„Nur für den Export!“ – Haftungsausschluss gegenüber Verbrauchern möglich?

„Nur für den Export!“ – Haftungsausschluss gegenüber Verbrauchern möglich?

Der BVfK hat sich seit seiner Gründung dafür eingesetzt, Fahrzeuge jedes erdenklichen Zustands verkaufen zu dürfen, ohne das Betriebsgelände gegen wütende Käuferscharen absichern zu müssen. Das bekannte Motto des BVfK lautet „Man darf alles verkaufen, muss es nur richtig beschreiben“. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig oder weist sonstige gravierende Mängel auf, stellt sich die Frage, ob man auch gegenüber Verbrauchern das Haftungsrisiko wirksam auf „Null“ reduzieren kann. Im Folgenden soll geklärt werden, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen eine dahingehende Vereinbarung möglich ist.

Vorsicht ist die Mutter der … allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bieten sich für die Vereinbarung von Haftungsausschlüssen nur bedingt an. Die von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Grenzen sollten jedenfalls nicht überstrapaziert werden. Per Definition handelt es sich nämlich um vorformulierte Klauseln, die für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen seitens des Verwenders einseitig gestellt werden. Logischerweise sollen dann auch deutlich engere Prüfmaßstäbe angesetzt werden als bei Individualvereinbarungen. Gesetzliche Klauselverbote, die im Falle ihres Eingreifens oft zur Unwirksamkeit gesamter AGB-Klauseln führen, auch wenn diese nur teilweise zu beanstanden sind, gibt es daher zuhauf.

Da die Vereinbarungen „Bastlerfahrzeug“ oder „Nur für den Export“ weder gesetzlich geregelt noch von der Rechtsprechung einheitlich behandelt werden, ist von entsprechenden AGB-Klauseln tunlichst abzuraten.

Die Individualvereinbarung – des Rätsels Lösung?

Kaum etwas könnte im Warenhandel so individuell sein, wie der Zustand eines Gebrauchtwagens. Stets unzählige Bauteile, meist unterschiedliche Verschleißzustände, manchmal mehr als eine Hand voll Vorbesitzer. Alle Eigenschaften wollen sorgfältig beschrieben werden, denn dann werden sie bestenfalls zur Beschaffenheitsvereinbarung und bieten im Rahmen der Sachmängelhaftung keine Angriffsfläche. Alle Negativmerkmale, von denen der Käufer nachweislich weiß, kann er nicht zum Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen machen. Dies gilt selbstverständlich auch für Unfallvorschäden, die häufig zu ungenau beschrieben werden.

Vertraglich festgehaltene Beschreibungen wie „Nachlackierungen am Kotflügel möglich“ sind nur bedingt sachdienlich. Man gibt damit sowohl preis, Lackschäden beobachtet zu haben oder für wahrscheinlich zu halten, aber ggf. auch, seiner Prüfungspflicht eventuell nicht nachgekommen zu sein. Zwar ist der Händler in der Regel nur zu einer Sichtprüfung verpflichtet, werden dabei aber Anzeichen möglicher Unfallschäden festgestellt, begründet dies eine weitgehendere Untersuchungspflicht. Um sicher zu gehen, unternehmen Sie daher am besten alles Zumutbare, um Unfallschäden möglichst umfänglich zu identifizieren.

Vollständiger Ausschluss der Haftung?

Vollkommen rechtssicher ist ein solcher grundsätzlich nur zwischen Unternehmern möglich (wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass explizite Beschaffenheitsvereinbarungen vom Gewährleistungsausschluss ausgenommen sind). Wenn es sich allerdings um ein tatsächliches „Bastlerfahrzeug“ handelt, dieses also ausschließlich zum Basteln, Ausschlachten oder den aufwendigen Wiederaufbau vorgesehen ist, kann der Händler die Sachmängelhaftung unter Umständen auch gegenüber Verbrauchern beschränken. Das LG Nürnberg-Fürth hatte es beispielsweise als ausreichend erachtet, wenn als Vereinbarung im Kaufvertrag folgender Passus aufgenommen wird:

„Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik.“

Durch die konkrete Bezeichnung der defekten Bauteile werde deutlich, dass es sich nicht bloß um einen Pauschalausschluss handle, sondern der Verkäufer sich eingehend mit den vorhandenen Defekten auseinandergesetzt habe, so das Gericht. Die Käufererwartung an die Fahrtauglichkeit sei somit derart begrenzt worden, dass dies einem Haftungsausschluss gleichkäme und den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nicht zuwiderlaufe. Dabei reicht es nach Auffassung des Gerichts auch aus, lediglich einige definitiv defekte Bauteile herauszustellen, denn eine umfangreiche Untersuchung des gesamten Fahrzeugzustands sei meist derart aufwendig, dass dies den Preis für ein solches Fahrzeug unverhältnismäßig nach oben treibe.

Einzelfallbetrachtung ist unerlässlich!

In der Praxis sollte eine solche Vereinbarung also nur für absolut fahruntaugliche Autos getroffen werden – und natürlich nur dann, wenn jedenfalls einige Bauteile mit Sicherheit funktionsuntüchtig sind und auch derart beschrieben werden. Sicherlich dürfte auch der ins Verhältnis zum Neupreis gesetzte Kaufpreis Anhaltspunkte für den erwartbaren Zustand liefern.

Von Pauschalausschlüssen ist jedenfalls dringend abzuraten. Ebenso dürfte die Vereinbarung

„Nur für den Export“

unwirksam sein. Man sollte nicht dem Irrglauben unterliegen, dass die Sachmängelhaftung an den Staatsgrenzen endet. Für sich genommen sagt diese Beschreibung auch nichts über den Fahrzeugzustand aus, wenn das Fahrzeug denn tatsächlich ins Ausland verkauft wird, womit wir wieder beim zweiten Halbsatz des obersten Gebots wären: „man muss es nur richtig beschreiben!“

Aus diesem Grund hat der BVfK ein Vertragsformular entwickelt, welches hier im Mitgliederbereich abgerufen werden kann. Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen sollten Sie dieses im Falle der Verwendung um die defekten Bauteile ergänzen.

Fazit der BVfK-Rechtsabteilung

Der Zusatz „Nur für den Export“ hat keine Auswirkungen auf die Haftung des Händlers, der Zusatz „Bastlerfahrzeug“ kann sie haben. Ein Ausschluss der Sachmängelhaftung für fahrtaugliche Fahrzeuge dürfte gegenüber Verbrauchern vor Vertragsschluss aber niemals möglich sein. Setzen Sie also stattdessen lieber auf Beschaffenheitsvereinbarungen hinsichtlich einzelner, defekter Bauteile.

Die BVfK-Rechtsabteilung ist bei Unsicherheit gerne behilflich!

> Zurück zum BVfK-Wochenendticker