Finger weg von Nachbauten mit Herstellermarken!

Finger weg von Nachbauten mit Herstellermarken!

Porsche mahnt 356er-Angebot wegen Markenrechtsverletzung ab.

Die Porsche AG war auf das Angebote eines 356 Speedster Replika gestoßen, den ein BVfK-Händler bei mobile.de angeboten hatte. Die eingeschaltete Anwaltskanzlei schickte eine Abmahnung. Der Vorwurf lautete trotz ausdrücklichen Hinweis „Replica“ in der Überschrift der Anzeige: Verletzung des Markenrechts!

Das BVfK-Mitglied hatte im Internet einen Nachbau eines der ersten Serienmodelle des Herstellers inseriert. Die Speedster-Nachahmung basierte auf dem Chassis eines VW Käfer. Darauf waren der Schriftzug und das Wappen von Porsche angebracht. Unter Verweis auf die eingetragenen Marken von Porsche verlangte der Anwalt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und fügte eine Kostennote über ca. 2.500 € bei.

Auf dem Automobilsektor sind die Herstellermarken regelmäßig bereits durch ihren Bekanntheitsgrad geschützt. Natürlich haben sich die Hersteller die Marken aber auch eintragen lassen. Daraus ergibt sich ein ausschließliches Nutzungsrecht des Markeninhabers an der Marke im geschäftlichen Verkehr. Gegen Verletzungen dieses Markenrechts durch Dritte hat der Markeninhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Dem BVfK-Mitglied half dabei auch nicht der ausdrückliche Hinweis „Replica“ in der Überschrift der Anzeige oder die ausführlichere Erläuterung des Nachbaus in der Fahrzeugbeschreibung. Dies mag womöglich einer Irreführung der Interessenten in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht vorbeugen, kann jedoch nicht den Schutz des Markeninhabers aushebeln. Ebenso wenig rettete der Umstand, dass das Fahrzeug im Kundenauftrag inseriert worden war. Denn bereits das Anbieten im geschäftlichen Verkehr stellt grundsätzlich eine unerlaubte Markenbenutzung dar.

Obwohl die Sachlage somit recht eindeutig war, tat das BVfK-Mitglied gut daran, die beigefügte Unterlassungserklärung nicht einfach zu unterzeichnen, sondern der BVfK-Rechtsabteilung vorzulegen. Die einer Abmahnung beigelegten Unterlassungserklärungen sind stets im Interesse des Abmahnenden formuliert und daher sehr weitgehend. Nicht selten verlangen Markeninhaber mehr als ihnen markenrechtlich zusteht. Auch in diesem Fall hätte man die geforderte Unterlassungserklärung so verstehen können, dass dem BVfK-Mitglied generell der Handel mit (originalen) Porsche-Fahrzeugen untersagt werden soll. Der BVfK-Rechtsabteilung gelang es, die Unterlassungserklärung auf den Handel mit Nachbauten mit Porsche-Kennzeichnung zu beschränken. Zudem konnte die für etwaige zukünftige Verstöße vorgesehene Vertragsstrafe zugunsten des BVfK-Mitglieds modifiziert werden. Wir werden uns überdies bemühen, die geforderte Kostennote des Anwalts zu reduzieren.

Unterschreiben Sie also im Abmahnfall nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung, sondern lassen Sie die Angelegenheit erst prüfen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung
rechtsabteilung@bvfk.de

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