Nachträgliche Änderungen des Kaufvertrags sind nur einvernehmlich wirksam – Die BVfK-Vertragsdokumente halten entsprechende Regelungen vor

Nachträgliche Änderungen des Kaufvertrags sind nur einvernehmlich wirksam – Die BVfK-Vertragsdokumente halten entsprechende Regelungen vor

BVfK-Mitglieder bieten ihre Gebrauchtfahrzeuge üblicherweise erst nach einer gründlichen Prüfung zum Verkauf an. Der BVfK-Fahrzeugcheck oder aber andere kaufbegleitende Gutachten wie z. B. von DEKRA oder TÜV liefern Detailinformationen über den Zustand des Fahrzeugs bei Vertragsschluss. Doch wie geht man damit um, wenn sich erst nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe herausstellt, dass das Fahrzeug nicht wie vertraglich vereinbart ist? Die BVfK-Vertragsformulare können in diesen Fällen helfen.

Befund- und Zustandsberichte wie z. B. der BVfK-Fahrzeugcheck sollen den Fahrzeugzustand dokumentieren. Regelmäßig lassen sich Verkäufer diese Berichte vom Kunden deswegen auch gegenzeichnen. In den Berichten finden sich positive, aber zuweilen auch negative Eigenschaften des Fahrzeugs, wie z. B. Steinschlag, Lackschäden etc. Wenn der Käufer einen solchen Zustandsbericht zur Kenntnis genommen hat, bevor er sich zur Bestellung entschlossen hat, wird dies grundsätzlich auch zum Vertragsinhalt. M. a. W.: Im obigen Beispiel kann er nach Auslieferung grundsätzlich keine Rechte wegen des Steinschlags geltend machen.

Doch Vorsicht: Seit diesem Jahr sollte der Steinschlag auch im Kaufvertrag selbst an hervorgehobener Stelle aufgeführt sein und der Kunde bestätigen, dass er hierüber bereits vor seiner Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung aufgeklärt worden ist. Die BVfK-Dokumente zum Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs an einen Verbraucher führen die BVfK-Mitglieder durch das geforderte Prozedere!

Gelegentlich werden Zustandsberichte auch erst bei Auslieferung des Fahrzeugs angefertigt. Hauptzweck ist dann die beweiskräftige Fixierung des Zustands zeitnah vor der Auslieferung, um im Streitfall den Beweis der Mängelfreiheit bei Übergabe führen zu können. Probleme kann es in dieser Konstellation geben, wenn im Prüfbericht plötzlich negative Eigenschaften auftauchen, von denen im Vertrag noch keine Rede war. Denn der Kunde wird nunmehr gute Gründe dafür haben, dass das Fahrzeug bei Auslieferung nicht in dem Zustand ist, der im Vertrag versprochen worden ist. Allein die Aushändigung des Zustandsberichts wird regelmäßig nicht dazu führen, dass der Kunde die Abweichung stillschweigend akzeptiert. An dieser Stelle hilft meistens nur eine nachträgliche Vertragsänderung, die der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden bedarf.

Eine solche Möglichkeit einer nachträglichen Vertragsänderung sehen die BVfK-Vertragsformulare speziell für den Fall vor, dass der Kunde die kaufbegleitende Begutachtung des Fahrzeugs wünscht. Diese Regelung basiert auf der BVfK-Philosophie nach größtmöglicher Transparenz. Hierzu gehört auch gegenüber dem Kunden Grenzen zu ziehen zu dem Wissen, über welches der Kfz-Händler verfügt und verfügen kann, sowie zu dem Bereich, in dem sinnvollerweise ein Gutachter hinzugezogen werden sollte. Der Kunde wird gefragt:

„Reichen Ihnen die meist begrenzten Informationen des Verkäufers aus, da Ihnen dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht so wichtig ist, oder möchten Sie es lieber genauer wissen?“

Dann sollte sich der Kunde jetzt entscheiden und ein kaufbegleitendes Gutachten anfertigen lassen. Auf dieses Gutachten wird im BVfK-Vertragsformular im Detail eingegangen. So besteht bei unerwarteten negativen Erkenntnissen die Möglichkeit der Nachverhandlung oder auch des Rücktritts vom Vertrag, bevor das Fahrzeug ausgeliefert wurde. Das alles macht deshalb Sinn, da dies der günstigste Zeitpunkt ist, ein Problem zu lösen, welches, je später es auftaucht, umso teurer werden dürfte.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung