8. DEUTSCHER AUTORECHTSTAG 19. – 20. März 2015
Mit großem Erfolg fand der 8. Deutsche Autorechtstag am 19. und 20. März 2015 auf dem Petersberg statt. Top-Aktuelle und interessante Themen zur Rechtsprechung standen auch dieses Jahr auf der Agenda. Lesen Sie dazu auf den folgenden Zeilen die Aktuelle Pressemeldung zum 8. Deutschen Autorechtstag und gewinnen Sie einen Eindruck von den Highlights der Veranstaltung sowie den anpruchsvollen Schwerpunktthemen der diesjährigen hochkarätigen Referenten.
Deutscher Autorechtstag unter neuer Leitung
Staudinger löst Reinking ab
ZDK, BVfK und ADAC veranstalten 8. Deutschen Autorechtstag
Königswinter, 19. und 20. März 2015
Im Terminkalender der Branchenjuristen ist der Deutsche Autorechtstag mittlerweile fest verankert. Nun ist er in neuen Händen: Professor Dr. Ansgar Staudinger von der Universität Bielefeld übernahm die Leitung von Dr. Kurt Reinking, der nun gemeinsam mit Wolfgang Ball, ehem. Vorsitzender Richter beim BGH, den Vorstand des Deutschen Autorechtstages bildet. Reinking war einer der Gründerväter der Veranstaltung. In dem knappen Jahrzehnt gestaltete er die Entwicklung des Autorechtstages, der gemeinsam von ZDK, ADAC und BVfK veranstaltet wird, wesentlich mit und schärfte sein Profil.
Zu den Höhenpunkten des 8. Deutschen Autorechtstages gehörte der Auftritt von Dr. Karin Milger, Vorsitzende Richterin des VIII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof. Sie hatte die Aufgabe am BGH im vergangenen Jahr von Wolfgang Ball übernommen, der in Ruhestand ging. Als Berater und Gremiumsmitglied bleibt Ball dem Deutschen Autorechtstag treu.
Erheblichkeitsschwelle liegt bei 5 Prozent
Milger blickte in ihrem Vortrag auf die relevanten BGH-Urteile der vergangenen Monate zurück. Neben Entscheidungen zum Abbruch einer Ebay-Auktion und zu den Anforderungen an eine Restwertklausel im Leasingrecht erläuterte die Richterin das Urteil zur Erheblichkeitsschwelle eines Mangels im Rahmen des § 325 Abs. 5, S.2 BGB (Az. VIII 94/13).
Der BGH gab mit seiner Entscheidung eine Antwort darauf, wann ein Mangel als erheblich zu bezeichnen ist, sodass Betriebe einen Rücktritt akzeptieren müssen. Als Richtgröße nannte der Bundesgerichtshof die Schwelle von 5 Prozent. Liegen die Kosten für die Mangelbeseitigung unter 5 Prozent des Kaufpreises, darf der Kunde nicht zurücktreten; liegen sie darüber, ist der Mangel erheblich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein billiges Volumenmodell oder ein teures Premiumauto handelt. „5 Prozent sind 5 Prozent“, so Milger.
Während Milger die Urteil des obersten Gerichtshofes erläuterte, ging Rechtsanwalt Martin Hake aus Hamm auf „Highlights aus der Provinz“ ein. Er erläuterte Entscheidungen von Landes- und Oberlandesgerichten, die zum Thema Autokauf getroffen wurden. Dabei ging es um Farbtonabweichungen bei Neuwagen, Kraftstoffmehrverbrauch und Probleme mit Dieselpartikelfiltern. Für die Zuhörer war es eine „Druckbetankung mit zahlreichen interessanten Urteilen“, wie Hake seinen Vortrag ankündigte.
Kritisch betrachtete Professor Stephan Lorenz (Universität München) strengere Gewährleistungs- und Garantievorschriften, wie sie die Projektgruppe der Verbraucherschutzministerkonferenz und Justizministerkonferenz „Gewährleistung und Garantie“ gefordert hatte. Dabei ging es unter anderem um die Dauer der Beweislastumkehr sowie die Verjährung von Gewährleistungsrechten. Lorenz sieht keine Notwendigkeit für Änderungen in diesem Bereich, da sich die relevanten Fragestellungen anhand der vorhandenen Gesetzestexte bereits zufriedenstellend beantworten lassen. Ähnlich sieht es der ZDK, der bereits im Vorfeld allen Änderungen zum Nachteil der Kfz-Betriebe eine Abfuhr erteilt hatte.
Prof. Dr. Artz von der Universität Bielefeld führte in gebotener Kürze aus, welche Auswirkungen die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie für den finanzierten Autokauf haben könnten. Bei einer solchen Finanzierung könnte den Händler künftig vor Vertragsschluss eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung des Verbraucherkäufers treffen. Der Referent stufte die Relevanz für die Kfz-Händler jedoch als nicht sonderlich hoch ein, da bei finanzierten Geschäften in aller Regel ein Kreditinstitut zwischengeschaltet sein dürfte. Die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung würde in diesen Fällen dann den Kreditinstituten auferlegt.
Grenzüberschreitendes Geschäft unter der Lupe. Ausgewählte Streitfälle beim EU-grenzüberschreitenden Verkauf hatte Patrick Oppelt im Blick. Dabei ging es dem Experten vom Europäischen Verbraucherzentrum vorwiegend um Geschäfte, die zwischen deutschen und französischen Partnern getätigt werden. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der Umgang mit der Mehrwertsteuer.
Denn eigentlich müssten die deutschen Händler die Fahrzeuge an französische Kunden zum Nettopreis verkaufen. Doch die Händler sind gegenüber dem Finanzamt in der Nachweispflicht, dass die französischen Kunden den dortigen Behörden die fälligen Steuern bezahlen. Das kann der Händler wiederum nur mithilfe des Kunden, der den Nachweis beim deutschen Händler abliefern muss. Für den Händler bedeutet dies ein entsprechendes Risiko, denn viele Kunden melden sich nie mehr. Die Folge: In der Praxis findet kaum ein Verkauf zum Nettopreis statt.
Auch in der Podiumsdiskussion „Petersberger Runde“ ging es um grenzüberschreitende Sachverhalte, allerdings standen bei den Teilnehmern die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften im Fokus, die sich für ausländische Lieferanten kaum beherrschen lassen. Dies wäre jedoch vor dem Hintergrund der Wahlfreiheit des Gerichtsstandes für Verbraucher erforderlich, wenn sich diese erwartungsgemäß dafür entscheiden, an ihrem Heimatort im Ausland zu klagen. Dem Verbraucher steht ein Wohnsitzgerichtsstand wahlweise dann offen, wenn der ausländische Unternehmer aus einem Mitglied- oder Drittstaat seine Werbung auf dessen Aufenthaltsland ausgerichtet hat.
Durch die seit Mitte Juni 2014 geltende Verbraucherrechterichtlinie hat das Thema der Ausweitung der Informationspflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern an Bedeutung gewonnen. Mit den Vorgaben sei der Gesetzgeber deutlich über das Ziel hinausgeschossen, kritisierte ZDK-Referent Patrick Kaiser. Der mit den Regelungen verbundene Aufwand für Betriebe stehe in keinem Verhältnis zum zusätzlichen Schutz für Verbraucher. Der ZDK setze sich für eine deutliche Reduzierung der Pflichten ein.
Marc Störing und Thomas Funke, beide Anwälte bei Osborne Clarke, beleuchteten den Datenschutz unter dem Blick der Telematik. Das Thema dürfte in den nächsten Jahren vor allem im Vorfeld der für 2018 vorgesehenen verbindlichen Einführung des Notrufsystems E-Call an Bedeutung gewinnen. Doch zuvor treffen sich die Branchenjuristen beim 9. Deutschen Autorechtstag, der am 17. und 18. März 2016 auf dem Petersberg stattfindet.
Podium: Prof.Dr. Ansgar Staudinger, Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking, Vors.Ri.a.BGH i.R. Wolfgang Ball, Richter am BGH Wolfgang Wellner, Silvia Schattenkirchner (ADAC), Ansgar Klein (BVfK), Patrick Kaiser (ZDK) v.l.n.r.
Petersberger Runde: Klaus Heimgärtner (ADAC), Patrick Kaiser (ZDK), Prof.Dr. Ansgar Staudinger (Uni Bielefeld), Ansgar Klein (BVfK), Dipl. Kfm. Kudret Acikgöz (Auto Empire), Prof. Dr. Markus Artz (Uni Bielefeld) v.l.n.r.