Abmahnmaschinerie der Deutschen Umwelthilfe in vollem Gange

Abmahnmaschinerie der Deutschen Umwelthilfe in vollem Gange

Vorsicht bei der Bewerbung von Fahrzeugen auf Facebook

Aus gegebenem Anlass möchten wir erneut über die Risiken bei der Bewerbung von Neufahrzeugen auf der Social-Media-Plattform Facebook aufklären, die gemessen an den bei der BVfK-Rechtsabteilung eingehenden Fällen wieder verstärkt ins Visier der Deutschen Umwelthilfe rückt. Schützen Sie sich und ihr Portemonnaie mit einfachen Mitteln unter Beachtung nur weniger Voraussetzungen und schieben Sie auf diese Weise dem Geschäft mit Abmahnungen einen Riegel vor!

Interesse an der Wettbewerbskonformität oder Dollarzeichen in den Augen?

Wohl kaum ein anderer Verein ist im Kfz-Handel derart bekannt und gefürchtet wie die Deutsche Umwelthilfe, wenn es um die wettbewerbskonforme Bewerbung von Fahrzeugen geht. Dabei soll zunächst ganz klar festgehalten werden: Die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat sich auch der BVfK bereits per Satzung zur Aufgabe gemacht und verfolgt diese konsequent, etwa über die verbandseigene Beschwerdestelle, die Mitwirkung an Gesetzesvorhaben, zahlreiche Publikationen und nicht zuletzt durch eindringliche Aufklärung seiner Mitglieder über altbekannte und topaktuelle Problematiken des Wettbewerbsrecht nebst Erläuterung der den Haftungsrisiken vorbeugenden Maßnahmen. Insbesondere die Bekämpfung von Lockvogelangeboten und Irreführungen über Preisangaben, die mit erkennbarem Unrechtsbewusstsein erfolgen, laufen den Interessen der BVfK-Mitglieder zuwider und müssen daher geahndet werden.

Die Deutsche Umwelthilfe hingegen steht seit Jahren in der Kritik, entgegen ihrer Bezeichnung nicht „der Umwelt zu helfen“, sondern sich bereichern zu wollen. Für Abmahnungen können Gebühren und bei erneuten Verstößen sogar Vertragsstrafen in bis zu fünfstelliger Höhe verlangt werden. Sie ahnen: Das Geschäft mit Abmahnungen kann durchaus ein Lukratives sein und die vollen Kassen der DUH zeugen nicht gerade vom Gegenteil. Allerdings griff der Einwand des Rechtsmissbrauchs aufgrund eines vorrangigen Gebührenerzielungsinteresses bislang nicht. Der BGH hatte die Klagebefugnis der DUH im Jahre 2019 zum Erstaunen und zum Ärgernis vieler bestätigt.

Verstöße gegen Pkw-EnVKV – Auch auf Facebook leicht zu finden!

Die DUH knüpft sich in der Regel leicht auffindbare Wettbewerbsverstöße vor, die häufig versehentlich begangen werden, etwa weil die jeweilige Plattform, auf der Fahrzeuge beworben werden, keine vollständige Darstellung aller Angaben ermöglicht oder diese abschneidet. Im Wettbewerbsrecht gilt jedoch das Prinzip der Verschuldensunabhängigkeit, sodass der werbende Händler auch in diesem Fall auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Jüngst konzentrieren sich die Abmahnungen der DUH auf Verstöße gegen die Pkw-ENVKV auf Facebook, soweit uns die DUH betreffende Anfragen und Beschwerden von BVfK-Mitgliedern erreichen.

Aus diesem Anlass soll nochmal auf Folgendes hingewiesen werden:

  • Bei kommerziellen Facebook-Postings gelten für Neufahrzeuge die Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV. Diese umfassen
  • den kombinierten Kraftstoffverbrauch
  • den kombinierten CO2-Ausstoß
  • Die Angabepflichten werden ausgelöst, sobald Angaben zur Motorleistung erfolgen (0 TDI; 85 kw; etc.). In dem Augenblick müssen die Angaben dem Empfänger automatisch zur Kenntnis gelangen!
  • Neufahrzeuge im Sinne der Pkw-EnVKV sind Fahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Hierunter fallen also auch ältere Fahrzeuge, Vorführwagen und Kurzzulassungen, sofern die vorstehende Voraussetzung erfüllt ist. Die Neuwagen-Definition der Pkw-EnVKV ist also nicht mit der kaufrechtlichen Neuwagendefinition zu verwechseln!
  • Die Angaben müssen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die übrige Werbebotschaft sein. Sie dürfen sich insbesondere nicht hinter einem Klick auf „Mehr anzeigen“ verbergen.
  • Zusätzlich muss der Facebook-Post (im weiteren Verlauf) folgenden Hinweis enthalten:

 

„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO₂-Emissionen und den Stromverbrauch“ neuer Personenkraftwagen entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.“

 

  • „Werbung“ ist nicht nur als klassische Bewerbung eines konkreten Fahrzeugmodells zu verstehen. Darunter fallen z.B. auch
  • Die Veröffentlichung von Fahrzeugbildern mit „zufriedenen Kunden“
  • Das Teilen von Fahrzeugtestberichten
  • Jegliches Anpreisen von Vorzügen eines konkreten Fahrzeugmodells, unabhängig davon, ob das Fahrzeug bestellbar ist, oder nicht.

Fazit und Beratungsangebot der BVfK-Rechtsabteilung

Am sichersten fahren Sie somit, wenn Sie bei jedem Facebook-Post, der ein bei Ihnen im Bestand befindliches, nicht zwingend bestellbares Neufahrzeug betrifft (beachte obige Definition) die vorstehenden Angaben machen. Diese müssen (mit Ausnahme des Hinweises auf den Leitfaden) in dem Moment erscheinen, in dem Angaben zur Motorisierung erfolgen, wodurch sich ein konkretes Fahrzeugmodell eingrenzen ließe. Ein Klick auf „Mehr anzeigen“ reicht nicht! Beachten Sie diese Grundsätze, sollte nicht mehr viel schiefgehen können, wenngleich die Rechtsprechung in dieser Hinsicht oftmals fragwürdig ausfällt und auch eine Novelle der Pkw-EnVKV ansteht, die zu beobachten sein wird.

Wenn Sie dennoch abgemahnt wurden, wenden Sie sich gerne unmittelbar an die BVfK-Rechtsabteilung! Das Anfang des Jahres in Kraft getretene „Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“ macht es Mitbewerbern und Vereinen mit Gebührenerzielungsabsicht schwerer, Händler zur Kasse zu bitten, insbesondere was „einfach gelagerte“ Verstöße betrifft.

Selbiges gilt, wenn Sie sich bereits zur Unterlassung verpflichtet haben und nun aufgefordert werden, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Beachten Sie den Grundsatz der Kerngleichheit! Sind Sie wegen Verstößen auf Facebook abgemahnt worden und haben Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben, erstreckt sich diese in der Regel auch auf andere Plattformen, wie auch Ihre eigene Homepage!

Die BVfK-Rechtsabteilung berät Sie gerne zu den Erfolgsaussichten und Möglichkeiten der Verteidigung gegen Abmahnungen und Vertragsstrafen-Forderungen der Deutschen Umwelthilfe und Konsorten!

Zum Schluss noch zwei lesenswerte Wochenendticker zur Thematik:

Wochenendticker vom 14. März 2020 (Werbung bei Facebook)

Wochenendticker vom 12. September 2020 (Gesetz gegen Abmahnmissbrauch)

 

Ihre BVfK-Rechtsabteilung

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