„VW Abgasskandal – Kaufverträge wegen ungültiger Übereinstimmungsbescheinigung nichtig“

„VW Abgasskandal – Kaufverträge wegen ungültiger Übereinstimmungsbescheinigung nichtig“

Händler wird zur Rückabwicklung des Vertrages verurteilt, obwohl der Anspruch eigentlich verjährt war!
Das LG Augsburg hat mit seinem Urteil vom 07.05.2018 einen KfZ-Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verurteilt, obwohl die Ansprüche aus Sachmängelhaftung bereits verjährt waren. Nach Ansicht des Gerichts sei ein geschlossener Kaufvertrag über ein von VW manipuliertes Fahrzeug von Anfang nichtig, sodass die zweijährige kaufrechtliche Verjährungsfrist nicht gelte.
Das Gericht weist in seiner Begründung darauf hin, dass der verkaufende Händler ein Fahrzeug ohne gültige EG-Übereinstimmungsbescheinigung verkauft habe. Eine solche Bescheinigung sei nur dann regelkonform, wenn das Fahrzeug tatsächlich dem genehmigten Typ entspreche. Da die Fahrzeuge aber im manipulierten Zustand der Typengenehmigung vorgeführt worden seien, würde die EG-Übereinstimmungsbescheinigung erlöschen. Aus diesem Grund sei der geschlossene Kaufvertrag von Anfang an nichtig und müsse daher rückabgewickelt werden. Die Verjährung, die der Händler eingewandt hatte ging aus den genannten Gründen ins Leere.
(LG Augsburg Urt. v. 07.05.2018, Az.: 82 O 4497/16)

BVfK Anmerkung:
Das Urteil ist deshalb sicherlich so überraschend, da die Ansprüche des Käufers im Rahmen der Sachmängelhaftung eigentlich verjährt waren. Es handelt sich hierbei derzeit sicherlich um eine juristische Einzelfallentscheidung und kein Urteil mit bundesweiter Signalwirkung. Dies allein schon deshalb, da die bisher mit den Abgasfällen betrauten Gerichte den Aspekt der „Nichtigkeit“ der Kaufverträge wegen ungültiger EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Betracht gezogen haben. Die Entscheidung macht aber deutlich, dass sich immer mehr Gerichte auf Seiten des Verbrauchers stellen. Die diesbezügliche Entwicklung bleibt daher abzuwarten.
Erläuterungen zur der vom Gericht angeführten Nichtigkeit:
Nach § 134 BGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Das Gericht sieht in dem zugrunde liegenden Fall einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV. Danach dürften Fahrzeuge im Inland nur dann veräußert werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. An einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung hat es aber nach Auffassung des Gerichts gefehlt. Rechtsfolge im Falle von § 134 BGB ist, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig, also als nicht geschlossen gilt. Demzufolge kommt nur eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht.
M. Gross
BVfK-Rechtsabteilung