Verkauf von Unfallfahrzeugen

Verkauf von Unfallfahrzeugen: Kein unmögliches Unterfangen!

„Man kann alles verkaufen, muss es nur richtig beschreiben!“ – BVfK-Vertragsformulare helfen
Die Rechtsprechung des BGH hat den Handel mit Unfallfahrzeugen nicht vereinfacht. Der BGH ist in diesem Zusammenhang nicht nur der Auffassung, dass jede Beule als Unfall einzustufen ist, sondern darüber hinaus auch noch der Meinung, dass der private Käufer generell von Unfallfreiheit ausgehen kann, sofern nicht auf das Gegenteil hingewiesen wird. Daher birgt der Handel mit Unfallfahrzeugen sicher ein erhöhtes Risiko, ist aber machbar, wenn der Verkäufer zunächst einmal folgende BGH-Grundsätze befolgt:

1. Ein Gebrauchtwagenverkäufer ist in jedem Fall, also auch ungefragt, von sich aus zur Aufklärung des Käufers verpflichtet, wenn er einen früheren Unfall kennt oder nach den Umständen für möglich hält.

2. Wird der Verkäufer nach Unfällen ausdrücklich gefragt, so muss die Antwort richtig und vollständig sein. Er hat alles mitzuteilen, was er insoweit weiß, insb. sind Beschädigungen auch dann zu offenbaren, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um reine „Blechschäden“ ohne weitere nachteiligen Folgen handelt.

Hat der Händler sich an diese Maßgaben gehalten, stellt sich jedoch die Frage, wie er seine Kenntnisse und die entsprechende Aufklärung des Käufers dokumentiert, um sich bestmöglich vor späteren Ansprüchen zu schützen. Die Frage kann leider nicht generell beantwortet werden. Jeder Fall liegt anders. Ein paar Hinweise hierzu:

  • Seien Sie vorsichtig mit dem Begriff „Blechschaden“. Denn darunter versteht das OLG Düsseldorf lediglich einen Schaden, bei dem grundlegenden Fahrzeugstrukturen weder beim Eintritt des Schadens noch bei seiner Beseitigung betroffen werden. Ist diese Grenze überschritten, drohen Forderungen des Kunden wegen Bagatellisierung.
  • Schreiben Sie „repariert“, heißt dies fachgerecht und vollständig, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges gesagt wird. Bedenken Sie hierbei, dass kaum ein Unfallschaden perfekt repariert wird.
  • Sofern Sie z. B. Lichtbilder oder eine Reparaturrechnung vom früheren Schaden vorlegen oder aushändigen möchten, vermerken Sie im Kaufvertrag, dass der Kunde diese vor Vertragsschluss in Augenschein genommen hat.

Diese Aufzählung ist nur beispielhaft. Allgemein tut der Händler gut daran, zumindest Art und Umfang der Vorschädigung mitzuteilen. Hier dürfte eine schlagwortartige Umschreibung der Beschädigungen bzw. der Instandsetzungsarbeiten (z. B. „Fahrzeug hatte Frontschaden vorne links“) genügen. Über Einzelheiten der Schadensregulierung wie die Kosten der Reparatur braucht der Verkäufer ohne gezielte Nachfrage des Kunden nicht zu informieren.

BVfK-Vertragsformulare

 
Im Übrigen helfen Ihnen an dieser Stelle die BVfK-Vertragsformulare. Diese sind so aufgebaut, dass sie nichts kaschieren, sondern Grenzen ziehen zu dem Wissen, über welches der Kfz-Händler verfügt und verfügen kann, sowie zu dem Bereich, wo sinnvollerweise ein Gutachter hinzugezogen werden sollte. Wir fragen also den Kunden:
„Reichen Ihnen die oft begrenzten Informationen des Verkäufers aus, da Ihnen dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht so wichtig ist, oder möchten Sie es lieber genauer wissen?”
Dann sollte er sich jetzt entscheiden und ein kaufbegleitendes Gutachten anfertigen lassen. Auf dieses Gutachten wird dann auf der Seite 2 des Vertragsformulars nochmals im Detail eingegangen. So besteht auch bei unerwarteten, negativen Erkenntnissen die Möglichkeit der Nachverhandlung oder auch des Rücktritts vom Vertrag, bevor das Fahrzeug ausgeliefert wurde.

Das alles macht deshalb Sinn, da dies der günstigste Zeitpunkt ist, ein Problem zu lösen, welches, je später es auftaucht, umso teurer werden dürfte.

Wenn kein Gutachten erstellt wird, sollten Sie zumindest die kaufbegleitende BVfK-Checkliste mit ankreuzbaren Textvorschlägen zur Beschreibung von Unfallschäden verwenden.


 

Die gesamte Konzeption der BVfK-Dokumente folgt dem Grundsatz:
„Man kann alles verkaufen, muss es nur richtig beschreiben!“

P.S.:
Weitere Hintergrundinformationen zur Problematik liefert das folgende Video der Podiumsdiskussion beim BVfK-Kongress 2014. Hier wird auch erstmals die BVfK-eigene Definition als Alternative vorgestellt. Sie findet sich dementsprechend auch in den BVfK-Vertragsformularen wieder, wo eine konkrete Bagatellgrenze von 5 %, maximal 500 € Wertminderung eingezogen wird, womit letztendlich die üblichen Spuren, die ein Fahrzeug im Laufe seines Lebens mehr oder weniger erfährt, berücksichtigt sind, ohne dass jemand glaubt, dass seinerzeit ein Unfall passiert ist.

 

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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