Die BVfK-Rechtsabteilung informiert zur Geländewageneigenschaft

Ein SUV ist oft kein Geländewagen!

Abgrenzung und Konsequenzen für die Fahrzeugwerbung.

SUV

Der kommerzielle Erfolg von SUV (Sport Utility Vehicle) ist nicht nur auf deutschen Straßen unübersehbar. Die robuste, aber sportliche Optik, die bessere Übersicht aus der erhöhten Sitzposition, ein stärkeres Sicherheitsgefühl und ein großzügiges Platzangebot sorgen dafür, dass die Fahrzeuge nach wie vor angesagt sind. Auch im soeben abgelaufenen Jahr handelte es sich nach Angaben des KBA bei ungefähr jeder fünften Neuzulassung um einen SUV. Nur Fahrzeuge der Kompaktklasse wurden noch etwas häufiger zugelassen. Beim Zuwachs in der Jahresbilanz liegen die SUV sogar an der Spitze der Fahrzeugsegmente.

Es ist daher wenig verwunderlich, dass wohl jeder Händler solche Fahrzeuge im Angebot hat. Doch bereits bei der Bewerbung der Fahrzeuge muss sich der Händler entscheiden, in welche Fahrzeugkategorie die SUV eigentlich gehören. Hierbei helfen die von den Börsen vorgegebenen Klassifizierungen nur bedingt. Bei mobile.de gibt es als überhaupt in Frage kommende Fahrzeugtypen „Geländewagen/Pickup“, „Kombi“ oder eben „Andere“. Eine eigene Kategorie „SUV“ existiert nicht. AutoScout24 stellt zumindest die Karosserieform „SUV/Geländewagen“ zur Auswahl. Gerade hier wird das Dilemma deutlich. Es fehlt an einer allgemeingültigen und klaren Abgrenzung zwischen tatsächlich geländegängigen und diesen auf den ersten Blick ähnelnden Fahrzeugen. Wenn auch die Optik der SUV an das Erscheinungsbild von Geländewagen angelehnt ist, so fehlt ihnen doch regelmäßig mindestens eine – und zwar die zentrale – Eigenschaft, die ein Auto zu einem Geländewagen macht:

Der Allradantrieb

Dies jedenfalls erwarten die „angesprochenen Verkehrskreise“, denn ein Geländewagen muss auch geländetauglich sein. Die Bezeichnung Geländewagen weckt die Erwartung, dass das Fahrzeug in besonderem Maße dazu geeignet ist, auch auf schwierigem Terrain, mithin im freien Gelände oder unter erschwerten Witterungsbedingungen, geführt zu werden, was vornehmlich durch Vorhandensein eines Allrad-Antriebs gewährleistet wird. Ein lediglich von einer Achse angetriebenes Fahrzeug entspricht dieser Erwartung nicht.

Dementsprechend definieren auch die gesetzlichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug:

„mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann“.

Abgesehen davon ist bei den meisten SUV z. B. die Bodenfreiheit für eine Nutzung im Gelände zu gering, auch die Serienbereifung ist für ernsthaftes Fahren im Gelände kaum bis nicht geeignet.

In Summe bleibt nur die Feststellung, dass die wenigsten der inserierten SUV als Geländewagen bezeichnet werden dürften. Eine gemeinsame Kategorie „SUV/Geländewagen“ hilft da nur bedingt weiter, denn sie könnte das Missverständnis ebenso fördern, wie die zu findende Kategorie „Geländewagen / Pickup“. Hier sind auch die Kfz-Internetbörsen gefordert, besonders, wenn bei diesen neben den üblichen Kategorien Limousine, Kleinwagen, Kombi usw. nur die Kategorie „Geländewagen“ bereitgehalten werden.

Der Kunde, der nun hier auf der Suche nach einem Geländewagen ist und entsprechend selektiert, wird dann mit einem z.B. in dieser Kategorie zu findenden Renault Captur im Gelände nicht weit kommen, denn mit Fontantrieb kommt man auf unbefestigter Strecke nicht weit, sondern führt ihn wettbewerbsrechtlich in die Irre. Diesbezüglich unbedenklich dürfte für SUV eine Einordnung als Kombi sein.

Der BVfK wird daher in den Dialog mit allen Marktteilnehmern, also auch den Kfz-Börsen treten, um diesen zu einem tragbaren Ergebnis zu führen. Hierbei nehmen wir Anregungen und Vorschläge aus dem Mitgliederkreis gerne entgegen. Wir werden Sie an dieser Stelle unterrichtet halten.

Weitere Informationen: rechtsabteilung@bvfk.de