Fremde Neuwagenangebote im eigenen Portfolio.
Lockvogel – Phantom – Inflation. Ein Thesenpapier.
Der Autosuchende ist frustriert, das Vertrauen in den Handel ist beschädigt, seriöse Händler landen auf den hinteren Plätzen.
Zusammengefasst gilt nach wie vor: Oben die Ganoven.
Obwohl der BVfK in den vergangenen Jahren viel erreicht hat, gilt es, nicht zu ruhen.
So finden derzeit Vorbereitungen zur Überarbeitung des Internetkodex ebenso statt, wie das Bemühen um Vereinheitlichung von Begriffen und deren Definition in der Autoverkaufswerbung.
Was ist unter „Bestellfahrzeug, Lagerwagen,Vorlauffahrzeug“ zu verstehen? Besonders der Begriff „Lager“ wird in dem Zusammenhang immer wieder sehr weit ausgedehnt. Ein häufig auffallender Händler vertrat in einer rechtlichen Auseinandersetzung die Auffassung, dass ein bei einem Lieferanten im etwa 800 km entfernten Ausland eventuell verfügbares Fahrzeug von ihm als „Lagerwagen“ angeboten werden dürfe.
Das Gericht meinte: das geht nicht! Doch es stellt sich die Frage: wo ist die Grenze?
Der Internetkodex spricht hier von einer Verfügbarkeit innerhalb von 24 Stunden, meint jedoch das eigene Lager und nicht das eines fremden Händlers/Lieferanten.
Hintergrund der 24-Stunden-Regel sind Autohäuser mit zusammnhängenden Filialen, die ihre Bestände untereinander anbieten. Nicht gemeint sind jedoch irgendwelche Netzwerke unabhängiger Händler, in denen Fahrzeugangebote kursieren und unzählig potenziert im Internet auftauchen, ohne dass mit Ausnahme der ursprünglichen Anbieter (wenn überhaupt) jemand sicher über diese Fahrzeuge verfügen kann.
Neben der inflationären Wirkung gibt es ein weiteres Problem: die Realisierbarkeit der Angebote lassen sich so gut wie gar nicht überprüfen, was die Tür für Lockvogelangebote weit öffnet.
Das Ergebnis: Verschärfter phantomintensivierter Wettbewerb, der zur Vernichtung der Margen der seriösen Anbieter mit tatsächlich vorhandene Ware führt und die Gewinne der Gaukler und Schummler fördert.
Der BVfK widmet sich dieser Thematik derzeit intensiv und führt auch bereits Dialoge mit Händlern und Plattformbetreibern. Ziel ist es nicht, die Branche mit einer Abmahnwelle zu überziehen, sondern eine Veränderung in Gang zu setzen, indem wir die Standpunkte diskutieren und Überzeugungsarbeit leisten.
Argumente wie: „das war doch immer schon so“ oder „das machen doch alle“ können leider nicht gelten, wenn die Rechtslage dem entgegensteht. Doch es geht nicht nur um die Rechtslage, sondern um die Prinzipien seriösen Autohandels.
Wer von einem besseren Image profitieren will und die fragwürdigen Kollegen ins Abseits stellen möchte, muss konsequent und überzeugend handeln.
Der BVfK ist daher der Auffassung, dass Fahrzeuge, die sich nicht tatsächlich im eigenen Bestand und der uneingeschränkten eigenen Verfügbarkeit befinden, nichts im Kfz-Internet zu suchen haben. Die einzige Ausnahme kann die eigene Website sein, sofern solche Angebote nicht SEO-optimiert über Google zu finden sind, denn diese Suchmaschine hat sich inzwischen zur ernsthaften Alternative zu mobile.de und Autoscout entwickelt.
Eine mögliche Lösung für Händler-Netzwerke lautet daher:
Wenn Fahrzeuge fremder Kollegen oder Lieferanten angeboten werden, muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden. Die Begriffe Lager- oder Vorlauffahrzeug reichen hier nicht aus.
Es muss für den die Fahrzeuge anbietenden Händler mindestens eine verbindliche Reservierungsmöglichkeit geben, wobei damit noch nicht der Kodex-Regelung Rechnung getragen wäre, dass Fahrzeuge innerhalb von 24 Stunden auch zur Besichtigung zur Verfügung stehen müssen.
Daher lässt die derzeitige Situation im Grunde genommen nur eine Möglichkeit zu, solche Angebote großflächig im WorldWideWeb zu bewerben: Der eigentlich über die Ware verfügende Anbieter tritt im Internet mit dem Hinweis auf seine konkret benannten Netzwerkhändler auf, welche die Interessenten dann bestenfalls in ihrer Nähe finden.
Diese einem Franchisesystem ähnliche Gestaltung erfordert allerdings wiederum entsprechende rechtliche Begleitung. Man sollte sich daher jetzt nicht sofort in die Verwirklichung solcher Modelle stürzen, sondern diese Betrachtung zum Anlass für eine Diskussion und Prüfung mit dem Ziel nehmen, bestmöglichen Lösungen unter Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten zu suchen.
Dies ist insofern wichtig, da wir unseren Gestaltungsspielraum aufgeben, wenn wir solche Felder fragwürdigen Abmahnvereinen überlassen, wie seinerzeit z.B. bei der Suche nach der Definition für den „Virtuellen Verkaufsraum“ geschehen. Das Ergebnis: Richter, die sich zunächst bei ihren Enkeln über das Kfz-Internet erkundigen müssen, schreiben das ab, was der Abmahnverein, den nur gegenüber Gott und seinem Gewissen Verantwortlichen, möglicherweise zuvor auch noch für die Übersendung von Urteilen mit finanziellen Zuwendungen belohnt habend, in den Antrag geschrieben hat – ach ja, nicht zu vergessen die vollen Taschen bei den Abmahnanwälten.
Daher müssen wir selbst das Heft des Handelns in die Hand nehmen und das definieren, was wir anschließend als größtmögliche Schnittmenge aller am Marktgeschehen Beteiligten bezeichnen können.
Damit möchten wir die Diskussion eröffnen und um zahlreiche engagierte Rückmeldungen bitten. Welche Vorstellungen und Wünsche verbinden Sie mit dem Thema „Fremdangebote“?
Wir freuen uns auf Ihr Feedback an die Adresse vorstand@bvfk.de und werden über die Diskussion berichten.