Kfz-Handel im Lockdown – eine Vielzahl ungeklärter rechtlicher Fragen!

Kfz-Handel im Lockdown – eine Vielzahl ungeklärter rechtlicher Fragen!

Auch wenn die neuerlichen Verschärfungen der Corona-Maßnahmen, die seit dem 10. Januar 2021 gelten, für den Kfz-Handel keine nennenswerten Veränderungen brachten, bleibt die derzeitige Stimmung in der Branche von Unsicherheit geprägt. Zum einen ist völlig ungewiss, wann die Händler ihre Betriebe wieder öffnen dürfen. Zum anderen fehlt es an klaren Regelungen, welche Tätigkeiten derzeit erlaubt sind, um überhaupt etwas Geld in die Kasse zu bekommen. Der BVfK wartet auf klärende Antworten von den Landesregierungen.

Was ist mir als Kfz-Händler noch gestattet und womit riskiere ich vielleicht eine Geldbuße? Zumindest diese Gedanken müssen sich die Kollegen in Thüringen nicht machen. Ausgerechnet das Bundesland mit der aktuell höchsten 7-Tage-Inzidenz nimmt den Kfz-Handel weiterhin ausdrücklich von den Schließungsanordnungen aus. Dies ist auf der einen Seite erfreulich und mag hoffentlich bei den schon wieder diskutierten Änderungen der Corona-Landesverordnungen als Vorbild dienen, zeigt auf der anderen Seite aber die willkürlich wirkenden Unterscheidungen, die nicht zur größeren Akzeptanz der Regelungen beitragen dürften. Die bei den Kfz-Händlern herrschende Verunsicherung wird dann noch verstärkt, wenn sich im Internet schlecht recherchierte oder veraltete Meldungen finden, nach denen der Kfz-Handel plötzlich bundesweit wieder öffnen dürfe.

Die derzeit geltenden Landesverordnungen sehen regelmäßig nur folgende Regelungen vor, die Auswirkungen auf den Kfz-Handel haben oder haben könnten:

  • Verkaufsstätten sind für den Publikumsverkehr zu schließen
  • Online-Handel ist erlaubt
  • Abholungen und Lieferungen bestellter Waren sind erlaubt
  • Großhandel ist erlaubt

Für die an dieser Stelle dringend benötigte Klarstellung sorgt dies nicht. Nicht nur der BVfK-Rechtsabteilung und den BVfK-Mitgliedern drängen sich sofort Fragen auf, z. B.:

  • Sind kontaktfreie Besichtigungen von Fahrzeugen auf dem Außengelände der Betriebsstätte unter Einhaltung der übrigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet? Oder könnte der Händler vielleicht für das Fahrzeug einen Termin bei einer Werkstatt oder einer Prüforganisation zur Erstellung eines Fahrzeugchecks vereinbaren, bei dem der Kunde auch direkt einen Blick auf (und ggfs. sogar unter) das Fahrzeug werfen kann?
  • Sind kontaktfreie Probefahrten unter Einhaltung der übrigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen gestattet? Hierfür könnte der Fahrzeugschlüssel beispielsweise an einem verabredeten Ort hinterlegt und der genaue Standort des Fahrzeugs vorab mitgeteilt werden. Anschließende Desinfizierung der Kontaktflächen und ausreichendes Durchlüften des Fahrzeugs sollten kein Problem darstellen.
  • Was bedeutet Großhandel in dem Zusammenhang? Dürfen Kfz-Händler für gewerbliche Kunden öffnen? Dürfen Fahrzeuge von einem Kfz-Händler zum anderen überführt werden?

Die BVfK-Rechtsabteilung ist nach wie vor um belastbare Informationen bemüht und hat diese und weitere Fragen den zuständigen Landesministerien zur Beantwortung vorgelegt. Nicht vergessen haben wir dabei den eindringlichen Appell, den Kfz-Handel bei nächster Gelegenheit von den Schließungsanordnungen auszunehmen. Abgesehen davon, dass im Kfz-Handel wegen großzügiger Räumlichkeiten bei vergleichsweise geringer Kundenfrequenz keine konkrete Ansteckungsgefahr bestehen dürfte, muss die individuelle Mobilität der Bürger gewährleistet sein. Dies gilt nicht nur wegen der bei den derzeitigen Witterungsbedingungen steigenden Anzahl von Verkehrsunfällen, nach denen sich der Bürger sofort Ersatz beschaffen können muss, sondern umso mehr, wenn die im Zuge weiterer Verschärfungen diskutierte Beschränkung des öffentlichen Nahverkehrs Realität werden sollte.

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