Bundesgerichtshof spricht weitere Urteile in Dieselfällen – Teilerfolge für VW

Bundesgerichtshof spricht weitere Urteile in Dieselfällen – Teilerfolge für VW

In dieser Woche standen in Karlsruhe weitere Klagen im Dieselskandal zur Entscheidung an. Dabei hielt der BGH erwartungsgemäß an seiner grundsätzlichen Auffassung fest. Dennoch gab es vereinzelte Lichtblicke für VW.

Die entscheidende Schlacht im Dieselskandal hat VW bereits am 25. Mai 2020 verloren. An diesem Tag stellten Deutschlands oberste Richter fest, dass VW im eigenen Gewinninteresse unter bewusster und gewollter Täuschung des KBA Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Verkehr gebracht habe. Dies sei gegenüber den Käufern der Fahrzeuge als besonders verwerfliches Verhalten anzusehen. Deswegen sei der Hersteller grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet (der BVfK berichtete). Die jüngst ergangenen Urteile dagegen dürften die Mienen in der VW-Führungsetage zumindest ein wenig aufhellen.

Hohe Abzüge bei Vielfahrern

Schon im Grundsatzurteil im Mai hatten die BGH-Richter klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch der Käufer von betroffenen Fahrzeugen um einen Betrag für die Nutzung zu kürzen sei. Dieser Ansatz führte in einem Fall nun dazu, dass dem Käufer trotz berechtigtem Verlangen nach Schadensersatz vom ursprünglichen gezahlten Kaufpreis nichts mehr blieb. Er hatte im Jahr 2014 einen VW Passat 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 57.000 km für 23.750 € gekauft. Mittlerweile beträgt die Laufleistung 255.000 km. Dieser Wert liege über der von der Vorinstanz geschätzten Gesamtlaufleistung des Passats. Das Fahrzeug sei schlicht zu Ende genutzt.

Kein Schadensersatz bei Kauf nach September 2015

Einen für VW positiven Ausgang nahm auch das Verfahren eines Klägers, der sein Fahrzeug im August 2016 erworben hatte, also nachdem VW im September 2015 die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der bei bestimmten Dieselmotoren verwendeten Software informiert hatte. Seinerzeit habe VW sein zuvor schädigendes Verhalten zugegeben und erkennbar geändert. Von da an sei es nicht mehr als sittenwidrig einzustufen. Auch wegen der medialen Verbreitung sei typischerweise nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Einhaltung der Vorschriften voraussetzen würden. Der Kläger scheiterte somit vor dem BGH.

Am 27.10.2020 verhandelt der BGH dann erstmals einen Dieselfall gegen die Daimler AG.

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