Kfz-Handel im Lockdown: Weitere Rückmeldungen auf die BVfK-Fragen aus den Bundesländern eingegangen! Sorgen uneinheitliche Auslegungen im Bundesgebiet für Wettbewerbsnachteile?

Kfz-Handel im Lockdown:

Weitere Rückmeldungen auf die BVfK-Fragen aus den Bundesländern eingegangen! Sorgen uneinheitliche Auslegungen im Bundesgebiet für Wettbewerbsnachteile?

Der von der BVfK-Rechtsabteilung erarbeitete Fragenkatalog zu den branchenspezifischen Corona-Einschränkungen ist mittlerweile von jeder Landesregierung beantwortet worden. Es zeigt sich ein teils diffuses Bild. BVfK-Mitglieder befürchten deswegen Wettbewerbsnachteile.

Die Verkaufsräume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, Mitarbeiter dürfen darin arbeiten und z. B. dem Online-Handel nachgehen oder die ebenfalls gestatteten Fahrzeugauslieferungen vorbereiten und durchführen – soweit ist man sich in den Ländern einig. Bis auf Thüringen: Dort unterliegt der Kfz-Handel bekanntlich gar keinen Beschränkungen.

Doch nicht nur deswegen sehen manche BVfK-Mitglieder einem fairen bundesweiten Wettbewerb längst die Grundlage entzogen. Denn ein Blick in die aktuelle BVfK-Übersicht zeigt, wie unterschiedlich der Kfz-Handel von Bundesland zu Bundesland gehandhabt werden soll. Insbesondere bei den für den Verkauf von Fahrzeugen wichtigen Besichtigungen und Probefahrten heißt es mal erlaubt, mal untersagt oder aber nur unter bestimmten Bedingungen gestattet. So müssen z. B. für Besichtigungen im Saarland feste Termine vereinbart werden, Probefahrten in Baden-Württemberg, Bremen und Sachsen sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug zum Kunden gebracht wird. Nordrhein-Westfalen wollte sich – wie letzte Woche berichtet – bei den Probefahrten zunächst nicht eindeutig positionieren. Mittlerweile hat die BVfK-Rechtsabteilung die telefonische Auskunft aus der Stabsstelle „Rechtsfragen und Rechtsetzung Pandemiebewältigung NRW“ erhalten, dass sowohl Besichtigungen als auch Probefahrten nicht erlaubt seien.

Die unterschiedlichen Gegebenheiten machen so manchem BVfK-Mitglied Sorge, da die Kundschaft zur Konkurrenz in weniger restriktive Bundesländer abwandern könnte. Rechtliche Schritte gegen die ungleichen Voraussetzungen dürften keine zeitnahe Hilfe bringen und in dieser Ausnahmesituation auch mit einigen Hürden verbunden sein. Denn problematisch sind in erster Linie nicht abweichende Regelungen in den Bundesländern – diese gleichen sich weitestgehend in Bezug auf den Kfz-Handel (Ausnahme Thüringen) -, sondern die uneinheitlichen Auslegungen der Vorschriften. Schnellere Hilfe verspricht da die ständige Forderung, endlich zu berücksichtigen, dass der Kfz-Handel nicht mit dem typischen Einzelhandel gleichzusetzen ist und deshalb nach dem Vorbild Thüringens von den Schließungsanordnungen auszunehmen ist. Einen solchen Appell hat die BVfK-Rechtsabteilung erst jüngst abermals an alle Landesregierungen gerichtet.

BVfK-Rechtsabteilung

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