Risiken bei der Probefahrt durch BVfK-Probefahrtvereinbarung minimieren!

Totalverlust und andere Risiken bei der Probefahrt durch BVfK-Probefahrtvereinbarung minimieren!

Im Zusammenhang mit Probefahrten stellen sich rechtliche Fragen. So sollten z. B. im Vorfeld Vorkehrungen zum Schutz vor Unterschlagungen getroffen werden. Zudem können sich haftungs- und versicherungsrechtliche Probleme ergeben. Die BVfK-Probefahrtvereinbarung kann hier helfen.

Ausmaß der Probefahrt festlegen – Besitzaufgabe oder Besitzlockerung?

Im Wochenendticker vom 5. Juni 2021 (hier abrufbar) hatten wir zuletzt praktische Anregungen zur bestmöglichen Vorbeugung einer Unterschlagung des Fahrzeugs während der Probefahrt thematisiert. Anlass hierfür war ein BGH-Urteil (Erläuterungen dazu hier abrufbar) aus dem vergangenen Jahr.

Das Problem: Wird das Fahrzeug seitens des Unterschlagenden anschließend weiterveräußert, kann der Käufer gutgläubig Eigentum erwerben, sodass der ursprüngliche Eigentümer, nämlich der Händler, leer ausgeht. Der Straftäter, an den er sich zwecks Schadensausgleichs zu halten hätte, ist meist längst über alle Berge.

Die Krux: Gutgläubiger Erwerb ist laut Gesetz nicht möglich, wenn eine Sache „abhandengekommen“ ist. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn es gegen den Willen des Händlers im Wege eines Diebstahls entwendet wurde, nicht aber, wenn der Händler den Besitz freiwillig aufgibt, denn dann könnte der Probefahrer sich nur der Unterschlagung strafbar machen.

Der BGH stellte hierzu u.a. fest: Wenn das Fahrzeug nur für eine kurze Zeit herausgegeben wird, geht der Besitz möglicherweise noch nicht auf den Täter über, er würde lediglich „gelockert“. Dauere die Probefahrt eine Stunde, so der BGH, könne nicht mehr von einer Besitzlockerung gesprochen werden. Man kann dem Urteil also entnehmen, dass der Zeitrahmen eine wichtige Rolle bei der Frage spielt, ob der Täter den Tatbestand eines Diebstahls oder einer Unterschlagung verwirklicht und der spätere Käufer somit gutgläubig erwerben kann oder nicht.

Lösungsansatz der BVfK-Probefahrtvereinbarung (hier abrufbar): Begleitet der Händler die Probefahrt nicht selbst, kann er die vorgesehene Dauer der Probefahrt im Formular festhalten. Auf der sicheren Seite ist man, wenn die Fahrt nur auf dem Betriebsgelände oder „einmal um den Block“ erfolgen soll. Ab einer Dauer von 30 Minuten dürfte es jedenfalls eher kritisch werden und nicht mehr lediglich von einer Besitzlockerung, sondern eher im juristischen Sinne von der Aufgabe des Besitzes auszugehen sein. Der Zeitrahmen sollte also genau festgelegt und der Kaufinteressent nach Ablauf der vereinbarten Dauer kontaktiert werden. Hierzu sollte auch geprüft werden, ob die angegebene Handynummer stimmt. Außerdem wurde die bisherige maximal erlaubte Entfernung vom Betriebssitz des Händlers von 50 auf 20 km angepasst. Ein weiteres Indiz für eine Besitzlockerung.

Neue Zusatzvereinbarungen – Ärger bei Versicherungsschäden vermeiden

Mit einer Reihe neuer optionaler Zusatzvereinbarungen kann außerdem Folgendes festgelegt werden:

  • Die Höhe der Selbstbeteiligung im Falle eines Versicherungsschadens kann und sollte nun individuell vereinbart werden. Dies erhöht die Transparenz für den Käufer, der sich andernfalls darauf berufen könnte, er habe von Existenz und Höhe der Selbstbeteiligung nichts gewusst, was möglicherweise zu einer berechtigten Zahlungsverweigerung führen könnte.
  • Die Selbstbeteiligung kann nun als Kaution vereinbart werden, die der Käufer bei ausbleibendem Schadensereignis nach Beendigung der Probefahrt zurückerhält.
  • Außerdem kam aus dem Mitgliederkreis der Wunsch auf, eine Aufwandspauschale für die Durchführung einer Probefahrt vereinbaren zu können, die im Falle des späteren Kaufs auf den Kaufpreis angerechnet wird. Auch von dieser Option kann jetzt unmittelbar in der Probefahrtvereinbarung Gebrauch gemacht werden.

Fazit der BVfK-Rechtsabteilung

Um das Gefahrenpotenzial bei Probefahrten zu reduzieren, können entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Das Fahrzeug kann beispielsweise mit GPS-Peilsenders ausgestattet werden. Dies bietet zusätzliche praktische Sicherheit, entfaltet eine rechtliche Wirkung jedoch höchstens dann, wenn der Peilsender vom Täter nicht abmontiert wird. Insofern kommt es in besonderem Maße auf die wirksame Vereinbarung im Vorfeld an.

Faustregel: Je kürzer die Dauer der Fahrt, desto geringer das Risiko einer Einstufung als Besitzaufgabe und damit auch das Entfallen der Möglichkeit eines späteren gutgläubigen Erwerbs.

Im Falle des Abhandenkommens eines Fahrzeugs sollte neben der Kriminalpolizei sofort der BVfK informiert wird, der dann sofort eine entsprechende Warnmeldung an einen großen Kreis von Kfz -Händlern herausgibt.

Auch die übrigen Zusatzvereinbarungen können die Rechtssicherheit im Falle eines Unfallschadens erhöhen und zusätzliche Kaufanreize bieten. Weitere Anregungen nimmt die BVfK-Rechtsabteilung gerne jederzeit entgegen, denn eine möglichst alle Interessen abdeckende Gestaltung derartiger Formulare kann nur dann erfolgen, wenn praxisbezogene Probleme und Wünsche bekannt sind, die bei Bedarf an die  rechtsabteilung@bvfk.de gesendet werden können.

Abschließend noch einmal der Link zur Probefahrvereinbarung.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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