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BVfK-Mitgliederempfehlungen

zu Corona-Einschränkungen

Update 18. März 2020

Corona-Problematik – Verhaltensempfehlungen, Auswirkungen auf den Kfz-Handel und Fördermaßnahmen. Update 18. März 2020

Die Situation rund um das Coronavirus bleibt extrem dynamisch. Dies betrifft nicht nur die ständig steigende Zahl der Infizierten, sondern auch neuerliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Risiken. Wir möchten Sie daher an dieser Stelle in regelmäßigen Abständen auf dem Laufenden halten.

Beachten Sie hierbei bitte, dass durch die dürftige Informationslage und die sich fortlaufend verändernden Umstände z. T. nur die Auffassung des BVfK und entsprechende unverbindliche Empfehlungen wiedergegeben werden können.

Unsere gestrigen Empfehlungen (hier nachlesen) zu betrieblichen Vorsorgemaßnahmen, den staatlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen sowie den möglichen arbeitsrechtlichen Folgen besitzen weiterhin Gültigkeit. Die drängendste Frage der BVfK-Mitglieder lautet jedoch nach wie vor:

1. Muss ich meinen Betrieb nun schließen?

Rückblick: Am Montag verständigten sich die Bundesregierung und die Bundesländer auf Maßnahmen zum Kampf gegen die Corona-Epidemie. Man einigte sich u. a. darauf, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels bis auf wenige Ausnahmen (Lebensmittelläden, Apotheken, Tankstellen und sonstige Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs) für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben sollen.

Die Umsetzung dieser Vereinbarung ist aber Aufgabe der einzelnen Bundesländer. Nach und nach haben die Länder mittlerweile Regelungen erlassen. Das Land Nordrhein-Westfalen z. B. hat den Erlass in kürzester Zeit mehrfach modifiziert. Wir haben uns eingehend mit den Maßnahmen aller Bundesländer auseinandergesetzt. Bis auf das Land Thüringen haben nunmehr alle Länder die mit der Bundesregierung verabredete grundsätzliche Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels übernommen. Daher geht man in Thüringen bislang (noch) davon aus, dass die Verkaufsräume von Kfz-Händlern nicht geschlossen werden müssen. Im übrigen Bundesgebiet dürften sich die Händler jedoch zu Recht fragen:

Sind Kfz-Betriebe Verkaufsstellen des Einzelhandels? Was ist noch erlaubt?

Klarheit besteht offenbar zumindest darin, dass Kfz-Werkstätten geöffnet bleiben dürfen. Erlaubt dürften vor diesem Hintergrund handwerkliche Dienstleistungen (Instandsetzen, Aufbereiten, Lackieren u. a.), der reine Bürobetrieb oder aber in Beibehaltung unserer gestrigen Einschätzung z. B. auch die Fahrzeugauslieferung sein. So sollte es keine Schwierigkeiten mit Kunden geben, die vor der drohenden Schließung ein Fahrzeug gekauft haben und nun auf Auslieferung bestehen. Ebenso unproblematisch ist der Onlinehandel.

Gesondert behandelt werden müssten ggfs. auch Kfz-Betriebe, die ausschließlich oder weit überwiegend an gewerbliche Kunden verkaufen. Denn womöglich gelten solche Betriebe per Definition nicht als Einzel-, sondern als Großhändler, die explizit nicht unter die jeweiligen Beschränkungen fallen.

Darüberhinausgehend steht der BVfK bekanntermaßen auf dem Standpunkt, dass der stationäre Autohandel mit den übrigen vom Erlass erfassten und mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbundenen Einzelhandelsbetrieben kaum bzw. nur sehr eingeschränkt vergleichbar ist. Die nach medizinischem Kenntnisstand und der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellenden Übertragungsmöglichkeiten können hier ohne Weiteres eingedämmt werden, sofern der jeweilige Betrieb entsprechende Vorkehrungen trifft. Anders als bei Verkaufsstellen mit erhöhtem Publikumsverkehr betreten Kaufinteressenten Autohandelshäuser erfahrungsgemäß nur vereinzelt. Die Entstehung von Warteschlangen, bei denen die Gefahr der Nichteinhaltung eines erforderlichen Mindestabstands droht, ist daher nicht zu befürchten.

Ebenso wenig gerät eine Vielzahl von Personen in Kontakt mit der ausgestellten Ware, anders als in Bau- oder Lebensmittelmärkten. Ausgestellte Fahrzeuge können leicht abgeschirmt und von der individuellen Besichtigung ausgeschlossen werden. Entsprechende Hygiene-Vorkehrungen reduzieren die Ansteckungsgefahr auf ein Minimum. Deshalb sollte nach BVfK-Auffassung der Verkauf von Fahrzeugen wie gewohnt möglich sein.

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation, die zu einer extremen Belastung und teilweise auch Überforderung aller Beteiligten führt, ist jedoch eher nicht damit zu rechnen, dass sich die zuständigen Entscheidungsgremien mit den Sonderanliegen einzelner Branchen / -Segmente befassen und zu differenzierteren Bewertungen mit daraus folgenden Ausnahmen kommen wird.

Daher dürfte eine Klärung der Frage, ob Kfz-Händler ihre Geschäfte schließen müssen, möglicherweise erst dann durch Gerichte erfolgen, wenn die Krise längst und hoffentlich bald vorbei ist. Daher sollte jeder selbst abwägen und entscheiden, ob er sein Geschäft schließt oder nicht. Derzeit wird niemand eine öffentliche Empfehlung dahingehend aussprechen, sein Geschäft geöffnet zu halten.

2. Was droht, wenn die Behörden der Auffassung sind, dass der reine Autohandel derzeit untersagt ist?

Grundsätzlich können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen Bußgelder bis zu 25.000,00 € verhängt werden. Auch Strafvorschriften kämen in Betracht. Solche Folgen sind aber im aktuellen Ausnahmezustand und der zudem herrschenden Unsicherheit, ob Autohäuser überhaupt erfasst sein sollen, realitätsfern. Wir gehen davon aus, dass die Einhaltung der Maßnahmen mit Augenmaß erfolgt. Daher dürfte zunächst eine Schließung des Betriebs durchgesetzt werden.

3. Bis wann muss ich meinen Betrieb ggfs. geschlossen halten?

Auch das ist Ländersache. In Bayern ist z. B. die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art, unter die der Betrieb eines Autohauses fallen könnte, zunächst bis einschließlich 30. März 2020 untersagt. In vielen Ländern wie z. B. Nordrhein-Westfalen sollen die Regelungen zunächst bis zum 19.04.2020 gelten. Schauen Sie auf der Website Ihrer Landesregierung nach! Dort sind die jeweiligen Erlasse mit den maßgeblichen Daten veröffentlicht.

4. Für den Fall, dass man Mitarbeiter noch zu 100% beschäftigen könnte, ohne dass ein Kundenkontakt entsteht, stellt sich die Frage, ob trotzdem noch Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist normalerweise Arbeitsausfall. Davon wird auf den ersten Blick auch nicht abgerückt. Lediglich die Anzahl der Mitarbeiter, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, ist reduziert worden. Insofern ist die Prognose hier eher negativ.

Womöglich können Sie die Belegschaft jedoch in Gruppen einteilen und wechselseitig arbeiten lassen. Dann dürfte durch den jeweiligen Arbeitsausfall auch eine Unterstützung vom Arbeitsamt in Betracht kommen. Im Ansteckungsfall müssten dann auch nicht alle Mitarbeiter in Quarantäne.

5. Viele Zulassungsstellen haben ebenfalls geschlossen oder schränken zumindest den Betrieb stark ein. Was kann ich tun? Kann ich von meinem Kunden belangt werden, wenn sein bei mir erworbenes Fahrzeug derzeit nicht zugelassen werden kann?

Die Öffnungszeiten und Modalitäten der Terminvereinbarung bei Zulassungsstellen bestimmt jede Kommune selbst. Auch hier sollen natürlich Menschenansammlungen vermieden werden. Deshalb ist eine vorherige Anmeldung, sei es online oder telefonisch, unerlässlich. Empfehlenswert kann es auch sein, sich übergangsweise mit Zulassungsdiensten zu behelfen. Prüfen Sie zudem, ob nicht eine Online-Zulassungsmöglichkeit besteht. Leider bieten das jedoch erst etwa die Hälfte aller Zulassungsstellen im Bundesgebiet an.

Ansprüche des Kunden wegen einer vorübergehend nicht möglichen Zulassung dürften Ihnen jedoch nicht drohen. Das Risiko trägt unserer Auffassung nach grundsätzlich der Käufer.

6. Schutzschild für Unternehmen: Auf Anfrage teilte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit:

"Das Maßnahmenpaket für die die Liquiditätssicherung von Unternehmen gilt für Unternehmen aller Branchen und selbstverständlich auch für Autohändler.

Zum einen stehen Liquiditätshilfen über die KfW bereit. Die KfW hat die am Freitag verkündete Ausweitung der Programme bereits umgesetzt. Zudem wurden die Verfahren weiter gestrafft und beschleunigt. Hierzu hat die KfW heute eine Pressemitteilung veröffentlicht:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-Details_573376.html

Insbesondere folgende konkrete Programme können helfen und gelten für Unternehmen aller Branchen:
  • ERP-Gründerkredit – Startgeld
  • ERP-Gründerkredit – Universell
  • ERP-Regionalförderprogramm
  • KfW-Unternehmerkredit
Zum anderen gibt es Steuerstundungen (insbesondere bei Vorauszahlungen) und einen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen sowie Säumniszuschläge im Zusammenhang mit Steuerschulden.

Ferner bieten die Bürgschaftsbanken und Landesbürgschaftsprogramme Ausfallbürgschaften an. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten.

Auch die Länder, wie Bayern oder Berlin, haben Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen, insbesondere für kleine Unternehmen.

Für den Fall von drohenden Insolvenzen hat das Bundesjustizministerium angekündigt, die Fristen für die Insolvenzantragstellung zu verlängern. Auch das kann Autohändlern helfen, die schwierige wirtschaftliche Lage zu überbrücken.

In der Förderdatenbank des Bundes (https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/Home/home.html) finden Unternehmen jetzt direkt auf der Startseite Informationen über Förderprogramme, die speziell in der Coronakrise Unterstützung bieten.

Auch die KfW bietet auf ihrer Website (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html) Informationen über Hilfsangebote für Unternehmen an. Dort finden Sie auch alle Infos zu Ansprechpartnern, Antragstellern und Verfahren.

In aller Regel ist zunächst die jeweilige Hausbank erster Ansprechpartner, die dann wiederum die KfW „ins Boot holt“."

Soweit die aktuellen Informationen vom heutigen Tag. Gerne helfen wir bei der Beantwortung individueller Einzelfragen, sofern diese über die vorstehenden Informationen und weiterführenden Links hinausgehen. rechtsabteilung@bvfk.de

Santander unterstützt Handelspartner:

Tilgungsaussetzung in der Händler-Einkaufsfinanzierung für 90 Tage

  • Schnelle und unbürokratische Hilfe
  • Leasingfahrzeuge können drei Monate länger gefahren werden
Die Santander Consumer Bank AG unterstützt ihre Handelspartner ab Montag, den 23.03.2020 mit einer pauschalen Tilgungsaussetzung von 90 Tagen in der Händler-Einkaufsfinanzierung.

Das bedeutet, dass alle in den nächsten 90 Tagen gemäß Zahlungsplan fälligen Teilzahlungs-und Schlussraten für Fahrzeuge in der Händler-Einkaufsfinanzierung, um jeweils 90 Tage verschoben werden.
Auch für Leasingfahrzeuge gibt es eine Lösung: Bei Bedarf ermöglichen wir Händlern und Kunden eine unbürokratische Nutzung des Fahrzeuges für bis zu drei weitere Monate über das vertraglich vereinbarte Vertragsende hinaus. Ohne zusätzliche Kosten – die vereinbarte Leasingrate hat weiterhin Bestand.

Thomas Hanswillemenke, Vorstand Mobilität: „Unsere Partner sind uns besonders wichtig. Daher ist es für uns selbstverständlich, in diesen außergewöhnlichen Zeiten schnell und wirkungsvoll zu helfen. Mit der Aussetzung der Tilgungen leisten wir einen nennenswerten Beitrag, um ihre Liquidität während der nächsten 90 Tage zu schützen.“
www.santander.de