BVfK-Information zur INTEC AG (Garantieanbieter in Göttingen) im Zusammenhang mit Rechnungskorrekturen hinsichtlich Umsatz- und Versicherungssteuer

BVfK-Information zur INTEC AG (Garantieanbieter in Göttingen) im Zusammenhang mit Rechnungskorrekturen hinsichtlich Umsatz- und Versicherungssteuer.

In einem dem BVfK von mehreren Seiten übermittelten Schreiben einer von der INTEC AG beauftragten Kanzlei werden vermutlich betroffene Händlerpartner der INTEC AG aus den Jahren 2008 – 2016 über Änderungen bei der Besteuerung der von der INTEC AG vertriebenen Produktgarantien informiert.

In diesen Schreiben heißt es u.a.:

„… die zuständigen Finanzbehörden, insbesondere das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“), sowie das Finanzgericht Köln, haben das Geschäft der INTEC AG in Bezug auf die ehemaligen Produktgarantien nicht mehr als umsatzsteuerpflichtig, sondern als versicherungssteuerpflichtig eingestuft … Dem Bericht über die Außenprüfung der Versicherungssteuer des BZSt ist zu entnehmen, dass die von der INTEC AG seit 1/2008 vertriebenen Produktgarantien der Versicherungssteuer unterfallen …“

Weiter heißt es:

„… Aufgrund der steuerrechtlichen Einschätzung des BZSt muss nunmehr eine Korrektur dieser ausgestellten Rechnungen vorgenommen werden mit der Folge, dass die mit 19% in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nunmehr durch 19 % Versicherungssteuer ersetzt wird … Entsprechend der dargestellten Korrektur entsteht der INTEC AG ein Umsatzsteuererstattungsanspruch gegen das zuständige Finanzamt. Im Gegenzug ist die für die entsprechenden Veranlagungszeiträume geltend gemachte Vorsteuer anteilig zu korrigieren (Anm. BVfK: gemeint ist wohl: vom Händler zu korrigieren), weil der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG insoweit ausgeschlossen ist …“

Sowie zur Verdeutlichung:

„… Sie können deshalb die an die INTEC AG in der Vergangenheit entrichtete Umsatzsteuer nicht mehr als Vorsteuer ihrerseits geltend machen …“

Zur Frage der Verjährung wird u.a. die folgende Aussage getroffen:

„…Die Berichtigung des Steuerbetrags aus den zu ändernden Gutschriften ist steuerrechtlich in zeitlicher Sicht unbegrenzt möglich …“

Die vorgenannten Äußerungen, aus denen sich für die betroffenen Händler möglicherweise eine zusätzliche finanzielle Belastung ergibt, werfen nach Ansicht der BVfK-Juristen eine Reihe klärungsbedürftiger Fragen auf. Hierzu zählen u.a.:

– Ist der Kfz-Händler ggf. überhaupt versicherungssteuerpflichtig und nicht der Garantienehmer, also der Kunde des Kfz-Händlers?

– Kann die INTEC AG ggf. bestehende Forderungen aus Versicherungssteuer mit zurückzuzahlender Umsatzsteuer verrechnen, oder muss diese nicht zunächst bedingungslos an die betroffenen Händler zurückgezahlt werden?

– Ist das für die INTEC zuständige Finanzamt nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer an denjenigen zurückfließt, der sie ursprünglich gezahlt hat?

– Welche Verjährungsvorschriften finden Anwendung mit jeweils welcher Folge?

– Gibt es eine Art Gutglaubensschutz, nach dem ein Händler darauf vertrauen darf, dass mit Zahlung der Rechnungen auch jegliche Steuerschuld beglichen ist?

– Vor dem Hintergrund, dass die Händler möglicherweise finanziellen Schaden erleiden: Gibt es einen „Regressanspruch“ gegen die INTEC AG?

Bereits im Jahr 2016 wurde bekannt, dass gegen den Garantieanbieter ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Ursache war eine finanzielle Schieflage durch eine unerwartete Versicherungssteuer-Forderung des Bundeszentralamts für Steuern. Bisher ging man davon aus, dass für solche so genannten Produktgarantien nicht Versicherungssteuer, sondern Umsatzsteuer abzuführen ist. So sah sich die INTEC AG plötzlich einer quasi Doppelbesteuerung (beide Steuern betragen derzeit jeweils 19%) ausgesetzt und konnte offensichtlich nur mit Hilfe des Finanzgerichts Köln klären, dass im Falle, dass Versicherungssteuer anfällt, keine Umsatzsteuer mehr zu zahlen ist.

Was auf den ersten Blick wie ein Null-Summen-Spiel aussieht, wird durch die Tatsache, dass Unternehmer in Rechnung gestellte Versicherungssteuer jedoch anders als berechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen können, für die nun angeschriebenen Kfz-Händler zum Problem, denn sie erleiden unter Umständen einen finanziellen Schaden in Höhe der nun zu Gunsten der Versicherungssteuer entfallenden Umsatzsteuer.

Eine finanziell neutrale Auswirkung dürfte eine Änderung der Besteuerungsart erst beim privaten Endkunden, also in der Regel dem Autokäufer haben, denn der kann weder Versicherungssteuer noch Umsatzsteuer in Abzug bringen. Ihn belasten beide Steuerarten gleichermaßen.

Soweit das Ergebnis einer ersten summarischen Bewertung der BVfK-Juristen und -Steuerexperten. Diese gehen nun der vollständigen Klärung dieser Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung betroffener BVfK-Mitgliedsbetriebe nach.

Kontakt:
Bundesverband freier Kfz-Händler e.V.
Telefon: +49 228 85 40 90
E-Mail: rechtsabteilung@bvfk.de