UPS-was steht da im Kleingedruckten? „Garantie erlischt bei Veräußerung an gewerblichen Wiederverkäufer“

UPS-was steht da im Kleingedruckten? „Garantie erlischt bei Veräußerung an gewerblichen Wiederverkäufer“

Eine noch laufende Neuwagenanschlussgarantie des Herstellers kann die Vermarktung eines Gebrauchtfahrzeugs erleichtern. Der Kunde erhält beim Kauf neben der gesetzlichen Gewährleistung des verkaufenden Händlers eine zusätzliche Sicherheit. Zugleich kann dem Händler die Garantie nützen, wenn sich der Kunde im Schadensfall für eine Regulierung über die Garantie entscheidet. Doch der Teufel steckt auch hier im Detail. Manche Garantiebedingungen sehen ein vorzeitiges Garantieende vor, sobald das Fahrzeug an einen gewerblichen Wiederverkäufer veräußert wird. Der umsichtige Händler wirft daher vorher einen Blick ins Garantieheft. Derweil prüfen die BVfK-Juristen die Zulässigkeit solcher Klauseln auch unter Aspekten der Marktbehinderung.

Vielen Kfz-Händlern dürfte der Umstand, dass Neuwagenanschlussgarantien bei einem Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer erlöschen können, gar nicht bekannt sein. Entsprechend verwundert dürften sie sein, wenn ihnen der bis dahin glückliche Kunde mitteilt, dass der Hersteller seinen Schadensfall nicht über die Garantie regulieren will. Im Garantieheft finden sich dann bei genauerem Hinsehen womöglich die beispielhaft aufgeführten Klauseln:

Hyundai:

„Die Garantie erlischt beim Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer. Ausgenommen davon sind …-Vertragshändler, diese gelten nicht als Wiederverkäufer.“

Audi:

„Die Garantie endet unabhängig davon vorzeitig bei einem Verkauf ins Ausland oder an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs.“

INTEC:

„Die Garantie endet unabhängig davon vorzeitig bei einem Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer mit dem Tag des Verkaufs.“

Der Zweck solcher Regelungen liegt auf der Hand: Es geht um Kundenbindung zu Lasten der Konkurrenz. Aus der Perspektive freier Händler und Werkstätten wohl eher ein Tatbestand der Marktbehinderung sowie Störung des fairen Wettbewerbs. Damit dürften auch Verbraucherinteressen berührt sein. Der private Fahrzeugbesitzer, der sich die Anschlussgarantie einiges hat kosten lassen, wird das Fahrzeug nur zu einem geringeren Preis an einen freien Händler veräußern bzw. bei einem freien Händler in Zahlung geben können, wenn dieser weiß, dass er die Anschlussgarantie nicht an den nächsten Kunden weiterveräußern kann. Daneben werden die Kunden benachteiligt, deren Garantiearbeiten unter Verweis auf solche Klauseln herstellerseits abgelehnt werden.

Tatsächlich ist die Wirksamkeit derartiger Regelungen umstritten. Der BVfK vertritt – auch basierend auf einer jüngeren Gesetzesänderung zu den AGB-Vorschriften – zusammen mit wettbewerbsschützenden Institutionen und führenden Rechtsexperten die Auffassung, dass solche Klauseln einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten dürften.

Ungeachtet dessen sei jedem Händler angeraten, bereits beim bevorstehenden Ankauf bzw. der Inzahlungnahme eines Fahrzeugs, bei dem noch eine Anschlussgarantie des Herstellers laufen soll, die Garantiebedingungen kritisch durchzusehen. Andernfalls drohen böse Überraschungen, wenn der Händler das Fahrzeug in gutem Glauben an den Fortbestand der Garantie weiterveräußert. So ist es denkbar, dass der Händler in das Garantieversprechen eintreten oder den Vertrag schlimmstenfalls rückabwickeln muss.

BVfK-Rechtsabteilung