Vertragsgestaltungen bei der Inzahlungnahme? Der BVfK-Ankaufvertrag bietet die Lösung!

Vertragsgestaltungen bei der Inzahlungnahme? Der BVfK-Ankaufvertrag bietet die Lösung!

Auch wenn die Übernahme von insbesondere älteren Gebrauchtfahrzeugen aus Sicht des Händlers nicht immer erwünscht ist, führt an der Hereinnahme des bisherigen Fahrzeugs des Kunden praktisch in der Regel kein Weg vorbei. Es öffnet nicht nur die Tür für den Verkauf eines Fahrzeugs an den Kunden, sondern trägt zur Kundenbindung bei und erweitert das eigene Angebot an Gebrauchtfahrzeugen. Die Möglichkeiten der Vereinbarung einer Inzahlungnahme des Altfahrzeugs sind recht vielfältig. Der BVfK empfiehlt die Nutzung eines separaten Ankaufsvertrags. Hierfür steht der BVfK-Ankaufvertrag bereit.

„Einheitlicher Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis“, „Doppelkauf mit Verrechnungsabrede“ oder „typengemischter Kauf-Tausch-Vertrag“ – Fachchinesisch in der Endstufe. Selbst die Rechtsprechung tut sich bei der rechtlichen Einordnung der Inzahlungnahme augenscheinlich äußerst schwer. In solchen Fällen ist es ratsam, sich an der – wenn auch an dieser Stelle stark kritisierten – Meinung des BGH zu orientieren. Dem ist der inhaltliche Zusammenhang beim Kauf eines Fahrzeugs mit gleichzeitiger Hereinnahme des Altfahrzeugs des Kunden wichtiger als die äußere Gestaltung. Selbst bei separaten Vertragsurkunden für beide Fahrzeuge geht der BGH daher im Regelfall von einem einheitlichen Geschäft aus.

Sollten also bei dem an den Kunden neu verkauften Fahrzeug einmal Mängel auftreten und eine Rückabwicklung unumgänglich sein, spielt es für den BGH keine Rolle, ob bei der Inzahlungnahme damals nur ein Vertrag geschlossen worden ist oder aber getrennte Formulare genutzt worden sind. Das Gesamtgeschäft ist rückabzuwickeln: Der Kunde hat das mangelhafte Fahrzeug zurückzubringen, während der Händler das empfangene Geld sowie den Altwagen zurückzugeben hat. Ist das Altfahrzeug noch vorhanden, muss es der Kunde grundsätzlich auch zurücknehmen und darf nicht den dafür angerechneten Betrag verlangen. Im wohl weitaus häufigeren Fall, dass das Altfahrzeug nicht mehr zurückgegeben werden kann, hat der Kunde dafür einen Anspruch auf Wertersatz, der sich in der Höhe am Anrechnungspreis des Altfahrzeugs orientieren dürfte.

Folgen hat die BGH-Auffassung zudem bei einem Widerruf des Kunden, wenn das neu verkaufte Fahrzeug zusätzlich zur Inzahlungnahme noch finanziert worden ist. Wegen der Gesamtlösung führt der Widerruf des finanzierten Geschäfts auch zur Aufhebung des Vertrags über das Altfahrzeug.

Bleibt noch zu klären, was passiert, wenn sich am in Zahlung gegebenen Fahrzeug Mängel zeigen. An dieser Stelle kommt der BVfK-Ankaufvertrag ins Spiel. Denn es ist nicht selbstverständlich, dass der Kunde für Mängel des Altfahrzeugs haftet. Die Rechtsprechung hält insbesondere private Inzahlunggeber für besonders schutzbedürftig. Daher behandelt sie diese gegenüber dem Kfz-Handel im Ergebnis regelmäßig so, als hätten sie ihre Fahrzeuge unter Gewährleistungsausschluss abgegeben. Der Inzahlunggeber wird praktisch automatisch von seiner Haftung befreit. Arglistig verschwiegene Mängel sind hiervon natürlich nicht erfasst.

Ein „automatischer“ Haftungsausschluss kann nach Auffassung des BVfK aber auch dann nicht ohne Weiteres gelten, wenn dem Inzahlunggeber in eindeutiger Weise vermittelt wird, dass er im Fall der Entdeckung von verborgenen Mängeln des Fahrzeugs mit Ansprüchen des Händlers zu rechnen hat. Der BVfK-Ankaufvertrag sieht daher unter „Besondere Vereinbarungen“ ein Ankreuzfeld vor, bei dem die Geltung der Gewährleistungsregeln auch für den Inzahlunggeber ausdrücklich geregelt werden kann. Wird hier das Kreuz gesetzt, dürften Gerichte nicht kurzerhand von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgehen. Zudem können Händler im BVfK-Ankaufvertrag die Auskünfte des Kunden zum Fahrzeugzustand und der Fahrzeughistorie detailliert dokumentieren und damit die Grundlage für etwaige Ansprüche schaffen.

Im Fall der Mangelhaftigkeit des Altfahrzeugs ist auch dem privaten Inzahlunggeber zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Dies gilt natürlich nicht, wenn eine Nachbesserung ohnehin sinnlos wäre, wie z. B. bei fehlender Unfallfreiheit oder zu hoher Gesamtfahrleistung. Dann kann der Händler sofort Minderung oder Rücktritt und/oder Schadensersatz verlangen. Erfreulicherweise sieht der BGH trotz seiner Einheitslösung bei einem Rücktritt des Händlers nur den Teil der Inzahlungnahme betroffen. So könnte der Händler – neben Minderung und Schadensersatz – grundsätzlich auch die Zahlung des Anrechnungsbetrags als Restkaufpreis und Rücknahme des Altfahrzeugs fordern, ohne das Geschäft über das neu verkaufte Fahrzeug zur Disposition zu stellen.

Abschließend empfehlen wir für den Einkauf die BVfK-Ankaufplattform: Das BVfK-Ankauftool mit sekundenschneller Bewertungsfunktion kann per iFrame auf der eigenen Website installiert werden. So bietet man den Kunden und Besuchern seiner Webseite eine echte Option zur Fahrzeugbewertung und Inzahlungnahme ihres „Alten“ einschließlich einer detaillierten Ankaufkalkulation.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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