Neue Förderrichtlinie tritt in Kraft – Umweltbonus wird reduziert

Neue Förderrichtlinie tritt in Kraft – Umweltbonus wird reduziert

Die Förderrichtlinie für den Umweltbonus ist mittlerweile im Bundesanzeiger veröffentlicht und in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023 und hat eine Kürzung der Förderung für E-Autos sowie ein Ende der Förderung von Plug-in-Hybriden im Gepäck. Die BVfK-Rechtsabteilung informiert Sie im Folgenden über alle relevanten Neuerungen und Änderungen.

Die Änderungen waren absehbar

Die Förderrichtlinie für den Umweltbonus beinhaltet keine Veränderungen gegenüber dem Entwurf der Richtlinie. Die BVfK-Rechtsabteilung hat bereits in vorherigen Wochenendtickern über den Entwurf der Förderrichtlinie berichtet und auf die drohenden Änderungen hingewiesen. Überraschungen gegenüber dem Entwurf blieben folglich aus.

Alle Änderungen im Überblick

Zunächst reduziert sich ab 1. Januar 2023 der staatliche Anteil der Förderungen rein elektrischer Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro von aktuell 6.000 Euro auf 4.500 Euro. Kalkuliert man noch den Herstelleranteil von 50 Prozent mit ein, ergibt sich eine maximale Förderung von 6.750 Euro. Aktuell werden diese Fahrzeuge noch mit bis zu 9.000 Euro bezuschusst. Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis über 40.000 Euro bis zu 65.000 Euro werden zukünftig nur noch mit maximal 4.500 Euro (3.000 Euro + 1.500 Euro) gefördert.

Ab dem 1. Januar 2024 sieht die Förderrichtlinie für rein elektrische Fahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von 45.000 Euro nur noch eine Förderung von maximal 3.000 Euro zuzüglich 1.500 Euro Herstelleranteil vor. Rein elektrische Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von über 45.000 Euro bleiben ab Januar 2024 gänzlich von der Förderung ausgenommen.

Die Mindesthaltedauer wird ab Januar 2023 auf 12 Monate angehoben, was eine Verdoppelung zum status quo darstellt. Dementsprechend sind zukünftig im Bereich Leasing ausschließlich solche Fahrzeuge förderfähig, deren Leasingvertragslaufzeiten 12 oder mehr Monate betragen. Ende 2024 läuft die Förderung endgültig für alle Fahrzeuge aus.

Für Käufer von Plug-in-Hybriden sieht die Zukunft noch düsterer aus. Die Richtlinie sieht ab Januar 2023 für besagte Fahrzeuge nämlich überhaupt keine Förderung mehr vor.

Zudem zählen ab dem 1. September 2023 nur noch Privatleute zu dem Kreis der Förderungsberechtigten. Gewerbliche Käufer von elektrischen Fahrzeugen müssen ihren Antrag also vor diesem Stichtag stellen, da sie sonst befürchten müssen, leer auszugehen.

Abschließend fällt die bisherige Beschränkung, junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter zu fördern, mit der neuen Richtlinie weg. Die Anhebung der Mindesthaltedauer auf 12 Monate wird jedoch auch für junger Gebrauchtfahrzeuge zur Voraussetzung.

Entscheidend für die Beantragung der Förderung ist weiterhin das Zulassungsdatum des Fahrzeugs und nicht das Bestelldatum. Somit kann es in Zeiten von Lieferengpässen und nicht kalkulierbaren Lieferzeiten zu Unsicherheiten in Bezug auf die rechtzeitige Beantragung kommen. Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nahm die vielfach geäußerte Kritik der Kfz-Branche jedoch nicht an, welche zwecks Planungssicherheit für Verbraucher gefordert hatte, dass das Bestelldatum anstelle des Zulassungsdatums entscheidend für die Beantragung der Förderprämie sei.

BVfK kritisierte bereits zuständige Behörden und verlangt weiterhin Abstellung der Missstände

Der BVfK konfrontierte in der Vergangenheit bereits die zuständigen Behörden und machte auf Missstände in der Förderrichtlinie aufmerksam. Während im Hause des BAFA in Bezug auf die bisherigen Forderungen des BVfK bis heute kein Umdenken stattfand, lehnte das Bundeswirtschaftsministerium eine Anpassung der Förderrichtlinie in den aus Sicht des BVfK notwendigen Punkten mit wenig überzeugender Begründung ab. Das Thema scheint indes noch nicht vollends vom Tisch zu sein. So plant die CDU-CSU-Fraktion erneut einen Änderungsantrag in den deutschen Bundestag einzubringen, um Planungssicherheit für alle Verbraucher zu erreichen. So soll Verbrauchern, die eine verbindliche Bestellung eines Plug-In-Hybriden oder eines Elektrofahrzeuges vorlegen können und das bestellte Fahrzeug bereits eine Fahrgestellnummer hat, aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung für die Fahrzeugzulassung und Beantragung des Umweltbonus beim BAFA bis zum 30. Juni 2023 eingeräumt werden.

Fazit

Die BVfK-Rechtsabteilung empfiehlt den Händlern während des Verkaufsprozesses dem Kunden frühzeitig die Änderungen der Förderung offen zu kommunizieren und alles Mögliche zu tun, dass das bestellte Fahrzeug schnellstmöglich zugelassen werden kann, da sonst weitere Reduzierungen der Förderprämie bis hin zu einer völligen Austrocknung der Subventionstöpfe drohen.

Sollten Sie Nachfragen bezüglich der Änderungen der Förderrichtlinie haben, wenden Sie sich gerne an

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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