BVfK-Umfrage: Mehrwert- oder Versicherungssteuer? Wie lösen Sie das Thema nach der Umstellung?
Seit dem 1. Januar 2023 unterliegen entgeltliche Garantiezusagen nicht mehr der Umsatz-, sondern der Versicherungssteuer.
Seit Beginn des Jahres 2023 gilt: Verlangt der Händler ein gesondertes Entgelt für die Fahrzeuggarantie, fällt statt Umsatzsteuer Versicherungssteuer an. Sind die Kosten für die Fahrzeuggarantie dagegen bereits im Verkaufspreis des Fahrzeugs enthalten („inklusive Garantie“), liegt wie zuvor ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vor. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung ist also, ob eine Fahrzeuggarantie in den Kaufpreis eingerechnet wird, oder vom Kunden extra bezahlt werden muss.
Wenn der Fahrzeugpreis die Kosten für die Fahrzeuggarantie beinhaltet, hat sich grundsätzlich nichts geändert. Insbesondere kommt der Händler weiterhin in den Genuss der Vorsteuer aus Reparaturrechnungen. Wer jedoch seinen Kunden eine Fahrzeuggarantie gegen gesondertes Entgelt verkauft, verliert seinen Vorsteueranspruch für den Einkauf der eingesetzten Ersatzteile. In diesem Zusammenhang kann es auch seltsame Formen annehmen: So dürfte z. B. der neu gekaufte Schreibtisch für die Abwicklung des Kaufvertrags (zum Vorsteuerabzug berechtigender Ausgangsumsatz) und den Verkauf der Garantiezusage (Vorsteuerabzug ausschließender Ausgangsumsatz) genutzt werden. Gleiches dürfte für Werkzeuge gelten, die einerseits für umsatzsteuerpflichtige Reparaturen, aber andererseits auch für Reparaturen im Rahmen von Garantiefällen verwendet werden. Wer in diesen Fällen nicht gänzlich auf den Vorsteuerabzug verzichten will, muss eine komplizierte und entsprechend aufwändige Vorsteuerquote bilden. Daneben muss der Händler auf das Entgelt für die Fahrzeuggarantie Versicherungssteuer abführen. Hierfür ist eine Registrierung des Händlers beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich.
In der Praxis haben sich nunmehr verschiedene Garantie-Geschäftsmodelle herauskristallisiert. Wie haben die BVfK-Mitgliedsbetriebe auf die Rechtsänderung reagiert?
Gerne können BVfK-Mitgliedsbetriebe auch ihr aktuell praktiziertes Modell zur Durchsicht an rechtabteilung@bvfk.de übersenden oder Informationen zur BVfK-Garantielösung unter garantie@bvfk.de anfordern.
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