OLG macht Schluss mit Preisstripping: „Bezüglich der angegriffenen Punkte liegt eine sog. „dreiste Lüge“ vor.“
OLG Köln: Keine Werbung mit Preisen, die nur für begrenzte Kundenkreise gelten.
Bonn, 4. Mai 2019
Zu deutlichen Worten sah sich jüngst auch das OLG-Köln veranlasst, welches in einen vom BVfK initiierten und schließlich von der Wettbewerbszentrale übernommenen Verfahren zu entscheiden hatte, bei dem es unter anderem um eine Inzahlungnahme-Prämie ging, die bereits in den das Ranking beeinflussenden Endpreis eingerechnet war.
Die Tatsache, dass der so ermittelte, deutlich unter den Angeboten der Konkurrenz liegende Preis nicht für alle Kunden galt, sondern nur für solche, die auch ihren Gebrauchtwagen in Zahlung geben und dazu noch offen blieb, auf welcher kalkulatorischen Grundlage das Altfahrzeug dann in Zahlung genommen werden würde verurteilten die Kölner OLG-Richter scharf. Sie befanden, dass das streitgegenständliche Inserat nichts mit den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit zu tun habe:
„Bezüglich der angegriffenen Punkte liegt eine sog. „dreiste Lüge“ vor. Eine solche kann nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden.“ so das Gericht. Weiter heißt es, die Werbung sei geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Der BVfK findet daher erneut seine Auffassung bestätigt, dass Werbung zu gestalten ist, dass angebotene Fahrzeuge zu dem angegebenen Preisen von jedermann gekauft werden kann. Ein Hinweis am Ende einer Anzeige erfolgt meist zu spät und kann die Irreführung besonders dann nicht ausräumen, wenn er gut versteckt erst nach mehreren Bildschirmseiten mitten in einem unübersichtlichen Fließtext zu finden ist.
Der BVfK arbeitet konsequent für korrekte und faire Wettbewerbsverhältnisse im Kfz-Handel. Fragwürdige Werbe- und Geschäftspraktiken können über eine Online-Beschwerdestelle angezeigt werden:
>>> BVfK-Beschwerdestelle gegen Internetschummler.