Empfehlung für die Kennzeichnung von Neufahrzeugen gemäß Pkw-EnVKV in den Verkaufsräumen

Deutsche Umwelthilfe mahnt unter Einsatz von Testpersonen ab

Empfehlung für die Kennzeichnung von Neufahrzeugen gemäß Pkw-EnVKV in den Verkaufsräumen

PKWEnkV

„Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“ – So umständlich der Begriff klingt, so weitreichend sind die gesetzlichen Vorgaben bei der Bewerbung von Neufahrzeugen. Doch damit nicht genug: Gefühlt beinahe wöchentlich ergehende gerichtliche Entscheidungen, die sich mit der Kennzeichnung von Fahrzeugen nach der Pkw-EnVKV befassen, machen es äußerst schwer, den richtigen Überblick zu behalten, was erlaubt ist und was nicht.

Meist beziehen sich diese auf Werbemaßnahmen im Internet und Printmedien. Doch selbstverständlich sind auch die Verhaltensanweisungen in den Verkaufsräumen zu befolgen. Unter Berücksichtigung der jüngst bekannt gewordenen Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe soll im Folgenden ein Kurzüberblick verschafft werden, welchen Anforderungen Sie derzeit gerecht werden müssen.

Grundsätzliche Anforderungen für die Werbung im Autohaus

Kennzeichnungspflichtig sind, das dürfte Ihnen bekannt sein, ausschließlich Neufahrzeuge. Doch der Begriff des Neufahrzeugs nach der Pkw-EnVKV unterscheidet sich von dem Begriff des kaufrechtlichen Neuwagenbegriffs. Als Neuwagen gelten demnach alle Fahrzeuge, die „noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder Auslieferung verkauft wurden.“ Daraus kann man wiederum ableiten, dass auch Tageszulassung und Vorführwagen als Neuwagen einzustufen sind, wenn diese, so der BGH, eine geringere Kilometerlaufleistung als 1.000 km aufweisen.

An Fahrzeugen, die unter diese Definition fallen, muss das Pkw-Label farbig ausgedruckt angebracht werden. Alternativ kann das Label auch in unmittelbarer Nähe angebracht werden, beispielsweise auf einem neben dem Fahrzeug platzierten Aufsteller. Dabei sollte selbstverständlich beachtet werden, dass das Fahrzeug nicht versehentlich umgesetzt oder zu weit vom Aufsteller entfernt wird. Das Label sollte zwingend folgende Informationen enthalten:

  1. Den Kraftstoffverbrauch
  2. Die CO2 – Emissionen
  3. Bei Elektrofahrzeugen den Stromverbrauch
  4. Die CO2 – Effizienzklasse (Farbskala)
  5. Angabe der jährlichen Kosten für Kraftstoff und Kfz-Steuer bei 20.000 km Laufleistung (Die Preise werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend aktualisiert und sind hier abrufbar: https://www.pkw-label.de/mediathek/downloads/)

Darüber hinaus muss zusätzlich ein deutlich sichtbarer Aushang bzw. eine Darstellung auf einem im Betrieb befindlichen Monitor erfolgen, welche die Angaben zu 1.-4. enthält. Nähere Informationen finden Sie unter diesem Link: https://www.pkw-label.de/pkw-label/pflichten-am-verkaufsort.

Ab wann sind Fahrzeuge ausgestellt oder zum Verkauf angeboten?

Hier kommt die Deutsche Umwelthilfe ins Spiel. Ein uns aktuell vorliegender Fall zeigt, wie schwierig es sein kann, die vorgenannte Frage rechtssicher zu beantworten. So hatte die Umwelthilfe Testpersonen damit beauftragt, Lichtbildaufnahmen von auf Betriebsgeländen befindlichen Fahrzeugen zu machen, die auf den ersten Blick nicht entsprechend der obigen Pflichtvorgaben gekennzeichnet zu sein scheinen. Erst kürzlich hatte die Umwelthilfe einige Entscheidungen erwirkt, die ihr (unverständlicherweise, dazu unten) Recht gaben.

In den zugrundeliegenden Sachverhalten waren die beanstandeten Fahrzeuge teilweise in abgeschiedenen Parkdeckbereichen abgestellt, die gleichwohl für den Publikumsverkehr frei zugänglich waren. Angebrachte Transportsicherungen, Verpackung in Schutzfolie und fehlende Preis- oder Informationsschilder sollten die Kundschaft eigentlich annehmen lassen, dass die Fahrzeuge nicht zum Verkauf bestimmt sind. Gleichwohl können sie jedoch zumindest unter das Merkmal des „Ausstellens“ fallen und damit eine Pflicht zur Veröffentlichung der Verbrauchs- und Emissionsangaben auslösen.

Was lässt sich daraus folgern und wie kann ich mich schützen?

Aus den jeweiligen Entscheidungen lässt sich ableiten, dass Neufahrzeuge im Sinne der Pkw-EnVKV, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, etwa weil sie schon verkauft sind, es sich um Mitarbeiterfahrzeuge oder schlicht um Lagerfahrzeuge handelt, in einem abgegrenzten Bereich untergebracht werden sollten, der für Kaufinteressenten nicht zugänglich ist. Der Bereich sollte, sofern der Zugang nicht durch gesonderte Vorrichtungen verhindert werden kann, durch Absperrbänder oder Ähnliches abgetrennt und außerdem ein Schild angebracht werden, welches auf die Unverkäuflichkeit hinweist.

Ob alternativ auch die Anbringung eines Schildes im jeweiligen Pkw ausreicht, welches auf den bereits erfolgten Verkauf oder die Unverkäuflichkeit hinweist, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, da das Fahrzeug gleichwohl als „ausgestellt“ betrachtet werden kann. Um optimalen Schutz vor Abmahnungen zu erreichen, sollten Sie sicherheitshalber beide Maßnahmen ergreifen. Besonders ungünstig: Wenn Sie sich für den Fall einer Abmahnung, die sich auf Lichtbildaufnahmen der Fahrzeuge stützt, darauf berufen, bei dem Fahrzeug handle es sich nicht um Neufahrzeug im Sinne der Pkw-EnVKV, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob den Testpersonen weitere Nachforschungen, etwa durch Betreten des Fahrzeugs oder Ansprechen des Verkäufers zumutbar waren. In besagten Urteilen war dies nicht der Fall, weil der Zugang zu den Fahrzeugen durch spezielle Sicherungen nicht möglich war. Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast, sodass Sie die fehlende Neuwageneigenschaft zu beweisen hätten.

Einschätzung der BVfK-Rechtsabteilung

Die Entscheidungen und das Vorgehen der Deutschen Umwelthilfe werden als äußerst unglücklich empfunden. Viele Händler haben allein aus Platzgründen keine andere Möglichkeit, als Fahrzeuge, die bereits verkauft sind, kurzzeitig auf dem frei zugänglichen Betriebsgelände abzustellen. Auch gehen die Gerichte unseres Erachtens von einer unzutreffenden Käufervorstellung aus. Fahrzeuge ohne jegliche Preisinformationen, Informationen zur Motorisierung oder gar verpackte und für den Transport gesicherte Fahrzeuge dürften vom Publikum eher als unverkäuflich klassifiziert werden. Jedenfalls aber sollte nach Auffassung des BVfK ein sichtbar abgetrennter Bereich oder ein Schild mit den Angaben „Verkauft“ oder „Unverkäuflich“ ausreichen, um die Merkmale des „Ausstellens“ oder „zum Verkauf anbieten“ zu Fall zu bringen. Letzteres hatten die Gerichte nicht zu entscheiden.

Besonders ärgerlich, dass die Umwelthilfe sehr hohe Vertragsstrafen fordert, die in keinem Verhältnis zur oftmals nur sehr begrenzt und kurzzeitig wahrnehmbaren Ausstellung des Fahrzeugs stehen. Das jüngst verabschiedete „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (wir berichteten im Wochenendticker vom 12. September 2020) sollte hier hoffentlich zeitnah für Abhilfe sorgen und ein solches an der Grenze zum Rechtsmissbrauch kratzendes Verhalten unterbinden.

BVfK-Mitglieder wenden Sie sich bei persönlicher Betroffenheit gerne jederzeit an

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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