„Auf den Motor kommt es an“ – Fehlende Angaben zur Motorisierung sind abmahnfähig

„Auf den Motor kommt es an“

Fehlende Angaben zur Motorisierung sind abmahnfähig

Dass sowohl im Print- als auch im Online-Bereich strenge Anforderungen an die korrekte und vollständige sowie leicht erkennbare Veröffentlichung der Verbrauchs- und Emissionswerte eines Fahrzeugs gemäß der Pkw-EnVKV (Wer im Bekanntenkreis einen neuen Zungenbrecher präsentieren will: „Personenkraftwagenenergieverbrauchskennzeichnungsverordnung“) gestellt werden, dürfte inzwischen hinreichend bekannt sein (zuletzt ausführlicher im Wochenendticker vom 14. September 2019 behandelt). Regelmäßig weist der BVfK auf die sich daraus ergebenden Gefahren und neue relevante Rechtsprechung hin. So z.B. auch, dass die Pflichtangaben nach Pkw-EnVKV in der Regel zwingend zu veröffentlichen sind, wenn Angaben zur Motorisierung des Fahrzeugs erfolgen.

Das OLG Köln hatte sich nun mit der umgekehrten Konstellation zu befassen: Der pflichtbewusste Händler hatte in einer großformatigen Printanzeige Fahrzeugangebote veröffentlichen lassen und dabei detaillierte Angaben zur Ausstattung des Fahrzeugs, zum Verbrauch, den Emissionen, der Energieeffizienzklasse und auch dessen Kaufpreis gemacht. Nicht enthalten waren hingegen Angaben zur Motorisierung.

Aufforderung zum Kauf begründet Pflicht zur Angabe der Motorisierung

Das OLG Köln gelangte zum Ergebnis, dass es sich bei einer Printwerbung, die bereits hinreichende Informationen über die angebotene Ware enthält, auf deren Grundlage der Käufer eine geschäftliche Entscheidung treffen könne, um eine „Aufforderung zum Kauf“ und damit ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG handle.

Der Ansatzpunkt ist nicht etwa, dass sich aus der Pflicht zur Veröffentlichung der Emissions- und Verbrauchswerte des Fahrzeugs, sobald Angaben zu dessen Motorisierung gemacht werden, Gleiches auch in umgekehrter Richtung ergibt. Vielmehr sieht § 5a Abs. 3 UWG vor, dass sobald Merkmale und Preis einer Ware in der Weise angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (= Aufforderung zum Kauf), „alle wesentlichen Merkmale der Ware […] in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang“ mit anzugeben sind. Hierzu zähle nach Auffassung des Gerichts auch die Motorisierung, also Angaben zur Motorleistung, zum Hubraum sowie zur Kraftstoffart. Andernfalls könne der Verbraucher keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen.

Je mehr Details, desto größer die Pflicht

Schließlich hatte das Gericht entschieden, dass eine Fahrzeugabbildung allein ohne weitere Angabe von Ausstattungsmerkmalen keine Pflicht begründe, die Motorisierung anzugeben, denn anhand eines Bildes könne der Verbraucher keine Kaufentscheidung, bzw. keine insoweit für eine Irreführung schon ausreichende Entscheidung treffen, das Autohaus des Verkäufers aufzusuchen.

Anmerkung der Rechtsabteilung

Auf den ersten Blick scheint die dem Händler vom OLG Köln auferlegte Pflicht weitreichend zu sein. Andererseits dürfte der Käufer ohne detaillierte Angaben zur Motorisierung keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen können, hat aufgrund der übrigen Angaben jedoch bereits den Betriebssitz des Verkäufers aufgesucht. Und möglicherweise stellt sich erst dann heraus, dass die Motorisierung nicht den eigenen Bedürfnissen entspricht.

Es gilt daher: Wenn Sie umfassende Angaben zum Fahrzeug machen, die in Ihrer Gesamtheit als „Aufforderung zum Kauf“ zu werten sind, dann müssen Sie auch alle wesentlichen Merkmale der Ware angeben. Die Motorisierung dürfte in jedem Fall wesentlich sein.

Umgekehrt gilt: Je weniger konkret Sie die Ware bewerben, desto eher kann auf die Angabe wesentlicher Merkmale verzichtet werden.

Unsere Empfehlung: Ganz oder gar nicht: Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir, entweder alle wesentlichen Merkmale anzugeben und das Fahrzeug möglichst umfassend und vollständig zu beschreiben oder lediglich mit Abbildungen ohne weitere Angaben zur Technik oder Ausstattung zu arbeiten, dann dürften auch Pflichtangaben entfallen.

Bei Unsicherheit kontaktieren Sie gerne die BVfK-Rechtsabteilung!
rechtsabteilung@bvfk.de