Verjährungsverkürzung nach der Änderung des Gewährleistungsrechts: Praxisbeispiel zeigt Risiken auf!

Verjährungsverkürzung nach der Änderung des Gewährleistungsrechts: Praxisbeispiel zeigt Risiken auf!

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Händler beim Fahrzeugverkauf an einen privaten Endkunden bekanntlich verschärfte Formanforderungen beachten. Beim Gebrauchtfahrzeugverkauf gilt dies insbesondere für eine wirksame Verjährungsverkürzung auf ein Jahr. Mangels hilfreicher Rechtsprechung ist auch nach nunmehr zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen nicht klar, welche Vertragsgestaltung als ausreichend angesehen würde. Ein der BVfK-Rechtsabteilung jüngst zugeleitetes Vertragsdokument birgt jedoch Risiken. Der BVfK rät weiterhin zur Vorsicht.

Im Rahmen einer Mitgliederanfrage wurde der BVfK-Rechtsabteilung eine (offenbar nicht selten genutzte) Kaufvertragsurkunde übermittelt, in der sich in Fettschrift der nachfolgende Vermerk fand:

[  ] Durch Ankreuzen der Checkbox akzeptiert der/die Käufer/-in die Verkürzung der Verjährungsfrist seiner/ihrer Mängelrechte (Gewährleistung) auf ein Jahr.

Schon vor Änderung des Gewährleistungsrechts durfte man durchgreifende Zweifel daran haben, dass der Händler hiermit die Verjährungsfrist wirksam auf ein Jahr reduziert hat. Nur wenn das Ankreuzfeld dahingehend verstanden würde, die Verjährungsverkürzung sei zwischen Kunden und Händler individuell verhandelt und schließlich vereinbart worden, könnte der Händler damit durchkommen.

Die Realität sieht wohl anders aus: Man darf davon ausgehen, dass der Händler im Gebrauchtfahrzeugverkauf stets von der Möglichkeit der Verjährungsverkürzung Gebrauch machen möchte. Mutmaßlich ist die Checkbox in den überwiegenden Fällen bereits vorausgefüllt, so dass eine Verhandlung mit dem Kunden über diesen Punkt gar nicht stattfindet. Dann dürfte man jedoch mit guten Gründen vertreten können, dass es sich bei der o. a. Formulierung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) – also eine Vertragsbedingung, die unabhängig von ihrer Platzierung im Vertrag für eine Vielzahl von Verträgen formuliert ist – handelt. In AGB jedoch kann man z. B. die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht begrenzen. Allein schon weil dieser zwingende Beisatz im Vertrag fehlt, wäre die Verkürzung der Verjährungsfrist auch nach altem Recht aller Voraussicht nach insgesamt unwirksam gewesen. Der Kunde hätte zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte anmelden können.

Nach dem nunmehr geltenden Recht stellt sich für den Händler noch ein weiteres Problem. Die Verjährung kann nur noch wirksam auf ein Jahr reduziert werden, wenn

  1. der Kunde vor Abgabe seiner verbindlichen Bestellung von der Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt worden ist, und
  2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden ist.

Mag man zugunsten des Händlers noch wohlwollend annehmen, dass die zweite Voraussetzung durch das Ankreuzen der Checkbox erfüllt ist, so dürfte er hinsichtlich der ersten Voraussetzung zumindest ein Beweisproblem bekommen. Womöglich ist er sich sicher, dass er den Kunden im Verkaufsgespräch auf die Verjährungsverkürzung hingewiesen hat, er muss es jedoch im Streitfall auch beweisen können. Sonst drohen zwei Jahre lang Gewährleistungsansprüche des Kunden. Empfehlenswert ist hier die Verwendung eines gesonderten Dokuments, in dem sich der Händler die vorvertragliche Aufklärung vom Kunden quittieren lässt.  

Werden die neuen Formvorschriften nicht beachtet, kann das für den Händler folgenreich sein. Tritt an dem verkauften Fahrzeug etwa zehn Monate nach Übergabe ein Getriebeschaden auf, kommt sein Versäumnis zwar noch nicht zum Tragen. Ebenso wie der sorgsam nach Maßgabe der neuen Vorschriften agierende Verkäufer dürfte er sich in Verbindung mit der auf ein Jahr verlängerten Beweislastumkehr Ansprüchen des Kunden ausgesetzt sehen, deren Berechtigung es im Einzelfall zu überprüfen gilt. Ärgerlich wird es für den Händler jedoch, wenn der Getriebeschaden erst 22 Monate nach Übergabe auftritt. Während die Kollegen, welche die neuen Vorgaben hinreichend umgesetzt haben, den Kunden in diesem Fall recht entspannt auf die eingetretene Verjährung hinweisen könnten, dürfte zumindest dieser Einwand für ihn ins Leere gehen. 

Es lohnt sich also, sich mit den Änderungen im Detail auseinanderzusetzen. Händler sollten überprüfen, ob die von Ihnen genutzten Vertragswerke ausreichend sind. Der BVfK bietet seinen Mitgliedern stehts optimale Vertragslösungen, die sich auch an den beim Deutschen Autorechtstag gewonnenen oder dort vom BVfK mit erarbeiteten Erkenntnissen orientieren. Über das Dealer-Management-System (BVfK-DMS AAGENT24) stehen diese immer aktuell und komfortabel zur Verfügung.