Innergemeinschaftliche Lieferung – Neue Regelung beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an Privatkunden

Innergemeinschaftliche Lieferung – Neue Regelung beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an Privatkunden

Zum 1. Juli 2021 hat das Umsatzsteuergesetz eine Änderung bei den Bestimmungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen erfahren. Betroffen sind Verkäufe von Gebrauchtfahrzeugen an Privatkunden, bei denen der Händler den Transport des Fahrzeugs zum Kunden übernimmt. Insbesondere ist die Berechnung des Schwellenwerts in diesen Fällen novelliert und vereinheitlicht worden.

Um welche Verkäufe geht es?

Die Neuregelung gilt für Verkäufe, die unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden sollen:

  • Der Kunde ist kein Unternehmer und tritt insbesondere ohne USt-ID auf („Privatkunde“).
  • Der Händler trägt die Transportverantwortung. Das ist der Fall, wenn der Händler nach dem Kaufvertrag den Transport des Fahrzeugs zum Kunden schuldet.
  • Der Transport beginnt und endet in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.
  • Es handelt sich um ein Gebrauchtfahrzeug, auf das nicht die Differenzbesteuerung angewandt wird.

WICHTIG: Ein Fahrzeug gilt nur als „gebraucht“ im Sinne der Regelung, wenn es mindestens 6.000 Kilometer zurückgelegt hat und die erste Inbetriebnahme zumindest sechs Monate zurückliegt.

  • Die Geringfügigkeitsschwelle ist überschritten. Die Schwelle beträgt EUR 10.000 netto ohne Umsatzsteuer.

Was ist neu geregelt?

In solchen Fällen konnte der Händler die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen, solange die Verkäufe einen Schwellenwert nicht überschritten. Die Höhe dieser Lieferschwelle wurde dabei bislang durch das Land bestimmt, in welches das Fahrzeug geliefert wurde („Bestimmungsland“). Dies führte zu unterschiedlichen Lieferschwellen innerhalb der EU. Wurde eine Lieferschwelle überschritten, musste der Händler die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Dazu musste er sich in diesem Bestimmungsland für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen und in der Folge dort auch Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Mit der Neuregelung ist nunmehr für sog. Fernverkäufe ein einheitlicher Schwellenwert von EUR 10.000 eingeführt worden. Für die Berechnung gilt:

  • Die Berechnung erfolgt nicht mehr gesondert für jeden EU-Mitgliedstaat, sondern die Schwelle gilt für alle Fernverkäufe zusammen. Betrachtet wird also die Summe aller Umsätze bei Fernverkäufen an Privatkunden. Bis zu dieser Schwelle muss der Händler die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
  • Bei Überschreiten der Schwelle im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr muss für Fernverkäufe in allen Ländern die EU-ausländische Umsatzsteuer berechnet werden. Die jeweiligen Steuersätze können z. B. auf der offiziellen Website der EU abgerufen werden.

Praxistipp

Klassische Abhollieferungen fallen nicht unter die Neuregelung des Fernverkaufs. Wird also das Fahrzeug an einen Kunden aus dem EU-Ausland verkauft und vereinbart, dass der Kunde das Fahrzeug abholt, bleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.

Wer jedoch Fahrzeuge im Fernverkauf veräußert, wird schnell die Lieferschwelle erreichen. Erforderlich ist dann eigentlich die teure Registrierung des Händlers in den jeweiligen (EU-ausländischen) Bestimmungsländern. Solchen Händlern sei die Teilnahme am One-Stop-Shop (OSS) empfohlen. Der OSS ist ein Portal der EU, das Fernverkäufern ermöglicht, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral zu erklären und abzuführen. Dadurch entfällt die teure Pflicht, sich jeweils in den einzelnen EU-Staaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Zugang zum OSS erhalten deutsche Händler über die Website des Bundeszentralamts für Steuern.

Bei Rückfragen steht Ihnen die BVfK-Steuerabteilung unter steuerabteilung@bvfk.de zur Verfügung.

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