„Bald verfügbar“ ist kein Hinweis auf unbestimmte Lieferzeit

Korrekte Werbung bei Neuwagenangeboten:

„Bald verfügbar“ ist kein Hinweis auf unbestimmte Lieferzeit

Lieferzeit

Der Angabe der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit insbesondere von Neuwagen in der Werbung ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

So hat das OLG-München jüngst entschieden:

  1. Fehlt die Lieferzeitangabe völlig, so darf der Verbraucher laut Entscheidung des BGH vom 07.04.2005 (Az. I ZR 314/02) erwarten, dass die Ware unmittelbar geliefert werden kann. Ein im Hinblick auf die Lieferzeit kommentarloses Angebot erweckt bei dem durchschnittlich informierten Verbraucher außerdem die Erwartung, dass das Produkt vor Ort verfügbar ist.

    Für diesen Fall und bei expliziter Bewerbung der „sofortigen Verfügbarkeit“ ist zumindest nach dem Kodex für den Fahrzeughandel im Internet davon auszugehen, dass das jeweils beworbene Fahrzeug kurzfristig, also maximal innerhalb von 24 Stunden zwecks Besichtigung bzw. zur Abholung bereitsteht.

  2. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Lieferzeitangaben im Falle eines Vorlaufs bestimmt genug sind. Dies verdeutlicht das Urteil des OLG München. Das Gericht hatte über eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen einen Online-Händler zu entscheiden, der die offerierten Produkte mit „baldiger Verfügbarkeit“ beworben hatte. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale werde die Aussage zwar möglicherweise dahingehend verstanden, dass die Ware „in Kürze“ verfügbar sei. Allerdings erfülle sie nicht die Anforderungen an die im Sinne des Verbraucherschutzes einzuhaltenden Vorgaben.

    Der Händler vertrat hingegen die Ansicht, bei dem Zusatz „bald“ handle es sich um eine nur optionale Angabe, maßgeblich sei vielmehr die Aussage, dass die Ware derzeit nicht verfügbar und das Lieferdatum ungewiss sei.

    Dem widersprach das Gericht entschieden, denn Sinn und Zweck der Pflicht zur Angabe von Lieferfrist sei es, dem Käufer die Möglichkeit zu eröffnen, den Zeitpunkt des Verzugseintritts zu erkennen. Ähnlich hatte bereits das LG München (Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16) entschieden, als es um die Zulässigkeit der Lieferzeitangabe „demnächst“ ging. Eine derart unbestimmte Lieferzeitangabe ist somit unzulässig!

Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung:

Seit dem 13.06.2014 sind die Angabepflichten durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verstärkt worden. Auch aus Sicht des seriösen Kfz-Handels sind Maßnahmen zu begrüßen, die sich gegen Lockvogelangebote richten. Es ist nach Feststellung des Verbandes davon auszugehen, dass die Anführer im Preisranking der Kfz-Internetbörsen eher selten korrekt auch im Sinne fairen Wettbewerbs korrekt arbeiten. Dabei ist Aufpreisen für Selbstverständlichkeiten, wie Überführungskosten, ebenso Aufmerksamkeit zu schenken, wie den Angaben zur Lieferzeit. Je länger deren Dauer im Vergleich zum normalen Vertragshandel und je größer der preisliche Abstand zu Angeboten mit „normaler“ Verfügbarkeit, umso eher ist davon auszugehen, dass dem Besteller irgendwann weitere Lieferverzögerungen mitgeteilt werden und dieser dann aus Planungsgründen auf ein zwar kurzfristig verfügbares, jedoch wesentlich teureres Ersatzangebot ausweicht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass es diese besondere Art von Lockvogelangeboten nicht am Ende doch irgendwann einmal geben wird – die Frage ist nur, wann das Warten ein Ende hat. Denn tatsächlich lassen sich auf den europäischen Märkten anders, wie bei Lagerfahrzeugen üblich, auch bei Bestellfahrzeugen besondere Schnäppchen finden. Dies allerdings nur vereinzelt und meist mit erheblich längeren und auch nicht exakt zu bestimmen Lieferzeiten. Wenn der anbietende Händler darüber aufklärt und der Käufer dieses Risiko bewusst in Kauf nimmt, ist dagegen aus Sicht des BVfK nichts einzuwenden – sofern über diesen Umstand bereits in der Werbung hingewiesen wurde.

Der BVfK arbeitet nachhaltig für den seriösen Kfz-Handel und ausgewogene Verbrauchererwartungen. Dabei ist der Kampf gegen unseriöse Geschäftspraktiken unerlässlich. Bei der Aufdeckung fragwürdiger Internetanbieter ist der BVfK auch auf die Unterstützung der Autokäufer angewiesen. Diese können Fragwürdiges leicht und ohne viel Aufwand bei der BVfK-Beschwerdestelle gegen Internetschummler anzeigen: https://www.bvfk.de/verbraucher/unserioese-angebote-melden/