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BVfK-Mitgliederinformationen und Empfehlungen

zu Corona-Einschränkungen

Update 19. März 2020

Corona-Problematik – Informationen, Empfehlungen, Auswirkungen auf den Kfz-Handel Update 19. März 2020

BVfK-Schreiben an die Regierungen der Bundesländer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesverband freier Kfz-Händler e.V. (BVfK) ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen des freien Kfz-Handels. Zu den satzungsgemäß festgelegten Verbandsaufgaben zählen insbesondere die Interessenvertretung der angeschlossenen Mitgliedsbetriebe sowie die Verbesserung und Stabilisierung der handelsspezifischen Rahmenbedingungen. Derzeit sind dem BVfK etwa 800 Kfz-Handelsbetriebe als Verbandsmitglieder angeschlossen.

Infolge der Ausbreitung des Corona-Virus (Covid-19) und den damit verbundenen gesundheitlichen Risiken haben die zuständigen Landesministerien nach hiesigem Recherche- und Kenntnisstand flächendeckend Weisungen zur Durchführung kontaktreduzierender Maßnahmen erlassen. Der jeweilige Erlass wird aus den kürzlich veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen der Bundesregierung abgeleitet, die unter anderem eine Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme von Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs vorsehen. Dieser Empfehlung sind Sie ausweislich des uns vorliegenden Erlasses gefolgt.

Voranstellen möchten wir, dass der BVfK jegliche Maßnahmen zur Unterbindung der Fortschreitung einer Pandemie ausdrücklich unterstützt. Die sofortige und umfassende Risikoabwägung sowie die damit verbundenen Handlungsanweisungen werden diesseitig nahezu vollumfänglich begrüßt und befürwortet.

Im Hinblick auf den Kfz-Handel lassen besagte Weisungen allerdings die Zuordnung von Einzelhandelsbetrieben des Kfz-Gewerbes zu den erlaubten oder derzeit untersagten Einrichtungen vermissen, sodass derzeit Unklarheit herrscht, ob eine individuelle Betriebsfortführung möglich ist. Im Rahmen unserer damit einhergehenden Bitte um Klarstellung bitten wir insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1. Geringes Infektionsrisiko
Der Kfz-Handel ist nach hiesiger Auffassung mit den übrigen vom Erlass erfassten und mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbundenen Einzelhandelsbetrieben kaum bzw. nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Die nach medizinischem Kenntnisstand und der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellenden Übertragungsmöglichkeiten können hier ohne Weiteres in Verbindung mit entsprechenden Vorkehrungen eingedämmt werden.
Hinzu kommt, dass Kaufinteressenten Geschäfte des Kfz-Gewerbes erfahrungsgemäß, anders als bei Verkaufsstellen mit erhöhtem Publikumsverkehr nur vereinzelt betreten. Die Entstehung von Warteschlangen, bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung eines erforderlichen Mindestabstands droht, ist daher nicht zu befürchten. Ebensowenig gerät eine Vielzahl von Personen in Kontakt mit der ausgestellten Ware, anders als in Bau- oder Lebensmittelmärkten. Ausgestellte Fahrzeuge können leicht abgeschirmt und von der individuellen Besichtigung ausgeschlossen werden. Entsprechende Hygiene-Vorkehrungen, die der Großteil unserer Mitgliedsbetriebe ohnehin schon seit Bekanntwerden der Ausbreitung des Virus getroffen hat, reduzieren die Ansteckungsgefahr auf ein Minimum.

2. Gewährleistung der Mobilität
Der öffentliche Personennahverkehr wurde zwischenzeitlich massiv eingeschränkt. Im Übrigen verzichten viele Bürger auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, da diese ein besonderes Infektionspotenzial mit sich bringen. Sicherste Fortbewegungsvariante dürfte daher der Pkw sein. Nicht nur aus diesem Grund, sondern auch zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur, muss dessen Beschaffung weiterhin möglich sein.
Berufsgruppen wie Ärzte und Krankenpfleger, aber auch Dienstleister und Arbeitnehmer, die auf die Nutzung eines Pkws dringend angewiesen sind, würden andernfalls vor erhebliche Probleme gestellt. Krankenhaus- und Arztbesuche sind oftmals nicht oder nur eingeschränkt möglich, gerade bei einem Infektionsverdacht. Hausbesuche wären unter Umständen nicht mehr durchzuführen, wenn beispielsweise der eigene Pkw auf unabsehbare Zeit ausfällt und kurzfristig ein neues Fahrzeug beschafft werden muss. Dafür ist zwingend der Rückgriff auf Lagerfahrzeuge, die im Neu- und Gebrauchtwagenhandel unmittelbar zur Verfügung stehen, erforderlich. Hingegen kann der Handel und die Vermittlung von Neufahrzeugen, die bestellt und mit Vorlaufzeiten beschafft werden können, fernkommunikativ u.a. über das Internet erfolgen. Da allerdings aufgrund der vorübergehenden Werkschließungen einiger Hersteller bei so genannten Bestellfahrzeugen mit Lieferverzögerungen zu rechnen ist, kommt dem Neu- und Gebrauchtwagenhandel, der über ausreichende Bestandsware verfügt, eine besonders hohe Bedeutung zu.

3. Wirtschaftliche Konsequenzen
Es besteht selbstverständlich Einigkeit dahingehend, dass nicht nur der Kfz-Sektor von massiven wirtschaftlichen Einbußen infolge der Corona-Krise betroffen ist. Es steht jedoch die Befürchtung im Raum, dass der Verlust trotz staatlicher Hilfen nicht mehr aufzufangen sein wird. Der Verkaufsstopp wirkt sich unmittelbar auf die Fahrzeugproduktion aus, die bei ausbleibendem Absatz hinfällig wird. Auch dies geben wir zu Bedenken.

4. Notwendigkeit der Karstellung
Wir bitten im Interesse nicht nur unser Mitglieder, sondern des gesamten Kfz-Handels, höflich um Prüfung und Aufklärung, auch vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, ob Kfz-Verkaufsstellen vom Erlass zu kontaktreduzierenden Maßnahmen ausdrücklich betroffen sind. Sollten vorstehende Erwägungen oder die Betrachtung des Kfz-Handels insgesamt bei der Entscheidung über den Erlass unberücksichtigt geblieben sein, bitten wir vor diesem Hintergrund um Mitteilung, ob beispielsweise im Wege eines ergänzenden Erlasses eine Ausnahmeregelung getroffen werden kann.

Klarstellungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Frage, ob der Geschäftsbetrieb, sofern von der Untersagung betroffen, unter ausschließlicher Fahrzeugveräußerung per Fernabsatz aufrechterhalten werden könnte. Ein persönlicher Kontakt wäre dann nur noch in Einzelfällen notwendig. Wir gehen derzeit außerdem davon aus, dass es sich bei der Vermittlung von Fahrzeugen um eine Dienstleistung handelt, die einen Geschäftsbetrieb vor Ort nicht erforderlich macht. Auch diesbezüglich bedarf es der Klarstellung, ob sich der Erlass auf derartige Geschäfte erstreckt.

Da der BVfK seinen Mitgliedern nach derzeitigem Kenntnisstand empfehlen muss, ihre Verkaufsstellen ab sofort zu schließen, besteht akuter Handlungs- und Informationsbedarf.
Selbstverständlich ist uns bewusst, dass die derzeitigen Herausforderungen bedingt durch die aktuelle gesundheitliche Lage in besonderem Maße auch Sie betreffen und die Beantwortung von Anfragen möglicherweise nur eingeschränkt erfolgen kann. Gleichwohl wären wir für eine kurzfristige Stellungnahme dankbar, um in diesen für alle Betroffenen und die gesamte Bevölkerung schwierigen Zeiten das nötige Maß an Rechtssicherheit gewährleisten und schließlich auch unsererseits einen Beitrag zur Aufklärung leisten zu können.

Gerne stehen wir unter der Rufnummer 0228 - 85409-20 auch für eine telefonische Auskunft oder Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Giebler
BVfK-Rechtsabteilung

Hier geht es zum Schreiben des BVfK an die Regierungen der Bundesländer im PDF-Format: >>> Schreiben des BVfK an die Regierungen der Bundesländer vom 19. März 2019

ZDK folgt BVfK: Autohandel muss Ersatzmobilität sicherstellen!

Erfreulicherweise hat sich der ZDK der Forderung des BVfK angeschlossen, dem Kfz-Handel weiterhin die Mögllichkeit zu gewähren, für Ersatzmobilität zu sorgen. Im Kfz-Betrieb heißt es dazu: „... Ebenso sollte dem Kunden für den Fall, dass sich eine Beschädigung als Totalschaden erweist oder eine Reparatur als wirtschaftlich unsinnig, Ersatzmobilität angeboten werden können. Dabei darf es nach Auffassung des ZDK keinen entscheidenden Unterschied machen, ob das Ersatzfahrzeug an den Kunden vermietet, verleast oder veräußert wird...“

Hier geht es zum vollständigen Artikel in der Online-Ausgabe des Kfz-Betrieb: >>> ZDK zur Betriebsschließung: Herstellung der individuellen Mobilität zählt.
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Aktuelle Informationen der Bank11 für den Kfz-Handel:

Sehr geehrter Handelspartner,

unsere Partner und unsere Mitarbeiter sind und bleiben unser wichtigstes Gut. In außergewöhnlichen Zeiten wie diesen, versuchen wir, wie gewohnt, flexibel, schnell und individuell auf die täglich neuen Ereignisse zu reagieren.

Hier eine kurze Übersicht, welche Maßnahmen wir für unsere Zusammenarbeit ergriffen haben:

Wir sind bestens für die Abwicklung des Tagesgeschäfts gerüstet und wie gewohnt erreichbar!

Aktuell zeigt sich: Digitale Prozesse sind der Schlüssel und auf diese setzen wir bei Bank11 schon seit langer Zeit. Dadurch sind wir für die Abwicklung des Tagesgeschäfts gerüstet und können Ihnen mit Rat und Tat weiterhin zur Seite stehen. Ihre Ansprechpartner bleiben für Sie, zu unseren gewohnten Servicezeiten, erreichbar! Nutzen Sie darüber hinaus die Möglichkeit auch per E-Mail an die entsprechenden Abteilungen heranzutreten.

Vertriebsinnendienst: vertrieb@bank11.de
Einkaufsfinanzierung: teamekf@bank11.de
Vertriebscenter-Kreditentscheidung: kreditentscheidung@bank11.de
Vertriebscenter-Kreditabrechnung: kreditabrechnung@bank11.de
Händler-Kundencenter: kundenservice@bank11.de

1. 90 Tage Tilgungsaussetzung in der Einkaufsfinanzierungslinie!

In dieser nie dagewesenen Ausnahmesituation ist Ihre Liquidität unabdingbar. Daher haben wir Anfang dieser Woche entschieden, als Sofort-Hilfe, sämtliche anstehenden Tilgungszahlungen der kommenden 90 Tage auszusetzen und pauschal um 90 Tage nach hinten zu schieben. Zinsen und Gebühren werden wie gewohnt eingezogen.

2. Nutzen Sie unsere digitale Antragsstrecke!

Um sich und Ihre Kunden zu schützen, haben Sie die Möglichkeit Kreditverträge mit Ihren Kunden zu 100% digital von zu Hause abzuschließen. Durch unsere digitale Antragsstrecke in Victor 3.0 mit unserem Partner WebID funktioniert diese Abwicklung ganz leicht, online oder per Telefon – ohne Infektionsrisiko für Sie und Ihre Kunden. (Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es in der aktuellen Situation zu Wartezeiten kommen kann.)

3. Bis zu 4.000 EUR mit 0% Zinsen in den ersten 12 Monaten für Ihre Werkstattkunden!

Damit Reparaturen für Ihr Werkstattgeschäft nicht aufgeschoben werden und Ihre Kunden in der derzeitigen Lage ihr Budget schonen, bieten wir mit EvoRepair für die Werkstatt- oder Servicerechnung eine unkomplizierte Finanzierungsmöglichkeit zu sehr kleinen Monatsraten an. Die ersten 12 Monate sind dabei sogar zinsfrei. Höhere Raten oder Sondertilgungen kann Ihr Kunde auf Wunsch jederzeit kostenlos leisten. Sie erhalten die Kreditentscheidung sofort bei Antrag (evorepair.bank11.de). Den Rechnungsbetrag überweisen wir direkt an Sie. Das bedeutet für Sie: Sofortige Liquidität und keine Außenstände.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen. Bleiben Sie gesund!

Ihre Bank11 für Privatkunden und Handel GmbH

Benjamin Klatt, Vertriebsleiter

www.bank11.de