Umweltbonus für Elektrofahrzeuge: Erneutes Update der Förderrichtlinie – Förderung von Gebrauchtfahrzeugen und Zweitzulassungen

Umweltbonus für Elektrofahrzeuge: Erneutes Update der Förderrichtlinie

Förderung von Gebrauchtfahrzeugen und Zweitzulassungen

Unter dem 07.07.2020 hat das BAFA eine aktuelle Version der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen veröffentlicht (hier abrufbar – am Seitenende unter „Zum Thema“ – „Richtlinie zur Förderung…“). Dort ist nunmehr in Ziffer 3.3. Folgendes geregelt: „Um den maximal förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge zu bestimmen, werden wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung) angesetzt und der Bruttoherstelleranteil davon abgezogen.“ Während aus dem EU-Ausland bezogene Neufahrzeuge deutschen Neufahrzeugen grundsätzlich gleichgestellt sind (vgl. Ziffer 2.1 der Richtlinie: [„…unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der EU sie gekauft wurden,…], betrifft die vorstehende Regelung auch EU-Neufahrzeuge mit Tageszulassung , da es sich bei solchen um sogenannte „Zweitzulassungen“ handelt, die laut Richtlinie wie Gebrauchtfahrzeuge zu behandeln sind. Das bedeutet: Der maximal förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis des gebrauchten oder tageszugelassenen Fahrzeugs darf höchstens 80 Prozent des Brutto„Listenpreises“ des identischen Neufahrzeugs betragen, wovon dann noch der Brutto-Herstelleranteil abzuziehen ist. Schaut man sich des Weiteren das „Formblatt Gebrauchtwagenförderung“ an (hier abrufbar), ergibt sich hieraus, wie der Nachweis des „Listenpreises“ zu führen ist. Leider erfolgte noch keine Anpassung der Begrifflichkeiten, sodass angenommen werden könnte, es handle sich um den an anderer Stelle erwähnten „BAFA-Listenpreis“, der bei Neufahrzeugen Anwendung findet (Liste hier abrufbar). Eine Klarstellung seitens des BAFA auf eine länger zurückliegende Anfrage des BVfK blieb bislang bedauerlicherweise aus. Laut besagtem Formblatt kann der Nachweis des Listenpreises entweder anhand
  • Eines DAT-Gutachtens
  • der Neufahrzeugrechnung
  • oder einer Neufahrzeugkonfiguration mit identischer Ausstattung
erfolgen. Wenn Sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Umweltprämie bewerben, sollten Sie also bestenfalls sicherstellen, dass dem Kunden eine derartige Information zur Verfügung gestellt wird, um im Anschluss an die Übergabe eine reibungslose Antragsstellung zu gewährleisten.

Weitere Antragsvoraussetzungen

Der Käufer hat mit der Antragsstellung eine Kopie der Fahrzeugrechnung sowie einen Nachweis der erfolgten Zulassung auf sich einzureichen. Im Falle der Zweitzulassung ist außerdem die Erklärung eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen, dass das Fahrzeug über eine Laufleistung von nicht mehr als 15.000 km verfügt sowie ein Nachweis über Zeiten der Abmeldedauer zwischen Erst- und Zweithalter. Zu beachten ist außerdem der Mindestinhalt der Rechnung, der für neue, gebrauchte und Fahrzeuge mit Tageszulassung gleichermaßen gilt. Laut Ziffer 5 der Förderrichtlinie ist dies:
  • eindeutiger Bezug auf das förderfähige Basis-Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA;
  • der deutlich und nachvollziehbar ausgewiesene Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus, der mindestens dem in Nummer 4 dieser Richtlinie festgelegten Betrag entspricht, sodass die Antragstellerin/der Antragsteller den Eigenanteil selbstständig prüfen kann;
  • den Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für die Kundin/den Kunden;
  • Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen);
  • im Fall des Erwerbs eines Fahrzeugs mit AVAS, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an die Antragstellerin/den Antragsteller mit einem solchen System ausgestattet wurde oder wird;
  • bei Leasinggeschäften ist die Vorlage des Kalkulationsblatts der Leasingrate/internen Kalkulation verpflichtend.

Anmerkung

Bei weiteren Fragen zum Thema finden Sie zahlreiche Artikel in unserem Wochenendticker-Archiv im Mitgliederbereich. Sollten Sie auf Fragen stoßen, die dort nicht beantwortet werden, wenden Sie sich gerne an die BVfK-Rechtsabteilung! rechtsabteilung@bvfk.de

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