Die Tücken des Reparaturauftrags

Die Tücken des Reparaturauftrags

Was ist beim Werkvertrag zu beachten?
Als Autohändler mit angeschlossener Werkstatt oder eng verbundenen Partnerbetrieben kommt man nicht nur mit Haftungsansprüchen für sich aus dem Kaufvertrag ergebende Sachmängel in Berührung. Wurde das Fahrzeug nicht selbst veräußert oder ist ein aufgetretener Defekt nicht vom Sachmängelhaftungsrecht umfasst, wird der Kunde bei Defekterscheinungen in der Regel einen kostenpflichtigen Reparaturauftrag erteilen, welcher dann unter das Werkvertragsrecht fällt. Häufig stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, wie weitreichend die Prüf- und Mitteilungspflicht des Werkunternehmers ausfallen. Im Folgenden ein kurzer Überblick über Unterschiede zum Kaufrecht und Beachtenswertes.

Kaufrecht vs. Werkvertragsrecht
Die Hauptunterschiede zwischen beiden Rechtsinstituten mögen auf den ersten Blick offensichtlich erscheinen. Der Kaufvertrag ist auf die Eigentums- und Besitzverschaffung eines Gegenstands gerichtet, während der Werkvertrag auf die Erbringung einer Leistung an einer bereits im Eigentum stehenden Gegenstands abzielt. Anstatt Verkäufer und Käufer agieren hier „Werkunternehmer“ und „Besteller“. Der Werkunternehmer schuldet eine erfolgreiche Herstellung des bestellten Werks, also in der Praxis die mangelfreie Durchführung der Reparatur.

Anders als beim Kaufvertrag muss die Höhe der Vergütung nicht feststehen oder gar überhaupt eine Vergütung vereinbart werden, wenn sich eine solche aus der Natur der Sache ergibt. Mitunter wichtigster Unterschied ist die „Abnahme“, also die Bestätigung der im Wesentlichen ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur. Erst dann entsteht auch der Vergütungsanspruch auf Seiten des Unternehmers. Und erst dann beginnen auch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche zu laufen (bei Reparaturen an Fahrzeugen i.d.R. 2 Jahre).

Anders als im Kaufvertragsrecht gibt es beim Werkvertrag keine Beweislastumkehr. Etwaige Mängel hat der Besteller bis zur Abnahme anzuzeigen. Bei anschließend auftretenden Mängeln hat er darzulegen, dass diese bereits bei Abnahme vorhanden waren.

Spitzfinde Anspruchsteller
Kürzlich erreichte eines unserer Mitglieder ein anwaltliches Schreiben, in dem behauptet wurde, eine etwa anderthalb Jahre zurückliegende Reparatur sei auf einen Werkvertrag zurückzuführen, obwohl es sich bei dem Anspruchsgegner um den Verkäufer des Fahrzeugs, welches einen Defekt aufweisen soll, handelt. Die Sachmängelhaftungsfrist wurde laut Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt. (Anmerkung: Die in 2017 ergangene EuGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Fahrzeugen wird von deutschen Gerichten bislang überwiegend als nicht unmittelbar anwendbar erklärt).
Lassen Sie sich von derartigen Aufforderungen, die dazu dienen sollen, die kaufrechtlichen Verjährungsregelungen zu umgehen, nicht verunsichern und kommen Sie der Aufforderung keinesfalls nach, ohne zuvor das anwendbare Recht geprüft zu haben.

Muss ich das Fahrzeug auch auf Schäden prüfen, die der Reparaturauftrag nicht umfasst?
Laut jüngster Entscheidung des OLG Koblenz: Nein! Es bestehe keine (neben-)vertragliche Mitteilungspflicht über Mängel, die sich auf die Betriebssicherheit auswirken, wenn dies nicht Gegenstand des Reparaturauftrags ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Bestellerin die Reparatur des Tachometers eines Motorrads in Auftrag gegeben. Kurz nach Abholung versagten die Bremsen. Ohne jedweden Anlass und Auftrag habe die Werkstatt dies nicht prüfen müssen.

Anders kann es aussehen, wenn der Werkunternehmer tatsächlich Kenntnis von nicht mit dem Auftrag in Zusammenhang stehenden Defekten hat. Diese dürften mitteilungspflichtig sein. Unterlässt man den Hinweis auf bekannte Defekte, kann dies Schadensersatzansprüche zur Folge haben, die insbesondere bei Unfällen, die auf den Defekt zuführen sind, durchaus beachtlich ausfallen können.

Wenn Sie sich der Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen ausgesetzt sehen, stehen wir natürlich gerne zur Seite. Vorab prüfen wir zunächst, welches Rechtsgebiet zur Anwendung kommt, was oftmals bereits nicht leicht zu beurteilen ist und stimmen dann die weiteren Schritte mit Ihnen ab.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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