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BVfK-Wochenendticker
26. November 2022
aktuell – anspruchsvoll – authentisch
*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

Legt endlich diesem Ganoven das Handwerk!

Verseuchtes Internet trotz Abmahnwellen von DUH und Co.

BVfK-Autowelt die Fahrzeugbörse exklusiv für BVfK-Mitglieder

Fahrzeuge im Online-Direktverkauf anbieten – die BVfK-Autowelt macht es möglich!

Sachmängelhaftung richtig reduzieren bzw. ausschließen – so funktioniert’s!

Kündigungs- und Verjährungsfristen – beachten!

Das PS-Festival des Jahres – Essen Motor Show mit buntem Angebot vom Käfer bis zum Sportwagen

BVfK-Auktion – nächster Termin am 08.12.2022

Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

„Legt endlich diesem Ganoven das Handwerk!“ lautete wieder einmal der erboste Begleittext eines BVfK-Händlers, der sich über die Lockvogelmethoden eines Wettbewerbers beschwerte. Verärgert reagiert dann allerdings auch selbiger Kollege, wenn er die Mitteilung erhält, dass diese Art von Werbung zu unterlassen ist und andernfalls Sanktionen drohen. „Das machen doch alle“ entgegnet der auf die Unlauterkeit seines Handelns Hingewiesene und spricht damit tatsächlich einen Aspekt an, über den man diskutieren kann. Denn wenn etwas üblich ist und von niemandem beanstandet wird, dann müsste auch kein Jurist die Nadel im Heuhaufen ausgraben.

Da stellt man sich die Frage, warum es denn trotz der Abmahnwellen von DUH und Co. nicht gelungen ist, den Werbemarkt von der Verseuchung solcher Angebote zu befreien, die den Verbraucher täuschen und den fairen Wettbewerb behindern. Wer sich die Situation genauer anschaut, stellt fest, dass sich mehr Geld durch Massenabmahnungen mit z.B. nicht korrekt dargestellten Verbrauchs- und Emissionswerte erwirtschaften lässt, als sich mit hohem Ermittlungsaufwand um das zu kümmern, was tatsächlich großen Schaden anrichtet.

Genau Letzteres ist der Anspruch des BVfK, der sich mit Anerkennung des Bundesjustizministeriums als qualifizierter Wirtschaftsverband gem. § 8b UWG zum Beispiel darum kümmert, dass ein Neuwagen, dessen Anschaffung mit einer staatlichen Umweltprämie belohnt wird, nicht mit dem um diesen Bonus gestrippten Endpreis beworben werden darf, zumindest nicht dann, wenn es gar nicht in der Hand das Anbieters ist, den Erhalt dieser Prämie zu garantieren. Stattdessen muss nämlich der Kunde erstmal den Listenpreis abzüglich Händlerrabatt und Herstelleranteil bezahlen und mit dem Preis dürfte dann auch geworben werden. Weil das zum Beispiel auf der Plattform carwow regelmäßig anders dargestellt wird, mussten wir in den letzten Tagen zum zweiten mal Post an deren Betreiber verschicken, in der es unter anderem heiß:

Auf Ihrer Internetpräsenz www.carwow.de haben wir eine Anfrage zu einem Fahrzeug des Herstellers Hyundai und des Typs IONIQ 5 durchgeführt. Im ersten Schritt wird eine Suchergebnisliste angezeigt, in der die jeweiligen Händlerangebote auszugsweise wie folgt dargestellt werden:
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Dem Kaufinteressenten wird in diesem Moment bereits suggeriert, er könne das Fahrzeug zu einem Preis in Höhe von 49.880,00 € erwerben und erhalte durch den Händler bzw. carwow einen Preisvorteil in Höhe von 10.420,00 €, was er jedenfalls aufgrund der Bezeichnung „Ihre Ersparnis“ vermuten wird, wobei sogar eher der Eindruck entsteht, dass carwow der Anbieter des Fahrzeugs ist.
Ruft man anschließend die Detailseite auf, erhält der angesprochene Verkehr jedoch abweichende Informationen zum Anbieter sowie zum zu entrichtenden Kaufpreis. Hier findet sich hier weder das Angebot von carwow in Höhe des zuvor beworbenen Betrags von 49.880,00 €, noch bietet der aufgelistete Händler das Fahrzeug zu diesem Preis an. Der „Angebotspreis des carwow Partners“ beträgt im oben abgebildeten Fall tatsächlich 54.380 €. Dies ist der Betrag, den der Käufer an den carwow Partner zu zahlen hat, wobei der angesprochene Verkehr den Eindruck gewinnen kann, dass der Preis sowohl gegenüber der carwow GmbH als auch deren Partner entrichtet werden kann. Der Käufer kann zwar nachträglich einen Antrag auf Gewährung des staatlichen Teils der Förderprämie (Umweltbonus) stellen. Dieser ist jedoch an besondere Bedingungen gekoppelt, wie z.B. die Einhaltung der vorgegebenen Haltefrist oder auch die ausreichende Befüllung des begrenzten Fördertopfs.

Der Verbraucher hat somit keinen Einfluss darauf, ob der von Ihnen als „Ihr carwow Angebot“ und später als „Ihre Kosten“ beworbene Preis tatsächlich Gültigkeit erlangt. Er muss hinsichtlich des staatlichen Förderanteils zunächst in Vorleistung gehen, also an den Anbieter einen um den staatlichen Prämienanteil erhöhten Kaufpreis zahlen und anschließend auf eine Auszahlung des staatlichen Prämienanteils hoffen, um die beworbene Ersparnis zu erzielen und somit das „carwow Angebot“ zu erreichen. Durch das Vortäuschen eines besonders günstigen Angebots wird ein erheblicher Druck auf die Marktpreise ausgeübt. So können beispielsweise Anbieter von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor nur mit deutlich niedrigeren „Rabatten“ werben.

Soweit der Auszug aus der Abmahnung der BVfK-Rechtsabteilung. Wir halten ein konsequentes Vorgehen insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache für dringend geboten, dass der freie Neuwagenhandel gerade eine extreme Talsohle durchschreitet, die viele an den Rand ihrer Existenz bringen. Es ist der unsichtbare Schaden, der ein Unternehmen schleichend befällt, wenn interessierte Kunden kurz vor Erreichen des eigenen viruellen Geschäfts durch scheinbar günstigere Angebote weggelockt werden und man sich wundert, dass die eigene Ware stehen bleibt, obwohl sie doch eigentlich die tatsächlich günstiger ist.

Das EU-Neuwagengeschäft nimmt gerade wieder Fahrt auf. Es gilt, einiges an Verlusten wiedergutzumachen. Ihr BVfK möchte mit dafür sorgen, dass Sie wieder schnell in die Gewinnzone kommen.

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.
Feedback gerne an > vorstand@bvfk.de
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BVfK-Autowelt die Fahrzeugbörse exklusiv für BVfK-Mitglieder

Rund 34.000 Fahrzeugangebote sind aktuell auf der BVfK-Autowelt vorhanden. Nutzen auch Sie die Börse, um Ihre Fahrzeuge zu präsentieren! Ihnen entstehen keinen Kosten, da diese im BVfK-Mitgliedsbeitrag enthalten sind.
> Hier finden Sie eine Erklärung, wie Sie Ihre Fahrzeuge auf die BVfK-Autowelt übertragen können.

Rückfragen können Sie gerne an digital@bvfk.de senden.
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Fahrzeuge im Online-Direktverkauf anbieten – die BVfK-Autowelt macht es möglich!

In der Fachpresse heißt es, dass der Online-Autoverkauf zwar noch in den Kinderschuhen stecke, man jedoch eine große Zukunft erwarte. Die Autokäufer würden sich auch beim Gebrauchten immer mehr diesem Vertriebskanal zuwenden. Bei der BVfK-Autowelt gibt es diese Funktion bereits seit einiger Zeit und ermöglicht es BVfK-Mitgliedern rund um die Uhr, also auch bei geschlossenen Geschäftsräumen, Fahrzeuge vollständig online zu verkaufen.

>>> mehr Informationen
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Sachmängelhaftung richtig reduzieren bzw. ausschließen – so funktioniert’s!

Wer die gesetzlichen und sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an die Verkürzung der Sachmängelhaftungsfristen bei Gebrauchtfahrzeugen nicht beachtet, läuft schnell Gefahr, unnötig lange für Gewährleistungsansprüche einstehen zu müssen. Da in der Praxis leider immer noch viele vermeidbare Fehler gemacht werden, sei die Lektüre der nachfolgenden Empfehlungen dringend angeraten:

>>> weiterlesen
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Kündigungs- und Verjährungsfristen – beachten!

Versicherungsverträge, Abonnements und Mitgliedschaften können oft nur zum Jahresende mit Fristen von ein bis zwei Monaten gekündigt werden. Nicht vergessen: Kündigungsbestätigung anfordern oder Kündigung per Einschreiben schicken. Forderungen verjähren normalerweise drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Wer also Forderungen aus dem Jahr 2019 nicht am 1. Januar 2023 ausbuchen möchte, sollte bald aktiv werden.
Eine Gesetzesänderung gab es bei den typischerweise zweijährigen Laufzeitverträgen für Smartphone, Internet & Co. Bislang haben sich zum Beispiel solche Handy- oder Internetverträge oft automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes können Verbraucher aber nun künftig nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit monatlich kündigen. Für betriebliche Anschlüsse ändert sich die Rechtslage allerdings nicht.

Die BVfK-Rechtsabteilung steht auch hier hilfreich zur Seite.

>>> rechtsabteilung@bvfk.de
Essen Motorshow

Das PS-Festival des Jahres – Essen Motor Show mit buntem Angebot vom Käfer bis zum Sportwagen

Es geht wieder rund an der Ruhr: Vom 3. bis 11. Dezember 2022 (Preview Day: 2. Dezember) verwandeln rund 500 Aussteller die Messe Essen in ein Paradies für sportliche Autos. Die Essen Motor Show erfreut sich auch im 54. Jahr ihres Bestehens ungebrochener Beliebtheit und begeistert ihr Publikum mit Sportwagen, Tuning & Lifestyle, Motorsport und Classic Cars. Neun Hallen belegt das PS-Festival und versammelt bekannte Marken wie BMW, Brabus, Continental, Hankook und die Mercedes-Fan World. Natürlich wird die Essen Motor Show auch wieder zur großen Bühne für Stars aus Motorsport und Tuning: Die Besucher erwarten unter anderem Mareike Fox, Philipp Kaes, JP Kraemer und die Red Bull Driftbrothers.
>>> weiterlesen
2020bank11

BVfK-Auktion – nächster Termin am 08.12.2022

Die nächste BVfK-Auktion mit dem Partner Auktion & Markt findet am Donnerstag, den 08.12.2022 um 17 Uhr statt

Wenn Sie auch Ihre Fahrzeuge über Autobid versteigern möchten, melden Sie sich bitte bei uns unter auktion@bvfk.de oder rufen Sie uns an unter 0228-8540919.

Weitere Informationen finden Sie hier:
>>> BVfK-Mitgliederbereich
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