BVfK-Pressemeldung – BVfK kritisiert BGH-Feststellungen gegen Autohandel zur Schummelsoftware

BVfK-Pressemeldung - BVfK zum Diesel-Konzept der Bundesregierung

PRESSEMELDUNG

Bonn, 01. März 2019

BVfK kritisiert BGH-Feststellungen gegen Autohandel zur Schummelsoftware:

  • BGH nimmt Handel in Geiselhaft, da er machtlos gegen die Hersteller ist.
  • Auf dem Rücken der Autohändler wird ausgetragen, was gegen VW und andere nicht gelingt.
  • Händler haften unverschuldet. Viele haben keinen Hersteller im Rücken.
  • BGH bricht mit Grundsätzen zur Ersatzlieferung. BVfK: Man kann Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.
  • Kostenloser Tausch gebraucht gegen neu ist unverhältnismäßig.

Der Bundesverband freier Kfz-Händler (BVfK) kritisiert sowohl das Vorgehen als auch die Aussagen des Bundesgerichtshofs zur Schummelsoftware. Der Leitsatz zur Mangelhaftigkeit eines PKW in Folge des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung offenbart, anders als die Feststellungen zur Ersatzlieferung, nichts Neues. Überhaupt nicht nachvollziehbar hingegen ist für den Händlerverband die Feststellung, dass nun ein gebrauchtes altes Modell auf Kosten der Händler gegen ein neues, aktuelles, in der Regel verbessertes und wertvolleres getauscht werden kann. Das wirft nach Auffassung des BVfK die Frage auf, ob die obersten Richter auch bedacht haben, dass die Autohändler in dieser Konstellation unverschuldet haften und sie bei jedem solchen Gewährleistungsfall mit Schäden in 5-stelliger Höhe zu rechnen hätten.

Allerdings reduzieren sich nach Einschätzung der Verbandsjuristen die realen Risiken für die Autohändler, da diese wohl regelmäßig den kostenlosen Tausch „alt gegen neu“ mit dem berechtigten Einwand der Unverhältnismäßigkeit ablehnen werden. Insofern dürfte sich nicht viel ändern, außer dass falsche Verbrauchererwartungen zu vermeidbaren Auseinandersetzungen führen, die von einigen Medien (Süddeutsche: „Klagt, klagt, klagt!“) und fragwürdigen Anwaltskanzleien angeheizt werden.
Konkret bedeutet dies, dass der dem BGH vorgelegte Fall nur einen geringen Teil der rechtlichen Auseinandersetzungen betrifft, da es bei den meisten Fällen nicht um Ersatzlieferung, sondern um Rückabwicklung oder Schadensersatz geht. Die meisten dieser oder ähnlicher Ansprüche werden, gerade wenn sie erst jetzt geltend gemacht werden oder in jüngerer Zeit geltend gemacht wurden, bereits an der Verjährung scheitern.
Dieser Aspekt würde lediglich dann anders zu bewerten sein, wenn arglistige Täuschung mit im Spiel wäre. Ein Vorwurf, der wohl eher gegen den jeweiligen Hersteller und nicht gegen den verkaufenden Händler erhoben werden müsste.

Der BVfK kritisiert daher, dass nicht die jeweiligen Hersteller als eigentlich Verantwortliche zur Rechenschaft gezogen werden und wirft die Frage auf, warum das Argument der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung hier bislang nicht zum Tragen kommt.

Der BGH hat sich nach Auffassung des BVfK auch in spektakulärer und überraschender Weise zur Frage der Ersatzlieferung geäußert. Bisher konnte man nämlich davon ausgehen, dass dies nur möglich ist, wenn das mangelhafte Fahrzeug auch gegen ein identisches Alternativfahrzeug getauscht werden kann. Hiervon weicht der BGH nun mit möglicherweise weitreichenden Folgen nicht nur für den Kauf von Neuwagen, sondern auch für den von Gebrauchtwagen ab.

Ebenso kritisiert der BVfK die Argumentation des BGH, dass eine Sache auch dann mangelhaft sein soll, wenn lediglich eine eventuelle Gefahr besteht, vorliegend die „Gefahr einer Betriebsuntersagung“. Eine solche Situation ist allerdings nach Auffassung und Erfahrung des BVfK bei manipulierten Dieseln eher unwahrscheinlich. Zunächst muss nämlich dem gewerblichen Verkäufer einer mangelhaften Ware die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden. Zu einem Entzug der Betriebserlaubnis würde es auch letztendlich nur dann kommen, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern oder diese scheitern würde. Gleiches gilt, wenn die Betriebserlaubnis entzogen wird, da der Käufer die Mangelbeseitigung verweigert hat. In diesem Fall wären die Folgen sicherlich auch nicht dem Verkäufer anzulasten.

Der BVfK rät daher dringend zur Versachlichung der Diskussion und verweist auf den am 18. und 19. März 2019 stattfindenden Deutschen Autorechtstag (www.autorechtstag.de), der sich der Thematik unter anderem auch mit Vertretern des Bundesgerichtshof, anerkannten Wissenschaftlern und Vertretern aller betroffenen Lager intensiv und objektiv widmen wird.

Kontakt:
BVfK-Pressestelle Bonn
Telefon: +49 228 85 40 910
E-Mail: pressestelle@bvfk.de
V.i.S.d.P.: Ansgar Klein