BVfK-Zusatzvereinbarung für Preisanpassungen ist online!

BVfK-Zusatzvereinbarung für Preisanpassungen ist online!

Über die derzeitige Situation auf dem Neufahrzeugmarkt ist hinreichend berichtet worden. Die Fahrzeugknappheit macht arge Sorgen. Die wenigen Fahrzeuge wollen von den Herstellern und Lieferanten möglichst einträglich vermarktet werden. Daher werden die Neufahrzeughändler unter den BVfK-Mitgliedern womöglich schon damit konfrontiert worden sein, dass ein beim Lieferanten längst zu fest bestimmten Konditionen bestelltes Fahrzeug plötzlich deutlich teurer sein soll. Diese Erhöhung an den Endkunden weiterzugeben, ist problematisch. Die BVfK-Zusatzvereinbarung für Preisanpassungen kann helfen.

Zuletzt im BVfK-Wochenendticker vom 15. Januar 2022 ist aufgezeigt worden, warum es rechtlich so kompliziert ist, sich im Verhältnis zum Endkunden eine Preiserhöhung vorzubehalten. Preisanpassungsklauseln in AGB sind regelmäßig von Gerichten für unzulässig befunden und teilweise sogar abgemahnt worden. Natürlich können Händler aber auch individuelle Vereinbarungen abseits der AGB mit ihren Kunden treffen. Diese sind insofern weniger riskant, als eine solche Individualvereinbarung nicht den strengen AGB-Anforderungen genügen muss. Denn eigens mit dem Kunden ausgehandelte Vertragsbestandteile werden nicht einseitig vom Händler vorgegeben. In diesen Fällen ist der Kunde nicht so schutzbedürftig wie bei AGB-Regelungen.

Die Schwierigkeit bei Individualvereinbarungen liegt jedoch darin, dass sie in dem Moment, in dem sie vom Händler für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden, wieder als AGB eingestuft werden. Ob sich die Vereinbarung im Kleingedruckten auf der Rückseite des Vertrags findet oder aber in den Vertrag selbst aufgenommen wird, spielt dann keine Rolle. Individualvereinbarungen müssen für jeden Kaufvertrag neu ausgehandelt werden. Das bedeutet, dass der Händler die Möglichkeit und Höhe einer etwaigen Preissteigerung nicht eigenständig bestimmt, sondern sich mit dem Käufer zusammen darauf verständigt.

An dieser Stelle setzt die BVfK-Zusatzvereinbarung für Preisanpassungen an. Dort kann sich der Händler mit jedem Kunden individuell darauf einigen, dass und bis zu welcher Höhe eine nach Vertragsschluss eintretende Preissteigerung an den Kunden weitergegeben darf. Das Verhandlungsergebnis kann dann (prozentual gemessen am ursprünglich vereinbarten Kaufpreis) händisch in das Formular eingetragen werden. Der Kunde ist so hinreichend geschützt, denn er kann schon bei Vertragsschluss absehen, welchen Betrag er höchstens bezahlen muss. Doch bei den aktuell oftmals astronomischen Preissteigerungen hat natürlich auch der Händler ein Interesse daran, nicht auf dem Großteil der Preissteigerung sitzen zu bleiben. Deswegen kann mit dem Kunden zudem ein Limit vereinbart werden, ab welcher prozentualen Preissteigerung dem Händler ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gewährt wird.

Um das Formular abzurunden, enthält es vor den eigentlichen Individualvereinbarungen noch eine aufklärende Zusammenfassung der derzeitigen Marktlage. Damit dürfte es leichter fallen, den Kunden abzuholen und sein Verständnis für die Situation und die Notwendigkeit dieser Zusatzvereinbarung zu wecken. BVfK-Händlern steht das Formular ab sofort zur freien Verwendung zur Verfügung. Die BVfK-Rechtsabteilung freut sich über Ihre Erfahrungswerte mit dem Formular.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

BVfK-Zusatzvereinbarung für Preisanpassungen

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