Warnmeldung: Hyundai mahnt erneut ab!

Warnmeldung: Hyundai mahnt erneut ab!

Der Ärger mit dem südkoreanischen Autohersteller reißt nicht ab. Nun werden freie Händler angegriffen, wenn sie Hyundai Neufahrzeuge mit der üblichen Herstellergarantie anbieten. Hyundai ist der Meinung, dass dann der seit 1. März 2017 in vielen Garantieheften erwähnte Garantieausschluss gilt, der besagt, dass Neufahrzeuge, die nicht direkt beim Hyundai-Vertragshändler gekauft werden, keine Herstellergarantie haben. Der BVfK vertritt, gestützt auf die Ausführungen von Prof. Dr. Artz beim 10. Deutschen Autorechtstag die Auffassung, dass es in einem geschlossenen Vertriebssystem solche Fahrzeuge denklogisch gar nicht geben darf und dass Neufahrzeuge, die von freien Händlern vermittelt werden, nicht unter den Garantieausschluss fallen dürfen.

Daran knüpfen sich u.a. zwei Diskussionspunkte: Wie weit reicht der Vermittlerbegriff, wenn man bedenkt, dass die EU-Wettbewerbskommission es auch als möglich erachtet, dass ein freier Händler auch dann als Vermittler fungiert, wenn er ein Neufahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Voraussetzung ist allerdings ein Endkundenmandat.

Hyundai sieht das anders. Hier verlangt man, dass der Vermittler seinen Kunden beim Vertragshändler gegen eine Provision quasi „abliefert“.
Unter Berücksichtigung dieser Äußerungen der EU zur Vermittlereigenschaft stellt sich dann die Frage, wer nun was überweisen muss. Muss der Händler u.a. nachweisen, dass er über ein Endkundenmandat verfügte, oder muss Hyundai beim Verbot der Werbung mit der Herstellergarantie (oder auch deren Verweigerung im Garantiefall) nicht umgekehrt nachweisen, dass das Fahrzeug am geschlossenen Vertriebssystem vorbei bezogen wurde und die Voraussetzungen für ein Vermittlungsgeschäft nicht vorlagen?

All dies war dem Landgericht Hamburg entweder nicht bekannt, oder hat es nicht interessiert, als es kürzlich in diesem Zusammenhang eine Einstweilige Verfügung gegen einen freien Händler erlassen hat.

Diesem dürfte nun nach derzeitigem Kenntnisstand wesentlich mehr verboten sein, als es bei vollständiger Betrachtung und genauer Prüfung eigentlich hätte der Fall sein dürfen. Ein Aspekt, der übrigens auch Verbraucherinteressen berührt.
Besonders knifflig ist die Situation, wenn man bedenkt, dass es bekanntermaßen seit Jahren einen Parallelmarkt für Hyundai Neufahrzeuge gibt, der nicht entsteht, weil freie Händler rechtswidrig in ein geschlossenes Vertriebssystem eindringen, sondern der offensichtlich von Hyundai intensiv gefördert wird, wenn nicht sogar installiert wurde.

Dagegen wäre auch rechtlich grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn damit nicht der Anspruch gefährdet wäre, ein selektives Vertriebssystem, also ein solches zu betreiben, bei dem man sich seine Vertragshändler aussucht.
Festzustellen bleibt also, dass sich Hyundai bei der seit zwei Jahren stattfindenden radikalen Neuordnung seiner Vermarktungspolitik offensichtlich viele rechtliche Details und Vorschriften ignoriert und es dennoch für freie Händler, die von Hyundai angegriffen werden, schwierig ist, sowohl bei der EU-Kommission, als auch bei deutschen Gerichten Gehör zu finden.

Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Das Thema ist komplex, kaum jemand kennt sich richtig aus, es laufen viele Besserwisser und Heilsbringer durchs Land und am Ende ist es auch immer eine Frage des Geldes, denn ein einzelner hat wohl kaum Budget und Stehvermögen, die man in einem Kampf David gegen Goliath benötigt.

Der ist allerdings nichts aussichtslos und das haben der BVfK und einige seiner von den Hyundai-Attacken betroffenen Mitglieder in der Vergangenheit auch bewiesen. Die Lösung heißt daher wie gewohnt: Kompetenzen und Kräfte zu bündeln.

Die BVfK Rechtsabteilung bietet ein entsprechendes Leistungspaket in Verbindung mit kompetenten Rechtsanwälten an. Allerdings leider nicht in Verbindung mit einer Erfolgsgarantie, noch dem Schutz vor Strapazen und Belastungen. Daher kann auch eine Verhandlungslösung unter Umständen ein sinnvoller Weg sein. Die BVfK-Rechtsabteilung hilft betroffenen Mitglieder, die bestmögliche Entscheidung zu treffen und rät zu besonderer Umsicht bei der Bewerbung von Hyundai-Neufahrzeugen gerade im Zusammenhang mit Garantieversprechen. rechtsabteilung@bvfk.de