Unternehmergeschäft mit Gewährleistungsausschluss – Rettung oder Risiko?

Unternehmergeschäft mit Gewährleistungsausschluss

Rettung oder Risiko?

Mit einem Gewährleistungsausschluss wähnen sich Händler auf der sicheren Seite. Um dahin zu kommen, denkt man unter Umständen auch über einen Rollenwechsel auf Seiten des Käufers nach, der den Vertrag plötzlich als Unternehmer schließen soll bzw. will. Das ist nicht ungefährlich, wenn der Käufer beim ersten Defekt erklärt, er habe das Fahrzeug doch für private Zwecke gekauft. Manchmal kann es daher günstiger sein, das Geschäft mit einem Verbraucher zu tätigen, und hierbei die Gewährleistungsrisiken durch bestmögliche Aufklärung zu minimieren.

Fahrzeuge hohen Alters, mit bereits stattlicher Laufleistung oder völlig unbekannter Historie, Kaufinteressenten aus dem Ausland – klassische Situationen, in denen Händler aus wirtschaftlichen Gründen eigentlich nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen wollen. Wer jedoch strikt nach dieser Maxime handelt, wird vielleicht keinen Kunden für ein schlecht zu handelndes Fahrzeug finden. Wenn dann noch ein Kunde nicht lockerlässt und das Fahrzeug unbedingt haben will, ist die Versuchung auf beiden Seiten groß, den Käufer, der bestenfalls auch unternehmerisch tätig ist, kurzerhand zum Unternehmer zu erklären. Doch nach dem ersten Auftreten von Defekten will der Käufer nicht selten von einem Gewährleistungsausschluss plötzlich nichts mehr wissen und behauptet etwa, vom Händler zur Vertragsgestaltung überredet worden zu sein. Obwohl der Käufer im Streitfall grundsätzlich beweisbelastet wäre, droht nun Ärger. Das Gericht muss zur Überzeugung gelangen, dass sich der Käufer widersprüchlich verhalten hat. Über alle Instanzen gelungen ist dies vor wenigen Jahren einem Händler, der einem Zahnarzt zu verstehen gegeben hatte, den Porsche-Oldtimer nicht an einen Privaten zu verkaufen. Daraufhin hat sich der Zahnarzt entgegen seiner wahren Nutzungsabsicht damit einverstanden erklärt, das Fahrzeug unter diesen Umständen für Zwecke seiner Praxis zu erwerben. Der Gewährleistungsausschluss hielt letztlich. Allerdings haben Gerichte vergleichbare Sachverhalte auch schon anders entschieden.

Es gibt natürlich auch Fälle, in denen die Initiative vom Käufer allein ausgeht, weil er auf einen Unternehmerrabatt aus ist. Kann vor Gericht festgestellt werden, dass der Käufer einen gewerblichen Geschäftszweck nur vorgetäuscht hat, hat dieser schlechte Karten, wenn er Mängelrechte geltend machen will. Nur der redliche Käufer verdient den besonderen Verbraucherschutz. Wer sich wahrheitswidrig als Unternehmer ausgibt, handelt nach Auffassung des BGH treuwidrig, wenn er sich nach Entdecken eines Defektes auf die Verbraucherschutzvorschriften beruft.

Grundsätzlich kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend darauf an, wie der Käufer gegenüber dem Händler auftritt und wie dieses Auftreten vom Händler verstanden werden darf. Es gilt für den Händler also schon bei Vertragsschluss, Indizien für einen gewerblichen Geschäftszweck zu sammeln. Derartige Umstände können z. B. sein:

• Selbstbezeichnung des Käufers als Händler/Gewerbetreibender
• Ausübung eines Handwerks oder einer freiberuflichen Tätigkeit (Gewerbeanmeldung, Visitenkarte, Angabe einer Firmen-/Büroanschrift etc.)
• Wunsch nach Rechnung für Vorsteuerabzug

Sofern mit dem Käufer z. B. ein begleitender E-Mail-Dialog geführt wurde, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass sich der Käufer aus freien Stücken zu einem gewerblichen Kauf veranlasst sah, sollte dieser unbedingt gesichert werden.

Für den Verkauf an einen Unternehmer hat der BVfK nicht nur ein eigenes Vertragsformular entwickelt. BVfK-Mitglieder können sich durch ein zusätzliches Formular (BVfK-Vereinbarung gewerblicher Kauf) absichern, in welchem dem Käufer eine ausdrückliche Erklärung zur Unternehmereigenschaft wie auch eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des ggf. gewährten Preisnachlasses abverlangt wird.

Risiko bei Verbrauchergeschäften begrenzen!

Es ist jedoch oftmals gar nicht nötig, mit aller Gewalt ein Unternehmergeschäft mit Gewährleistungsausschluss zu konstruieren. Die Risiken beim Verbraucherkauf sind beherrschbar. Wichtig ist hierbei zunächst Prävention. Dazu gehört, das Fahrzeug schon in der Vertragsanbahnung so detailliert wie möglich zu beschreiben. An dieser Stelle hilft der BVfK-Fahrzeugcheck oder ein kaufbegleitendes Gutachten. Besonders bei älteren Fahrzeugen macht es zudem Sinn, den Käufer darüber aufzuklären, dass bei bestimmten Bauteilen möglicherweise mit einem kurzfristigen Ausfall zu rechnen ist. Auch hierfür gibt es ein BVfK-Formular (BVfK-Defektprognose).

Wenn ein Kunde doch reklamiert, lautet die oberste Regel: Statt vorschneller Ablehnung besser Herr des Geschehens werden und das Recht zur Prüfung nutzen. Denn selten ist etwas so, wie der Kunde oder seine umsatzfreudige Werkstatt behauptet und oft lässt sich etwas günstiger und mit Gebrauchtteilen reparieren. Außerdem können bei dieser Gelegenheit ggfs. entlastende Beweise gesichert werden.

Bestmöglichen Schutz bietet ein ganzheitliches Reklamationsmanagement. Zu diesem Zweck wurde das BVfK-Garantiesystem konzipiert. Ziel ist es, die BVfK-Mitglieder möglichst von allem Unangenehmen im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkauf unter optimaler Schonung ihrer Finanzen frei zu halten. Das BVfK-Garantiesystem beinhaltet eine Absicherung gegen Rechtsberatungs- und Rechtsverfolgungskosten und bietet weitere Vorzüge wie z. B. regelmäßige Rücklagenerstattung sowie Vorsteuerabzug für alle regulierten Schäden.

Alle BVfK-Vertragsformulare und Zusatzvereinbarungen stehen für BVfK-Mitglieder im Mitgliederbereich der BVfK-Website kostenlos zur Verfügung. Weitere Informationen zum BVfK-Garantiesystem können unter garantie@bvfk.de angefordert werden.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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