Verschärfung der Corona-Maßnahmen – Was gilt im Kfz-Handel?

Verschärfung der Corona-Maßnahmen – Was gilt im Kfz-Handel?

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben zuletzt wieder strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Über die nun generell gebotenen Verhaltensweisen haben wir im letzten BVfK-Wochenendticker berichtet. Zwischenzeitlich haben die Länder ihre Verordnungen entsprechend angepasst. Am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) soll aufgezeigt werden, was Kfz-Händler in den kommenden Wochen speziell beachten müssen:

1. Der Kfz-Handel ist von den neuerlichen Schließungsanordnungen nicht betroffen. Die Betriebe dürfen weiter öffnen.

2. Es sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden (z. B. durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden. Hierzu gehört im Einzelnen:

  • Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern
  • Tragen der Alltagsmaske in geschlossenen Räumlichkeiten (hiervon kann in Büroräumen abgewichen werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird)
  • Sicherstellung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen (ausreichende Gelegenheiten zum Händewaschen, regelmäßige Desinfizierung von Kontaktflächen und Sanitäranlagen, Anbringung von Infotafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten, regelmäßige Durchlüftung in geschlossenen Räumen)

3. Die Anzahl von gleichzeitig im Verkaufsraum anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht überschreiten.

4. Probefahrten sollten nur zu zweit und mit Alltagsmaske durchgeführt, die Kontaktflächen des Fahrzeugs anschließend desinfiziert werden.

5. In NRW dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29.11.2020, 06.12.2020, 13.12.2020, 20.12.2020 und am 03.01.2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen. Diese Regelung dürfte auch für Kfz-Händler gelten.

Auch wenn Bund und Länder bemüht sind, möglichst einheitliche Maßnahmen zu treffen, können die Verordnungen in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.

Für diesbezüglichen Fragen stehen wir unter rechtsabteilung@bvfk.de gerne zur Verfügung.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung