerhebliche Zweifel:

  • Das BVfK-Mitglied hatte die Abtretung von Ansprüchen vertraglich unter den Vorbehalt seiner Zustimmung gestellt. Schon deshalb, weil es an dieser erforderlichen Zustimmung fehlt, laufen die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ins Leere. Der Käufer hingegen hatte den Anwalt nachweislich gebeten, das Mitglied nicht in dessen Namen zu belangen.
  • Die letzten Fehlermeldungen lagen im Zeitpunkt der erstmaligen Nachbesserungsaufforderung länger zurück, sodass bereits das Vorhandensein eines Defekts fraglich sein könnte. Jedenfalls wäre ein solcher durch das Aufspielen des Updates aber zwischenzeitlich beseitigt worden. Selbst wenn das Fahrzeug wenige Tage nach der gesetzten Frist – unterstellt sie wäre im Namen eines Anspruchsberechtigten ausgesprochen worden – herausgegeben worden wäre, so gilt, dass eine unangemessen kurze Frist automatisch in eine angemessene Frist umzudeuten ist. Da die Fehlermeldungen keine Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit hatten und niemand außer dem Hersteller, von dessen Terminverfügbarkeit man abhängig ist, das benötigte Update hätten aufspielen können, kann die Frist noch deutlich länger auszudehnen sein (im Falle notwendiger Softwareentwicklungen laut Rechtsprechung bis zu 9 Monate!).
  • Das vorausgegangene Aufspielen einer ungeeigneten Software könnte eine unberechtigte Selbstvornahme darstellen, die zum Verlust etwaiger Ansprüche führt. Dies kommt nicht nur in Fällen in Betracht, in denen der Defekt erfolgreich beseitigt wird, sondern auch dann, wenn die Prüfung des Fahrzeugs im Ursprungszustand vereitelt wird.
  • Die Rechtsverfolgungskosten richten sich im Falle der Nachbesserung regelmäßig nach den Reparaturkosten. Das Aufspielen eines Softwareupdates dürfte erfahrungsgemäß nicht mehr als 150,00 € kosten, sodass die mit der Nachbesserungsaufforderung verbundenen Anwaltsgebühren nicht 2.000 €, sondern lediglich 63,70 € (zzgl. Auslagen und Mwst.) betragen hätten.

Im Ergebnis waren Rücktrittserklärung und Kostenerstattungsanspruch somit zurückzuweisen.

Die Angelegenheit zeigt, dass manchmal nicht nur die Erwartungen, sondern auch die Methoden zur Durchsetzung unberechtigter Ansprüche und Rechte abenteuerlich daherkommen. Da liegt die Vermutung nahe, dass das Fahrzeug aus bestimmten Gründen nicht gefällt und das Gewährleistungsrecht es richten soll. Wenn Sie selbst betroffen sind, dürfen Sie versichert sein, dass kein Fall abenteuerlich genug ist für

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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