Die 12 Gebote der Arglisthaftung beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs

Die 12 Gebote der Arglisthaftung beim Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs

Worüber hat der Verkäufer aufzuklären und wann kann sich der Käufer bei Verletzung dieser Offenbarungspflicht durch Anfechtung vom Vertrag lösen?

Viele Verkäufer wägen sich durch Gewährleistungsausschlüsse und Verjährungsverkürzungen in Sicherheit, übersehen dabei jedoch die ständig lauernde Gefahr der Anfechtung. Erklärt der Käufer diese innerhalb der gesetzlich geregelten Frist und liegt ein Anfechtungsgrund vor, so kann dies zur Vertragsbeendigung führen.

Für den Gebrauchtwagenverkäufer ist insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die sich aufgrund einer Verletzung von Aufklärungs-, und Offenbarungspflichten ergeben kann, von enormer Bedeutung. Diesbezüglich hat das LG Zweibrücken im vergangenen Monat (Az. 2 O 33/21) noch einmal bestätigt, dass arglistig bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels derjenige handelt, der einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß, oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dabei sind die Anforderungen an Gebrauchtwagenhändler deutlich höher als an private Verkäufer. Ist eine arglistige Täuschung des Verkäufers anzunehmen, so kann der Kunde innerhalb eines Jahres, nachdem er von der Täuschung erfahren hat, die Anfechtung erklären.

Damit jedoch auch Ihre Abschlüsse künftig bestehen bleiben, klärt die BVfK-Rechtsabteilung Sie in 12 Punkten darüber auf, wann und wie eine Aufklärungspflicht des Händlers besteht und eine Anfechtung des Käufers wegen arglistiger Täuschung infrage kommt:

  1. Es besteht bei einem Kauf keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers.
  2. Der Verkäufer unterliegt keiner generellen Pflicht, den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Kaufentschluss von Bedeutung sein könnten.
  3. Tatsachen, die erkennbar für die Vertragsentschließung des Käufers oder die Vertragsdurchführung von Bedeutung sind und deren Mitteilung vom Verkäufer erwartet werden kann, sind offenbarungspflichtig.
  4. Eine Pflicht zur Mitteilung bzgl. früherer Unfallschäden kann nicht generell, sondern nur für den konkreten Fall beantwortet werden.
  5. Der Verkäufer ist jedoch immer zur Aufklärung des Käufers verpflichtet, wenn er einen Mangel oder Unfall kennt oder nach den Umständen für möglich hält. Diese Pflicht besteht auch ohne, dass der Käufer danach fragt.
  6. Wenn der Käufer den Verkäufer nach Unfällen oder Mängeln ausdrücklich fragt, muss die Antwort des Verkäufers richtig und vollständig sein.
  7. Von sich aus braucht der Verkäufer den Käufer nur dann nicht aufzuklären, wenn der Kaufentschluss des Käufers nicht davon beeinflusst wird.
  8. Der Umfang der Aufklärungspflicht des Verkäufers hängt auch von der Möglichkeit und Fähigkeit des Käufers zur eigenen Prüfung ab.
  9. Das Käuferverhalten, wie z.B. das Interesse nach Daten und Fakten bestimmt ebenfalls den Umfang der Aufklärungspflicht.
  10. Die Aufklärungspflicht geht bei wenig benutzten und neuwertigen Fahrzeugen weiter als bei älteren Fahrzeugen mit höherem Kilometerstand.
  11. Ein Verkauf unter Gewährleistungsausschluss befreit den Verkäufer weder ganz noch teilweise von seiner Aufklärungspflicht.
  12. Arglist kann sogar bereits dann vorliegen, wenn der Verkäufer ohne Grundlage „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben über den Zustand des Fahrzeugs macht.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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