Prof. Dr. Markus Artz beim 10. Deutschen Autorechtstag zum Neuwagenverkauf im selektiven Betriebssystem anlässlich der Hyundai-Garantieproblematik.

Prof. Dr. Markus Artz beim 10. Deutschen Autorechtstag zum Neuwagenverkauf im selektiven Betriebssystem anlässlich der Hyundai-Garantieproblematik.

Professor Dr. Markus Artz hat sich am 10. Deutschen Autorechtstag durch seinen Vortrag zum Neuwagenverkauf im selektiven Vertriebssystem auch mit Garantiebeschränkungen und der Veräußerung an Außenseiter auseinandergesetzt.

Artz lieferte aus aktuellem Anlass eine gründliche Analyse der kartellrechtlichen Situation rund um den europäischen Neuwagenhandel … (Ende des Newsletter-Textes)

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Fortsetzung / Gesamtartikel:

…und ging auch auf die Frage der Zulässigkeit unterschiedlicher Garantieformen in Bezug auf den Verkaufsweg ein.

Artz widmete sich auch dem Begriff der selektiven Vertriebssysteme, die per Definition dann vorliegen, wenn sich der Anbieter verpflichtet, Vertragswaren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, wobei diese zuvor anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden.

Artz resümierte, dass die Veräußerung von Neuwagen an nicht zugelassene (freie-) Händler im Rahmen eines selektiven Vertriebsystems unzulässig ist. Nach seiner Auffassung kann es diesen Fall nach den kartellrechtlichen Rahmenbedingungen nur geben, wenn entweder der Hersteller oder der (Vertrags-) Händler gegen die kartellrechtliche Vereinbarung verstoßen haben. Durch eine Veräußerung der Waren oder Dienstleistungen an Händler, die nicht von der Zulassung erfasst sind, werde das selektive Vertriebssystem durchbrochen und die Freistellung damit unwirksam.

Nach Auffassung von Professor Artz wird durch die aktuelle Garantiebeschränkung ein Fall therapiert, der nach den gemachten Ausführungen eigentlich nicht existieren kann. Denn wenn ein Hersteller die rechtlichen Voraussetzungen für das selektive Vertriebssystem erfüllt, besteht keine Notwendigkeit, dieses mittels differenzierter Garantiegestaltung zu schützen.

Zur Einleitung des Kernproblems machte Artz im Rahmen der Erläuterung der Wirkungsweise der Vertikal-GVO deutlich, dass bei Vorliegen einer „schwarzen Klausel“ (Vereinbarungen die den Wettbewerb so stark beschränken, dass sie unter keinen Umständen gewollt sind, da sie den Wettbewerb im Kern beschränken) nach Art. 4 der Vertikal-GVO die gesamte Freistellung hinfällig werde (z.B.: pauschaler Verbot des Internetvertriebs).

Im Anschluss daran erläuterte Prof. Dr. Artz den Begriff des Endverbrauchers und ging nun auf einen aktuell insbesondere für (freie) Kfz-Händler höchstrelevanten Fall ein, in dem eine Garantiebeschränkung für Fahrzeuge wie derzeit von Hyundai dergestalt vollzogen wurde, dass fortan der Verkauf der Fahrzeuge durch einen autorisierten Vertragshändler in Europa an einen Endkunden vorausgesetzt wird, um die fünfjährige Herstellergarantie in Gang zu setzen.

Durch die Beantwortung der Frage nach der konkreten Ausgestaltung des Vertriebssystems gelange man laut Prof. Dr. Artz letztendlich zum Ergebnis, dass eine derartige Garantiebeschränkung wohl unzulässig sei.