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BVfK-Mitgliederempfehlungen

zu Corona-Einschränkungen

Stand 17. März 2020
Coronavirus – Verhaltensempfehlungen, Auswirkungen auf den Kfz-Handel und Fördermaßnahmen

Das Coronavirus geht über dessen gesundheitliche Folgen hinaus auch mit weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen einher. Die notwendigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Risiken machen sowohl staatliche als auch betriebliche Maßnahmen erforderlich, die zahlreiche Fragen aufwerfen, die teilweise noch nicht beantwortet werden können.

Der BVfK hat sich daher zwecks Klärung an die zuständigen Regierungsstellen gewandt und darüber auch bereits berichtet: BVfK-Pressemeldung: Autohandel muss von den Beschränkungen von Bund und Ländern ausgenommen werden. Wir möchten darauf hinweisen, dass der BVfK hier zunächst Forderungen erhebt und derzeit noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die entscheidenden staatlichen Stellen der BVfK-Argumentation folgen werden. Die Erfahrungen mit der Klärung der Fragen rund um die Gewährung der Abwrackprämie im Jahr 2009 lassen allerdings erwarten, dass man den Argumenten des BVfK positiv begegnen wird.

Konkrete Empfehlungen
Auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstands möchten wir Ihnen ein Überblick über die empfohlenen Verhaltensweisen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen:

Betriebliche Vorsorgemaßnahmen
Maßnahmen zur Eindämmung der Ansteckungsgefahr sind unerlässlich. Wir empfehlen die rechtzeitige Aufklärung Ihrer Mitarbeiter, beispielsweise durch Aushänge wie die vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Hygienetipps. Darüber hinaus wird das Aufstellen von Desinfektionsmittel-Spendern sowie eine Arbeitsplatzgestaltung empfohlen, die ausreichende Abstandsflächen gewährleistet. Auch Dienstreiseverbote oder -Beschränkungen können sinnvoll sein. Den Arbeitsgeber trifft gemäß § 618 BGB jedenfalls die Fürsorgepflicht dahingehend, dass die Arbeit gefahrlos erledigt werden kann.
Besteht ein Infektionsverdacht, etwa durch Offenbarung von Symptomen oder der Rückkehr aus Risikogebieten, sollten ebenfalls Schutzmaßnahmen getroffen werden, beispielsweise durch Anordnung von Home-Office.

Eine FAQ-Liste zum Umgang mit dem Corona-Virus hat das Bundesministerium für Gesundheit ebenfalls veröffentlicht. Dort finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen.
Staatliche Maßnahmen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen

Um den finanziellen Einbußen infolge der Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung am 13.03.2020 einen Maßnahmenkatalog erlassen, der bis dato einen Finanzrahmen in Höhe von 460 Milliarden Euro vorsieht und flexibel erhöht werden kann.
Dieser sieht unter anderem vor, dass betroffene Unternehmen unter anderem von steuerpolitischen Erleichterungen profitieren sollen. Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen sind beispielsweise die Anforderungen für Anträge auf Reduzierung von Steuervorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftssteuer herabgesetzt worden worden. Gewerbesteuervorauszahlungen können auf Antrag ebenfalls reduziert werden. Auch kann der vorläufige Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen vereinbart werden.

Des Weiteren können Darlehen nun günstiger und zügiger beantragt werden. Bereits bestehende Liquiditätshilfen sollen deutlich ausgeweitet werden. Hierzu zählt auch die Gewährung von Krediten und Bürgschaften der staatlichen KfW-Bank.

Arbeitsrechtliche Folgen
Sollte einer Ihrer Mitarbeiter erkrankt sein und dies zur Arbeitsunfähigkeit führen, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, danach besteht Anspruch auf Krankengeld. Auch bei Anordnung behördlicher Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Tätigkeitsverbot) kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen. Ist dieser vertraglich ausgeschlossen, kann der Arbeitnehmer Verdienstausfall nach § 56 IfSG geltend machen, wobei die Entschädigung auf 90 % des Nettogehalts beschränkt ist. Die Entschädigung hat der Arbeitgeber auszuzahlen. Sie werden in der Regel aber auf Antrag erstattet. Für Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) zuständig. Ab der siebten Ausfallwoche wird die Entschädigung direkt vom LVR gezahlt.

Bei der örtlichen Arbeitsagentur kann zudem Kurzarbeitergeld beantragt werden. Bis Ende 2020 sollen hierbei einfachere Voraussetzungen gelten. So müssen beispielsweise lediglich 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein. Weitere Erleichterungen sind der teilweise oder vollständige Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden, die Bezugsmöglichkeit für Leiharbeitnehmer und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Der Zahlungsanspruch tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Das Kurzarbeitergeld beträgt in der Regel 60 % der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem die Arbeit ausgefallen ist.

Es sind jedoch auch grundlegende Voraussetzungen zu beachten. Das Recht zur Einführung von Kurzarbeit muss auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage fußen. Hierzu reicht es jedoch bereits aus, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Weisung erteilt und der Arbeitnehmer dieser Folge leistet. Im besten Fall findet sich im Arbeitsvertrag eine Regelung, die Kurzarbeit gestattet.

Ausführlichere Informationen finden Sie auf einer von der Arbeitsagentur eingerichteten Sonderseite sowie in einem zusammengefassten Merkblatt. Entsprechende Antragsformulare finden Sie zudem unter folgendem Link der Arbeitsagentur.

Muss ein Kfz-Betrieb nun geschlossen werden?
Seit dem 16.03.2020 gelten Anordnungen von Bundesregierung und Ländern hinsichtlich der Schließung des Einzelhandels mit Ausnahme versorgungsrelevanter Händler. In Bayern beispielsweise soll der Einzelhandel zunächst bis zum 30. März 2020 geschlossen bleiben, in NRW hingegen bis zum 19.04.2020. Lebensmittelläden, Tankstellen und sonstige Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs sollen hingegen geöffnet bleiben.

Derzeit steht zu befürchten, dass auch der Kfz-Handel von diesen Einschränkungen betroffen ist. Der BVfK vertritt die Auffassung, dass Geschäftsräume des Kfz-Handels nur geringe Risikobereiche darstellen und dieser auch zwecks Gewährleistung von Mobilität in einer Zeit, in der die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur eingeschränkt möglich ist, von der Beschränkung ausgenommen sein sollte (nachzulesen in der BVfK-Pressemeldung vom 17.03.2020). Kfz-Werkstätten sind jedenfalls ausdrücklich von der Sonderregelung ausgenommen.

Klärungsbedürftig sind in dem Zusammenhang auch die Fragen, wie es mit sich mit der Abwicklung bereits geschlossener Verträge verhält, ob und in welchem Umfang Dienstleistungen erbracht werden dürfen und wie die Verkaufstätigkeit im Internet zu behandeln ist. Die Regelung hat in erster Linie die Eindämmung gesundheitlicher Risiken durch menschlichen Kontakt zum Gegenstand. Nach Auffassung des BVfK sind diese Risiken durch Online-Vertragsschlüsse und -Abwicklungen vermeidbar. Im Übrigen entstehen in Autohäusern üblicherweise gerade keine langen Warteschlangen und die Einhaltung eines Mindestabstands dürfte problemlos möglich sein.

FAQs: Es folgen nun Antworten auf einige Fragen, die häufiger von BVfK-Mitgliedern gestellt werden, deren eindeutige und rechtssichere Beantwortung wegen der noch dürftigen Informationslage und der dynamischen Entwicklung jedoch derzeit nicht möglich ist. Daher können hier allenfalls die Auffassung des BVfK und entsprechende unverbindliche Empfehlungen wiedergegeben werden.

Frage: Sind Autohäuser, die keinen Werkstattbetrieb haben, definitiv zu schließen?

Antwort BVfK: Das ist unklar und womöglich von Bundesland zu Bundesland verschieden. NRW und Bayern tendieren offenbar dazu, Kfz-Werkstätten von der Schließungsanordnung auszunehmen. Der reine Verkauf von Fahrzeugen könnte jedoch betroffen sein. Nach den Äußerungen der Bundesregierung gehen wir davon aus, dass diese Maßnahmen vorrangig das Ziel haben, große Menschenansammlungen zu verhindern bzw. zumindest die Einhaltung des geforderten Mindestabstands zwischen Personen durchzusetzen. Im Autohandel können diese Anforderungen unserer Einschätzung nach jedoch in der Regel auch ohne Schließung erfüllt werden. Daher sollte nach Auffassung des BVfK auch der Verkauf der Fahrzeuge weiter erlaubt sein.

Frage: Von wann bis wann gilt die Schließung?

Antwort BVfK: Das ist Ländersache. In Bayern ist z. B. die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art, unter die der Betrieb eines Autohauses fallen könnte, zunächst bis einschließlich 30. März 2020 untersagt. In NRW sollen die Regelungen zunächst bis zum 19.04.2020 gelten.

Frage: Wie ist mit Kunden umzugehen, die noch vor der Schließung ein Fahrzeug gekauft haben und während der geschlossenen Zeit auf Vertragserfüllung (=Lieferung bzw. Übergabe des Fahrzeugs) bestehen? Können bereits entstandene Geschäfte nach wie vor noch erfüllt werden, ohne gegen die Schließungsregeln zu verstoßen?

Antwort BVfK: Fahrzeugabwicklungen finden regelmäßig in Anwesenheit von nur wenigen Personen statt. Auch hier sollte der Mindestabstand problemlos eingehalten werden können. Der Zweck der Regelungen dürfte daher durch Fahrzeugauslieferungen nicht unterlaufen werden. Zumal es in der Regelung in Bayern hinsichtlich der offensichtlich gefahrenträchtigeren Gastronomiebetriebe ausdrücklich heißt: "Ausgenommen (von der Untersagung) sind zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig". Der BVfK hält deswegen eine Ausweitung der Beschränkungen hierauf für nicht erforderlich.

Frage: Kann ein Autohaus ohne Werkstattbetrieb trotz Schließung der Verkaufsräume für Kunden den Betrieb (ohne Home-Office) noch soweit aufrechterhalten, dass a) der Lackierbereich noch weiterläuft (rein für interne Zwecke, d.h. kein Kundenkontakt, Lackierung von Bestandsfahrzeugen), b) neu eingetroffene Fahrzeuge gereinigt, fotografiert und in die Börsen eingestellt werden, c) Kundenanfragen, die per Telefon- oder E-Mail gestellt werden, beantwortet werden, d) kaufwilligen Geschäftskunden, die die Kaufentscheidung ohne das Fahrzeug besichtigt zu haben, Kaufverträge per E-Mail gesandt werden (B2B Geschäfte)? Hier ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob die Regelung vermeiden möchte, dass Kundenkontakte entstehen oder ob darüber hinaus vermieden werden soll, dass Mitarbeiter eines Betriebes im Betrieb weiterhin zusammenkommen.

Antwort BVfK: Hiergegen bestehen nach Auffassung des BVfK keine Bedenken. Würde man die Regelungen derart ausweiten wollen, wäre jeglicher Bürobetrieb untersagt. Es gibt bis dato aber lediglich die Anregung, sofern möglich, auf Home Office umzustellen. Eine solch weitreichende Beschränkung, dass Mitarbeiter nicht im Betrieb zusammenkommen sollen, ist derzeit daher offenbar (noch) nicht gewollt.

Frage: Für den Fall, dass man Mitarbeiter noch zu 100% beschäftigen könnte, ohne dass ein Kundenkontakt entsteht, stellt sich die Frage, ob trotzdem noch Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht? Denn in diesem Fall gäbe es keine Kurzarbeit, aber auf jeden Fall einen Umsatzeinbruch.

Antwort BVfK: Für diese spezielle Konstellation haben wir keine detaillierte Information gefunden. Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist normalerweise Arbeitsausfall. Davon wird auf den ersten Blick auch nicht abgerückt. Lediglich die Anzahl der Mitarbeiter, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, ist reduziert worden. Insofern ist die Prognose hier eher negativ.

Fazit
Bund und Länder sind bemüht, umfangreiche Maßnahmenpakete zur Bewältigung dieser für alle Seiten herausfordernden Situation zu schnüren. Neben staatlichen Förderleistungen stehen aber auch weitere Einschränkungsmaßnahmen zu befürchten, von denen bei der Bekämpfung einer „Seuchengefahr“ Gebrauch gemacht werden kann. Die Reichweite der wirtschaftlichen Folgen ist schwer abzusehen. Prüfen Sie bei individueller Betroffenheit unbedingt, welche Leistungen und Fördermittel Ihnen zustehen und wie Sie Ihren Betrieb bestmöglich an die Situation anpassen können.

Gerne helfen wir bei der Beantwortung individueller Einzelfragen, sofern diese über die vorstehenden Informationen und weiterführenden Links hinausgehen. rechtsabteilung@bvfk.de

Santander unterstützt Handelspartner:

Tilgungsaussetzung in der Händler-Einkaufsfinanzierung für 90 Tage

  • Schnelle und unbürokratische Hilfe
  • Leasingfahrzeuge können drei Monate länger gefahren werden
Die Santander Consumer Bank AG unterstützt ihre Handelspartner ab Montag, den 23.03.2020 mit einer pauschalen Tilgungsaussetzung von 90 Tagen in der Händler-Einkaufsfinanzierung.

Das bedeutet, dass alle in den nächsten 90 Tagen gemäß Zahlungsplan fälligen Teilzahlungs-und Schlussraten für Fahrzeuge in der Händler-Einkaufsfinanzierung, um jeweils 90 Tage verschoben werden.
Auch für Leasingfahrzeuge gibt es eine Lösung: Bei Bedarf ermöglichen wir Händlern und Kunden eine unbürokratische Nutzung des Fahrzeuges für bis zu drei weitere Monate über das vertraglich vereinbarte Vertragsende hinaus. Ohne zusätzliche Kosten – die vereinbarte Leasingrate hat weiterhin Bestand.

Thomas Hanswillemenke, Vorstand Mobilität: „Unsere Partner sind uns besonders wichtig. Daher ist es für uns selbstverständlich, in diesen außergewöhnlichen Zeiten schnell und wirkungsvoll zu helfen. Mit der Aussetzung der Tilgungen leisten wir einen nennenswerten Beitrag, um ihre Liquidität während der nächsten 90 Tage zu schützen.“
www.santander.de