Abmahnung wegen Google Fonts erhalten – wie verhalte ich mich richtig?

Abmahnung wegen Google-Fonts – Empfehlungen zur Prävention und zum Umgang mit Abmahnungen

Viele Händler erhalten in diesen Tagen „Abmahnungen“ nebst Zahlungsaufforderungen von gebührenhungrigen Abmahnanwälten, weil sie Google-Fonts auf ihrer Website nutzen. Dabei wird ein vermeintlicher Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) als Begründung aufgeführt.

Was sind Google-Fonts?

Google Fonts ist ein von Google kostenlos bereitgestelltes interaktives Verzeichnis von Schriftarten zur Einbindung auf der eigenen Website, ohne diese Schriftarten zuvor auf dem eigenen Server hochladen zu müssen. Die Nutzung von Google Fonts hat jedoch bei fehlerhafter Einbindung zur Folge, dass bei Aufruf der Internetpräsenz personenbezogene Daten in Form der IP-Adresse des Besuchers an Google übermittelt werden können.

Ist meine Website rechtssicher?

Eigentlich ist es einfach, selbst herauszufinden, ob ein Abmahnrisiko im Zusammenhang mit Google-fonts besteht. Sie können durch ein paar einfache Mausklicks prüfen, ob Sie betroffen sind. Sie müssen hierfür lediglich auf der gewünschten Internetseite einen rechten Mausklick durchführen und anschließend auf das Feld „Untersuchen“ klicken. Im Anschluss hieran wählt man das Suchfenster aus und gibt in dieses den Begriff „fonts.google“ ein. Dies bestätigt man daraufhin mit einem Klick auf „Enter“ und sodann zeigt das Suchfenster an, ob auf der entsprechenden Website Google Fonts eingebunden ist. Wem das zu kompliziert ist und wenn der eigene IT-Verantwortliche sich noch nicht gekümmert hat, können die BVfK-Digital-Spezialisten gerne weiterhelfen. Dazu einfach eine Mail an digital@bvfk.de schicken.

Liegt überhaupt ein Rechtsverstoß vor?

Ein Rechtsverstoß gegen die DSGVO dürfte in den meisten Fällen wahrscheinlich sein, denn in der Regel werden eine dynamische IP-Adresse und somit personenbezogene Daten an Google weitergegeben, ohne dass der Nutzer hierin einwilligt, was nicht nur nach Auffassung des LG München als DSGVO-Verstoß gewertet werden dürfte. Betroffenen kann wegen einer damit verbundenen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Schadensersatzanspruch zustehen, welcher in einem Fall durch das LG München bejaht und auf einen Betrag in Höhe von 100,00 € festgesetzt wurde.

Vorgehensweise nach Erhalt der Abmahnung

Die BVfK-Rechtsabteilung rät den Händlern zunächst Ruhe zu bewahren, wenn ein Anwaltsschreiben mit einer Abmahnung und Zahlungsaufforderung zugestellt wird. Zunächst sollte vor allem die weitere Verwendung von Google Fonts unmittelbar abgestellt werden. Im Anschluss erfolgt eine Abwägung im Einzelfall, in der die BVfK-Rechtsabteilung aktuell den Standpunkt vertritt, der Zahlungsaufforderung nicht nachzukommen.

Denn sollte sich bewahrheiten, dass Websites in einer Vielzahl von Fällen gezielt und einzig zu dem Zweck aufgesucht worden sind, Ansprüche wegen einer angeblichen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts geltend zu machen, dürfte dies grob rechtsmissbräuchlich sein. Ein Zahlungsanspruch bestünde somit nicht.
Des Weiteren ist derzeit noch strittig, ob die Übermittlung der dynamischen IP überhaupt einen so intensiven Eingriff in Datenschutzrechte darstellt, dass hierdurch Schadensersatzansprüche entstehen können.

Einen Lichtblick in dieser Thematik stellt eine einstweilige Verfügung des LG Baden-Baden dar. Dieses hat in seinem Beschluss vom 11.10.2022 dem vermeintlich Betroffenen Herrn „Ismail“ verboten bestimmte Betriebe im Zusammenhang mit der Einbindung von Google Fonts zu kontaktieren. Es bleibt demnach spannend.

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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