BVfK-MELDUNG
Bonn, 12. Dezember 2017
Hyundai mahnt freie Händler ab: Freier Neuwagenverkauf ohne Hinweis auf fehlende Garantie wird angegriffen.
Hyundai mahnt freie Händler ab: Freier Neuwagenverkauf ohne Hinweis auf fehlende Garantie wird angegriffen.
BVfK-Mitglieder gründen „Leistungsgruppe Marktbehinderung“
Hyundai ohne Erfolg gegen den BVfK beim LG Düsseldorf
Dem BVfK wurden jüngst Abmahnungen von Hyundai zur Prüfung vorgelegt, die dem Ziel folgen, freie Händler zu zwingen, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die von ihnen verkauften Hyundai-Neufahrzeuge über keine Herstellergarantie verfügen, bzw. jegliche Äußerung zu unterlassen, diese von ihnen angebotenen Fahrzeuge seien von der Herstellergarantie erfasst.
Wörtlich heißt es: „… der Händler solle sich verpflichten, es zukünftig zu unterlassen, einen Pkw der Marke Hyundai zum Verkauf anzubieten und/oder anbieten zu lassen mit der Behauptung, es besteht ein Anspruch auf die im EWR (europäischer Wirtschaftsraum) und in der Schweiz angebotenen Herstellergarantie von fünf Jahren ohne Kilometerbegrenzung, soweit der Pkw der Marke Hyundai von einem autorisierten Mitglied der Hyundai Handelsorganisation im EWR oder der Schweiz in den Verkehr gebracht wurde und das Garantie- und Serviceheft eine Beschränkung auf den Verkauf durch den autorisierten Händler als gerade die Voraussetzung enthält…“
Darüber hinaus verlangt Hyundai von den abgemahnten Händlern das Anerkenntnis, den „…gesamten durch die oben genannten Handlungen entstandenen sowie noch entstehenden Schaden einschließlich der durch die Einschaltung der Rechtsanwälte entstandenen Kosten zu ersetzen…“
Nach erster Einschätzung der BVfK-Rechtsabteilung muss dringend vor einer vorschnellen Unterzeichnung der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeraten werden. Diese birgt die Gefahr nicht abschätzbarer Folgekosten, die für einen kleinen Händler schnell das Ende bedeuten können. So könnte man in die geltend gemachten Schadensersatzleistungen auch anteilige Werte von Garantieleistungen einbeziehen, die Hyundai im Rahmen von CPP für alle Neufahrzeuge zur Abwendung von Imageschäden leistet, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Daher ist dringend kompetente juristische Beratung und Begleitung empfohlen. Die BVfK Rechtsabteilung steht den BVfK-Mitgliedern und ihren Anwälten diesbezüglich zur Verfügung.
BVfK-Mitglieder gründen „Leistungsgruppe Marktbehinderung“
Die von den Problemen mit Hyundai betroffenen BVfK-Mitglieder haben am 25.11.2017 eine spezielle Leistungsgruppe Marktbehinderung mit dem Ziel gegründet, die Missstände rund um die nach Auffassung des BVfK von Hyundai praktizierten Marktbehinderungen zu beseitigen. Seit Mitte des Jahres 2016 stellt der Verband fest, dass Hyundai den für seine Europa-Eroberungspolitik einmal wichtigen freien Handel, der in Spitzenzeiten bis zu 50 % des Neuwagenabsatzes sicherte, inzwischen systematisch bekämpft.
Dies nahm seinen Anfang mit Auseinandersetzungen wegen angeblicher Markenrechtsverstöße bei Fahrzeugen, die aus Osteuropa importiert wurden und setzt sich seit Anfang 2017 über eine Beschränkung von Neuwagengarantien für solche Fahrzeuge fort, die über den freien Handel bzw. nicht über autorisierte Hyundai-Händler geliefert werden.
Nach Auffassung des BVfK wird hier eine zwar grundsätzlich zulässige Garantiebeschränkung in einer Art und Weise praktiziert und kommuniziert, die für einen großen Teil der über den freien Handel ausgelieferten Hyundai-Neufahrzeuge nicht zulässig ist. Diese Situation führt bei vielen freien Händlern zu drastischen Umsatzrückgängen und Einnahmeverlusten. Die BVfK-Leistungsgruppe wird nunmehr den BVfK bei seinem bereits seit 18 Monaten dauernden engagierten Kampf gegen diese Missstände unterstützen und auch die Voraussetzungen schaffen, weiterhin externe Fachleute hinzuzuziehen und in Öffentlichkeitsarbeit, wie auch in die Kommunikation und Diskussion mit den zuständigen Behörden in Deutschland und Europa investieren.
Angesichts der aggressiven Vorgehensweise von Hyundai hält der BVfK auch eine Verstärkung seiner Maßnahmen für erforderlich. So folgt nach einer ersten Abmahnwelle zum Markenrecht in 2016, die nach Hyundai-Angaben mehr als 600 Händler erreichte, nun vermutlich die zweite Runde.
Das Prozessrisiko für die Abgemahnten birgt auch diesmal existenzielle Verluste.
Hyundai ohne Erfolg gegen den BVfK beim LG Düsseldorf
Gleichzeitig geht Hyundai auch gegen den BVfK vor. Mit Hilfe des Landgerichts Düsseldorf sollten dem Verband folgende Äußerungen, die im Übrigen teilweise so nicht wörtlich vom BVfK getätigt wurden, untersagt werden:
1. „Hyundai erzeugt Missverständnisse zur Behinderung des freien EU- Warenverkehrs“
2. „Nachteile für Kunden freier Kfz-Händler darf es nicht geben“
3. „Die EU-Kommission steht in Übereinstimmung mit dem BVfK auf dem Standpunkt, dass auch solche so genannten EU-Neuwagen weiterhin von der Garantie umfasst sein müssen, die von freien Händlern für einen Endkunden vermittelt oder vermittelnd verkauft werden“
4. „Hyundai nimmt in unzulässiger Weise Garantien zurück“
5. „… es gibt hinsichtlich der Neuwagengarantie keine Unterschiede oder Nachteile zwischen Fahrzeugen, die von einem freien Kfz-Händler und solchen, die von Vertragshändlern direkt erworben werden“
6. „auf dem 10. Deutschen Autorechtstag ist von kompetenter Seite festgestellt worden, dass hinsichtlich der Garantie keine Unterschiede oder Nachteile von Kunden freier Kfz-Händler im Vergleich zu Kunden autorisierter Hyundai-Händler bestehen und es im Grunde genommen solche Fahrzeuge, die Hyundai von der Garantie ausschließen möchte, auf dem Markt gar nicht geben dürfte“
In der mündlichen Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass es der Auffassung des BVfK folgt, wonach diese Äußerungen, soweit überhaupt so wie zitiert getätigt, von dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sind.
Der BVfK erhielt dann auch ein entsprechendes, den Antrag von Hyundai zurückweisendes Urteil, welches sich jedoch zwischenzeitlich als „wirkungslos“ herausstellte, da Hyundai nach Urteilverkündung glaubhaft gemacht hat, dass seitens Hyundai eine Rücknahme des eigenen Antrags vor Urteilsverkündung erfolgte. Hyundai kann durch die Rücknahme ihres Antrags prozessrechtlich erneut eine Klage zum gleichen Gegenstand anstrengen.
Dennoch möchte sich der BVfK dem Kernsatz der Begründung des Gerichts aus dem wirkungslosen Urteil anschließen:
„Die in der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 29. August 2017 enthaltenen Aussagen, die die Antragsstellerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angreift, beziehen sich allesamt auf die Bewertung der Garantiebedingungen der Antragstellerin. […] Die angegriffenen Aussagen sind insoweit allesamt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und der Wertung geprägt und der Beweisaufnahme nicht zugänglich.“
„Der Antragsgegner nimmt damit seine Rechte wahr, die einen lebendigen Meinungsaustausch garantieren und das Kommunikationsmodell verwirklichen, von dem die grundrechtliche Garantie der Meinungsfreiheit ausgeht, wonach eine Stelle, die sich selbst an die Öffentlichkeit wendet, grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Freiraum hat, indem sie davon befreit wird, öffentlich mit entgegenstehenden Auffassungen anderer konfrontiert zu werden.“
Der BVfK wird sich auch künftig nicht daran hindern lassen, an der Diskussion um die Garantiebestimmungen engagiert teilzunehmen.