BVfK-PRÜFKONZEPT NETTOWARENLIEFERUNG

BVfK-PRÜFKONZEPT NETTOWARENLIEFERUNG
Stand Januar 2019

Dem Aspekt der Seriosität und Zuverlässigkeit gewerblicher EU-ausländischer Warenabnehmer kommt im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Binnenmarktlieferungen eine besondere Bedeutung zu. Hier verlangt der Gesetzgeber die „Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns“, womit er im dies regelnden §6a Abs.4 UStG nicht nur Verpflichtung, sondern auch Grenzen des Prüfungsaufwandes aufzeigt, zumindest andeutet. Denn man fragt sich, wie diese Sorgfalt denn definiert ist. Alleine diese Frage hat fast ein Jahrzehnt die deutschen und europäischen Gerichte beschäftigt, denn so mancher Steuerprüfer befand, dass einem sorgfältig prüfenden Verkäufer auch hätte auffallen müssen, dass der (sorgfältig kopierte) Ausweis des Abholers kurz zuvor abgelaufen war, was allerdings an der Identität der Person, die es festzustellen galt, nichts änderte. Viele solcher Schlachten sind geschlagen, oft mit Hilfe des BVfK, der sich wie wohl kaum ein Zweiter schützend vor die zu Unrecht verfolgten Autohändler gestellt hat.

All diese Erfahrungen sind zum Nutzen der BVfK-Mitglieder in umfangreiche Informationen, Checklisten und Prüfungsangebote eingeflossen. Sie alle dienen gleichermaßen der eigenen Sicherheit, wie auch dem Bedürfnis der Finanzbehörden nach besagter Sorgfalt. Der Preis dafür ist dann der so genannte „Gutglaubensschutz“, wenn der Verkäufer seinen Pflichten bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nachgekommen ist.

Während die Checkliste den gesamten Verkaufsprozess begleitet, soll eine externe Prüfung dazu dienen, auch den gewerblichen Käufer im EU-Ausland mit der geforderten Sorgfalt zu prüfen. Hierzu liefert die BVfK-Checkliste zwar die normalerweise ausreichenden Aspekte. Allerdings ist dann besondere Aufmerksamkeit geboten, wenn sich bereits bei der durch den Verkäufer selbst vorgenommenen Prüfung Auffälligkeiten zeigen.

Dann ist die Prüfung des Abnehmers und der dort handelnden Personen eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Bei der Informationsbeschaffung ist externe Unterstützung durch die BVfK-Steuerabteilung sinnvoll, da diese nicht nur weiß, worauf es ankommt, sondern auch, wo Informationen mit guter Qualität beschafft werden können.
Bereits im Jahr 2003 entwickelte der BVfK in dem Zusammenhang die so genannte NEDA-Prüfung, die seitdem zum einem komplexen Prüfungsverfahren ausgeweitet wurde, welches auch Recherchen vor Ort im Empfängerland einbezieht.
Deutschen Finanzbehörden haben nicht nur die BVfK-Konzepte zur Sicherung von EU-Nettowarenlieferungen konstruktiv beeinflusst, sondern orientieren sich bei ihren Prüfungen bzw. Einwände zunehmend an der Lebenswirklichkeit bzw. dem realistischerweise Möglichen.

Diese erfreuliche Entwicklung geht einher mit der bereits angedeuteten Möglichkeit, die Angaben über den Warenempfänger bzw. ausländischen Vertragspartner bestmöglich zu verifizieren.

Hier setzt der BVfK an und hilft, diese oftmals alles entscheidende Lücke schließen. Das bedeutet wie gesagt, dass wir uns nicht mehr damit begnügen werden, eine Auskunft darüber zu erteilen, ob ein angefragtes Unternehmen, mit welchem man beabsichtigt, zukünftig zusammenzuarbeiten, bisher auffällig geworden ist oder nicht.
Es geht ferner darum, möglichst viele Informationen zu sammeln und deren Inhalt auch beweiskräftig zu verifizieren, die den Lieferanten zur Überzeugung kommen lassen, dass es sich hier um ein seriöses, tatsächlich wirtschaftlich aktives Unternehmen handelt und die von Ihnen dorthin zu übertragende Steuerpflicht auch tatsächlich von einer Person oder einem Verantwortlichen übernommen wird.

Darüber hinaus soll in dem Zusammenhang auch gewährleistet werden, dass die vorgelegten Unterlagen nicht im Rahmen einer Fälschung zustande gekommen sind, die vor dem Hintergrund, dass nunmehr bereits seit geraumer Zeit in großem Umfang detaillierte Dokumente über Unternehmen kursieren, leicht möglich ist.
Der BVfK wird dieses Prüfungssystem kontinuierlich Schritten weiterentwickeln und automatisieren.

Procedere:
Der Anbieter, bzw. Verkäufer erhält von einem EU-ausländischen Interessenten eine Anfrage auf eines seiner angebotenen Kraftfahrzeuge und bitten diesen zuvor um die üblichen Nachweise, wie etwa
– Gewerbeanmeldung,
– Handelsregisterauszug,
– Passkopien des Verantwortlichen bzw. Geschäftsführers.
– (s.a.Checkliste)

Wichtig auch:
– Schriftliche Anfrage des Interessenten auf dessen Briefpapier

Hierbei besonders auf folgende Angaben achten:
– Gewerbezweig (Autohandel / sonstiger Gewerbetreibender oder Selbständiger)
– Name des Geschäftsführers
– Name des Ansprechpartners
– Kontaktdaten wie
– Telefonnummer
– Faxnummer
– E-Mail-Adresse
– Web-Adresse

Der BVfK wird diese Unterlagen dann prüfen und einer umfangreichen Recherche unterziehen. Des Weiteren werden wir bei besonderen Auffälligkeiten, wie etwa erst kurzem Bestehen dieser Firma oder aus anderen Gründen direkt Kontakt zu dieser Firma aufnehmen und weitere Unterlagen anfordern. Dies dient dann unter anderem auch dem Zweck, dass nicht mehr nur einzig der liefernde Kfz-Händler oder sein Mitarbeiter Kontakt mit dem ausländischen Abnehmer hatte, sondern eine neutrale Instanz wie der BVfK, die deren Bestätigungen dann naturgemäß wertvoller sind. Bei diesem Prüfungsumfang geht es auch um evtl. Vollmachten von Abholern.

Sofern es notwendig und sinnvoll erscheint, werden Übersetzer/innen mit in den Prüfungsvorgang einbezogen, um die Angaben entsprechend zu überprüfen.
Sollte nach dieser erste Prüfungsphase weiterhin Zweifel bestehen, werden die Recherchen auf die jeweiligen Länder ausgedehnt. Es werden vertrauenswürdige Personen oder Institutionen eingeschaltet, welche dann in direkten persönlichen Kontakt mit den verantwortlich handelnden Personen treten und dort einen Abgleich von Dokumenten, Unterlagen und Erklärungen vornehmen.

Sofern das Ergebnis dieser Überprüfung positiv ist, gilt es dann, das konkrete Einzelgeschäft ggf. zu begleiten.

Dies ist nach BVfK-Auffassung immer dann geboten, wenn die Abwicklung von Geschäften vom Standard abweicht. Darunter versteht der BVfK, dass ein EU-ausländischer Abnehmer nicht nur Inhaber einer gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer ist, sondern und die Ware / das Fahrzeug auch persönlich beim Verkäufer entgegennimmt, persönlich bezahlt und im Anschluss an die Verbringung ins EU-Ausland eine entsprechende Gelangensbestätigung übermittelt. Alternativ liefert der Verkäufer die Ware bzw. das Fahrzeug zum EU-ausländischen Abnehmer, übergibt sie dort persönlich, lässt sich eine Gelangensbestätigung unterzeichnet wird. Die Bezahlung findet dann entsprechend Zug um Zug statt.

Diese Fälle sind allerdings eher die Ausnahme, in der Regel werden Transporteure, Speditionen oder Fahrer eingesetzt, welche den Transport organisieren. In all diesen Fällen ist besondere Umsicht geboten. So gilt es in dem Moment u.a. die Bevollmächtigung durch den Abnehmer, wie auch die Identität des Bevollmächtigten zu prüfen und zu verifizieren.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass der Bevollmächtigte nicht möglicherweise der eigentlich vorgesehene spätere Abnehmer, also der Kunde des ausländischen Vertragspartners ist und möglicherweise zu dem Zeitpunkt, wo er das Fahrzeug abholt, bereits Eigentum erworben hat. In dem Falle würde eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht anerkannt werden.

Im Übrigen empfehlen wir in dem Zusammenhang erneut auf die BVfK-Checkliste zur innergemeinschaftlichen Warenlieferung, wo die einzelnen Punkte zur Abwicklung einer solchen Warenlieferung gesondert aufgeführt sind, weisen jedoch nochmals eindringlich darauf hin, dass alle Fälle, wo die Warenlieferung durch dritte Personen erfolgt, einer ganz besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Soweit die Informationen zu den nun im Zusammenhang mit steuerfreien EU-Binnenmarktlieferungen erweiterten Leistungsangeboten für die BVfK-Mitglieder, die selbstverständlich einer gesonderten Aufwandsvergütung bedürfen.

Für die Prüfung eines Unternehmens berechnen wir pauschal einen Betrag von 80,00 €, soweit keine fremden Kosten, wie etwa Recherchen vor Ort oder Übersetzungskosten anfallen. Diese Unternehmensprüfungen sollten regelmäßig wiederholt werden. Wir empfehlen dies vor jedem Geschäft, bei regelmäßigen Geschäftskontakten mindestens alle sechs Monate, spätestens alle zwölf Monate.

Für die Prüfung des Einzelgeschäftes, besonders der detaillierten vertraglichen Gestaltung, der Abwicklung hinsichtlich Bezahlung und Transport wird eine aufwandsabhängige Vergütung berechnet. Der Mindestbetrag für eine solche Prüfung beträgt 50,00 €, überschreitet die Prüfung einen Zeitaufwand von 60 Minuten, so wird für jede weitere Stunde 80,00 € in Rechnung gestellt.

Soweit das spezielle BVfK-Prüfungs- und Beratungsmodell im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien EU-Binnenmarktlieferungen, welches dem Ziel folgt, BVfK-Mitgliedern in die Lage zu versetzen, ihre B2B-EU-Geschäfte mit größtmöglicher Sicherheit vor unberechtigten Rückforderungen bzw. Aberkennungen des Finanzamtes zu erreichen.

Weitere Informationen: steuerabteilung@bvfk.de