Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln – wenn das bestellte Fahrzeug plötzlich 10.000 € mehr kosten soll
Die Chipkrise infolge der Coronapandemie wirbelt die Neuwagenbranche gehörig auf und führt zu teilweise unerträglich langen Lieferzeiten. Wenn dann ein Liefertermin in Aussicht steht, kann es zudem noch Einschränkungen bei den digitalen Funktionen des bestellten Fahrzeugs geben, weil die hierfür benötigten Halbleiter fehlen oder zur Produktion von Fahrzeugen mit höherer Gewinnmarge eingesetzt werden. An diese Situation anknüpfende Rücktrittserklärungen und Schadensersatzforderungen häufen sich inzwischen. Ein brisanter Nebeneffekt: Die teils deutlichen Preissteigerungen sollen an den Käufer weitergereicht werden. Doch in welcher Form und in welchem Umfang ist das eigentlich zulässig?
Preiserhöhungen im B2C-Bereich
Preisanpassungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur in engen Grenzen zulässig. Sicherer fährt man daher mit Individualvereinbarungen, wobei darauf zu achten ist, dass diese nicht in vielen Verträgen vorformuliert verwendet werden, da sie sonst als AGB auszulegen sein könnten. Hier bietet sich eine Kennzeichnung durch den Zusatz „Besondere Vereinbarung“ nebst handschriftlichem Eintrag an. Zulässig soll dann beispielsweise die Vereinbarung sein, dass der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis berechnet wird.
Bei Verwendung von Preisanpassungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten besondere Regeln. So sind Preisanpassungen beispielsweise erst bei einer Lieferzeit von über vier Monaten zulässig. Aber Vorsicht: Eine Erhöhung kann dennoch unzulässig sein, wenn die ursprüngliche Lieferzeit weniger als vier Monate beträgt und sich erst nachträglich erhöht. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Lieferzeit. Auch eine Preissteigerung nach Eintritt eines eventuellen Lieferverzugs kann nicht ohne Weiteres an den Käufer weitergereicht werden.
Unwirksam sind derartige Klauseln außerdem, wenn die Lieferzeit künstlich hinausgezögert wird. Des Weiteren muss die Klausel transparent sein, insbesondere den Umfang der Preissteigerung, deren maßgebliche Kriterien sowie die Information über ein Rücktrittsrecht unter bestimmten Voraussetzungen erkennen lassen.
Preiserhöhung bis ins Unermessliche? Welche Grenzen gelten?
Nun gibt es Anbieter, die bitten derzeit ordentlichen zur Kasse. Man hört beispielsweise von Erhöhungen im Wohnmobilsektor von 10.000 € und mehr. Der Markt macht’s möglich, würde nicht der BGH einen Strich durch die Rechnung machen. Dieser hat nämlich zwei Grenzen entwickelt:
Zum einen muss dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden, sollte der Kaufpreis um mehr als fünf Prozent steigen. Dieses Rücktrittsrecht ist zum anderen aber auch zusätzlich an die allgemeinen Lebenserhaltungskosten geknüpft. Ist der bei Lieferung gültige Preis gegenüber dem vereinbarten Preis im Verhältnis stärker angestiegen als die Lebenserhaltungskosten, kann der Käufer sich ebenfalls vom Vertrag lösen und so muss es dann auch in den AGB festgehalten sein.
Preiserhöhungen im B2B-Bereich und Fazit
Das Vorstehende gilt für Preiserhöhungen in AGB gegenüber Verbrauchern. Die Regeln im B2B-Bereich sind weniger streng. So muss beispielsweise kein Rücktrittsrecht eingeräumt werden. Auch einer Benennung der Erhöhungskriterien bedarf es nicht. Beides gilt jedenfalls dann, wenn die Interessen des Käufers auf andere Weise gewahrt werden, z.B. dadurch, dass sich die Preiserhöhung auf den am Markt durchgesetzten Preis beschränkt.
Insgesamt gilt dennoch: Die Verwendung von Preisanpassungsklauseln ist in enge Grenzen eingebettet. Individualvereinbarungen sollten vorrangig verwendet werden, falls es dennoch AGB sein sollen, lassen Sie sich zuvor beraten, z.B. jederzeit gerne durch die BVfK-Rechtsabteilung! Im B2B-Bereich gelten weniger strengere, aber auch weniger konkrete Anforderungen. Der Spielraum ist daher größer, die Gefahr, die Preiserhöhung nicht weiterreichen zu können, möglicherweise aber ebenfalls.
Ihre BVfK-Rechtsabteilung

