Warnmeldung Abmahngefahr beim Anbieten und Handeln mit Fahrzeugen des chinesischen Herstellers SWM durch VW

Warnmeldung: Abmahngefahr beim Anbieten und Handeln mit Fahrzeugen des chinesischen Herstellers SWM (u.a. Typ „G01F“) – VW beklagt Markenrechtsverletzung

Der Fahrzeughersteller VW spricht derzeit Abmahnungen wegen angeblichen Markenrechtsverletzungen aus. Es geht dabei um Fahrzeuge des chinesischen Fabrikats SWM und der Typenbezeichnungen „G01F“, „G01FF“ und „G03F“.

VW behauptet, eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke Golf zu erkennen, da die Zeichen in visueller Hinsicht hochgradig ähnlich seien. Das Publikum werde aus einiger Entfernung die Marke Golf wiederzuerkennen glauben, so die Hamburger Großkanzlei Bird & Bird, die VW offensichtlich regelmäßig in markenrechtlichen Auseinandersetzungen vertritt.

Die dem BVfK vorliegende, vom abgemahnten Händler geforderte Unterlassungserklärung hat es in sich: Neben der Aufforderung, besagte Zeichen beim Handel mit Kraftfahrzeugen zukünftig nicht mehr zu verwenden, sollen alle derart gekennzeichneten Fahrzeuge, die bereits in den Verkehr gebracht wurden, zurückgerufen und aus allen Vertriebswegen entfernt werden, worüber ein Nachweis zu erbringen wäre.

Ferner sollen besagte Zeichen von allen Werbemitteln / Fahrzeugen, die sich im Eigentum oder Besitz des Händlers befinden, entfernt und vernichtet werden, was ebenfalls nachzuweisen ist. Die ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche können weitere empfindliche Kostenfolgen nach sich ziehen, während die Kanzlei allein für den Ausspruch der Abmahnung einen stattlichen Betrag in Höhe von 4.273,41 € – errechnet aus einem Streitwert von 300.000 € – fordert.

Beim genaueren Hinsehen werden weitere, wohl eher unübliche, aber für VW günstige Klauseln in die Unterlassungserklärung aufgenommen. So soll unter anderem die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vereinbart werden, welches in Fachkreisen dafür bekannt ist, häufig zu Gunsten des Abmahners und damit eher „streng“ zu entscheiden. Außerdem soll bei einer „fortdauernden Zuwiderhandlung“ mit jeder angefangenen Woche ein neuer Einzelfall entstehen, für den eine gesonderte Vertragsstrafe gezogen werden könnte. Der drohende Schaden kann für den ahnungslosen Händler somit immens ausfallen.

Die BVfK-Rechtsabteilung wird kurzfristig die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass sich Verwechslungsgefahren auch aus klanglicher oder visueller Ähnlichkeit sowie einer vergleichbaren Bedeutung ergeben können. VW stützt sich vorliegend auf eine visuelle Ähnlichkeit. Der Schriftzug, der sich aus den Buchstaben „o“ und „l“ mit den Ziffern „0“ und „1“, mithin G01F zusammensetzt, könne leicht mit dem Markennamen „GOLF“ verwechselt werden.

Wer selbst mit der Marke SWM und den besagten Modellen handelt, sollte vorsichtshalber dennoch jegliche Werbung für besagte Modelle umgehend aus allen Vertriebskanälen entfernen! Gerne mögen sich Betroffene an die BVfK-Rechtsabteilung (rechtsabteilung@bvfk.de) wenden, damit sowohl individuelle präventive Strategien als auch ggf. mögliche Maßnahmen und Konzepte zur Verteidigung festgelegt werden können.