BGH bekräftigt: Keine Mängelrechte bei gewöhnlichem Verschleiß!

BGH bekräftigt: Keine Mängelrechte bei gewöhnlichem Verschleiß!

Durchrostungsschäden am Auspuff eines zehn Jahre alten Kleinwagens
In Zeiten, in denen der EuGH dem Kunden im ersten halben Jahr nach Übergabe weitere Beweiserleichterungen zugebilligt hat und es überdies Bestrebungen der EU gibt, den Zeitraum der Beweislastumkehr zukünftig auf ein Jahr auszuweiten, dürfte es Balsam für die Händlerseele sein, dass der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung zu normalem Verschleiß festhält. Der erste Leitsatz eines im September verkündeten Urteils kommt wohltuend daher:
„Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel (…) nicht. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.“

Welchen Fall hatte der BGH zu entscheiden?
Die Kundin hatte sich für einen bei Vertragsschluss über neun Jahre alten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von 84.820 km entschieden. Im Vertrag wurde vereinbart „TÜV/AU neu“. Bei der vor Übergabe durchgeführten Hauptuntersuchung hatte der Prüfer nichts zu beanstanden. Nachdem die Kundin das Fahrzeug übernommen hatte, rügte Sie innerhalb der ersten sechs Monate starke Geräusche am Auspuff. Ursächlich waren offenbar Durchrostungen. Der Händler schweißte den Auspuff bei zwei Gelegenheiten. Nach Meinung der Kundin blieben die Geräusche. Sie klagte auf Rückabwicklung und unterlag zunächst vor dem LG Köln und in zweiter Instanz vor dem OLG Köln, bevor nunmehr der BGH die Entscheidungen bestätigte.

Kernaussagen des BGH
Das Urteil des BGH enthält mehrere Erwägungen, die Autohändlern Mut machen sollten:
Die Vereinbarung „TÜV/AU neu“ ist dahin zu verstehen, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung geeigneten, verkehrssicheren Zustand befindet. Dies sei der Fall gewesen. Der Prüfer habe z. B. keine Korrosion an sicherheitsrelevanten Teilen festgestellt.
Im Zentrum stand jedoch die Bewertung der Durchrostungsschäden am Auspuff. Hierzu hatte in der ersten Instanz ein Sachverständiger festgestellt, dass die Korrosionsspuren zumindest im Ursprung länger zurückliegen müssten und zum Zeitpunkt der vom Händler vorgenommenen Schweißarbeiten so erheblich gewesen seien, dass ein Austausch der Auspuffanlage angezeigt gewesen wäre. Der Kundin half dies nicht. Im Ergebnis sahen die Richter keinen Sachmangel. Hierbei beanstandete der BGH die Position des OLG Köln nicht, dass bei einem etwa zehn Jahre alten Kleinwagen mit einer Laufleistung von mehr als 80.000 km (auch erhebliche) Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage keineswegs außergewöhnlich seien, zumal das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe, über deren Behandlung des Fahrzeugs (etwa als sog. Laternenparker) nichts bekannt sei. Im Falle gewöhnlichen Verschleißes greife auch die Beweislastumkehr nicht zugunsten der Kundin ein. Hierzu äußerte sich das OLG Köln erfrischend deutlich wie zutreffend: „Sähe man dies anders, würde § 477 BGB (vormals § 476 BGB) faktisch eine umfassende sechsmonatige Haltbarkeitsgarantie begründen, was mit der beiderseitigen Interessenlage beim Gebrauchtwagenkauf schwerlich vereinbar wäre.“

Zuletzt korrigierte der BGH auch den Standpunkt des OLG Köln nicht, dass der Händler einen Sachmangel nicht anerkannt habe. Allein aus dem Umstand, dass er mit geringem Aufwand einige kleinere Schweißarbeiten am Auspuff durchgeführt habe, sei auf ein rechtlich bindendes Anerkenntnis nicht zu schließen.

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