Innergemeinschaftliche Lieferung – OSS-Verfahren verzögert sich
Wer Gebrauchtfahrzeuge an Privatkunden ins EU-Ausland verkauft und die Verantwortung für den Transport des Fahrzeugs zum Kunden übernimmt, ist seit dem 1. Juli 2021 ab einem Umsatzwert von 10.000 € im jeweiligen Empfängerland umsatzsteuerpflichtig. Auch wenn klassische Abhollieferungen also nicht unter diese Neuregelung fallen, kann die Lieferschwelle schnell erreicht werden. Erforderlich ist dann eigentlich die teure Registrierung des Händlers in den jeweiligen Bestimmungsländern. Um den Handel von dieser Pflicht zu befreien und die Umsatzsteuerabwicklung zu erleichtern, entwickelte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS). Doch dessen Fertigstellung verzögert sich.
Der OSS ist ein Portal, das Fernverkäufern ermöglicht, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral zu erklären und abzuführen. Hierüber sollen Steuererklärungen voll automatisiert für alle EU-Länder gesammelt abgeben können. Die Meldung an den OSS soll als CSV-Datei, per Schnittstelle oder direkt aus Datev möglich sein.
Doch das BZSt gab nun an, dass die Meldung für das dritte Quartal 2021 aufgrund von „Verzögerungen in der technischen Umsetzung“ nicht automatisiert eingereicht werden könne. Voraussichtlich ab Ende November 2021 sollen CSV-Dateien in das OSS-System importiert werden können. Für das ablaufende Quartal müssen Händler die Meldung im Portal des BZSt somit manuell abgeben. Zugang zum OSS erhalten deutsche Händler über die Website des Bundeszentralamts für Steuern. Hierfür sollte jedoch unbedingt der Steuerberater zu Rate gezogen werden.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema gibt es im BVfK-Wochenendticker vom 25. September 2021.
Bei Rückfragen steht Ihnen die BVfK-Steuerabteilung unter steuerabteilung@bvfk.de zur Verfügung.
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